Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ehe 
8 
1326 
1327 
1328 
1329 
2 
1330 
1331 
1332 
gültig anzusehen, wenn der Ehegatte 
sie nach dem Wegfalle der Geschäfts- 
unfähigkeit, der Bewußtlosigkeit oder 
der Störung der Geistesthätigkeit be- 
stätigt, bevor sie für nichtig erklärt 
oder aufgelöst worden ist. Die Be- 
stätigung bedarf nicht der für die 
Eheschließung vorgeschriebenen Form. 
1323, 1329, 1331. 
Eine E. ist nichtig, wenn einer der 
Ehegatten zur Zeit der Eheschließung 
mit einem Dritten in einer gültigen 
E. lebte. 1323, 1329. 
Eine E. ist nichtig, wenn sie zwischen 
Verwandten oder Verschwägerten dem 
Verbote des 8§ 1310 Abs. 1 zuwider 
geschlossen worden ist. 1323, 1329. 
Eine E. ist nichtig, wenn sie wegen 
Ehebruchs nach § 1312 verboten war. 
Wird nachträglich Befreiung von 
der Vorschrift des § 1312 bewilligt, 
so ist die E. als von Anfang an 
gültig anzusehen. 1323, 1329. 
Die Nichtigkeit einer nach den 88 
1325 bis 1328 nichtigen E. kann, 
solange nicht die E. für nichtig er- 
klärt oder aufgelöst ist, nur im Wege 
der Nichtigkeitsklage geltend gemacht 
werden. Das Gleiche gilt von einer 
nach 8§ 1324 nichtigen E., wenn sie 
670 
– 
in das Heiratsregister eingetragen 
worden ist. 
Eine E. kann nur in den Fällen der 
88 1331—1335 und des § 1350 
angefochten werden. 
Eine E. kann von dem Eheagatten 
angefochten werden, der zur Zeit der 
Eheschließung oder im Falle des 8 
1325 zur Zeit der Bestätigung in 
der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, 
wenn die Eheschließung oder die Be- 
stätigung ohne Einwilligung seines g. 
Vertreters erfolgt ist. 1330, 1336, 
1337, 1339. 
Eine E. kann von dem Ehegatten 
angefochten werden, der bei der Ehe- 
  
8 
1333 
1334 
1335 
1336 
Ehe 
schließung nicht gewußt hat, daß es 
sich um eine Eheschließung handle, 
oder dies zwar gewußt hat, aber eine 
Erklärung, die E. eingehen zu wollen, 
nicht hat abgeben wollen. 1330, 
1337, 1339. 
Eine E. kann von dem Ehegatten 
angefochten werden, der sich bei der 
Eheschließung in der Person des 
anderen Ehegatten oder über solche 
persönliche Eigenschaften des anderen 
Ehegatten geirrt hat, die ihn bei 
Kenntnis der Sachlage und bei ver- 
ständiger Würdigung des Wesens der 
E. von der Eingehung der E. ab- 
gehalten haben würden. 1330, 1337, 
1339. 
Eine E. kann von dem Ehegatten an- 
gefochten werden, der zur Eingehung 
der E. durch arglistige Täuschung 
über solche Umstände bestimmt worden 
ist, die ihn bei Kenntnis der Sach- 
lage und bei verständiger Würdigung 
des Wesens der E. von der Ein- 
gehung der E. abgehalten haben 
würden. Ist die Täuschung nicht 
von dem anderen Ehegatten verübt 
worden, so ist die E. nur dann an- 
fechtbar, wenn dieser die Täuschung 
bei der Eheschließung gekannt hat. 
Auf Grund einer Täuschung über 
Vermögensverhältnisse findet die An- 
fechtung nicht statt. 1330, 1337, 
1339. 
Eine E. kann von dem Ehegatten an- 
gefochten werden, der zur Eingehung 
der E. widerrechtlich durch Drohung 
bestimmt worden ist. 1330, 1337, 
1339, 1346. 
Die Anfechtung der E. kann nicht 
durch einen Vertreter erfolgen. Ist 
der anfechtungsberechtigte Ehegatte in 
der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so 
bedarf er nicht der Zustimmung seines 
g. Vertreters. 
Für einen geschäftsunfähigen Ehe-
	        
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