Ehe
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gültig anzusehen, wenn der Ehegatte
sie nach dem Wegfalle der Geschäfts-
unfähigkeit, der Bewußtlosigkeit oder
der Störung der Geistesthätigkeit be-
stätigt, bevor sie für nichtig erklärt
oder aufgelöst worden ist. Die Be-
stätigung bedarf nicht der für die
Eheschließung vorgeschriebenen Form.
1323, 1329, 1331.
Eine E. ist nichtig, wenn einer der
Ehegatten zur Zeit der Eheschließung
mit einem Dritten in einer gültigen
E. lebte. 1323, 1329.
Eine E. ist nichtig, wenn sie zwischen
Verwandten oder Verschwägerten dem
Verbote des 8§ 1310 Abs. 1 zuwider
geschlossen worden ist. 1323, 1329.
Eine E. ist nichtig, wenn sie wegen
Ehebruchs nach § 1312 verboten war.
Wird nachträglich Befreiung von
der Vorschrift des § 1312 bewilligt,
so ist die E. als von Anfang an
gültig anzusehen. 1323, 1329.
Die Nichtigkeit einer nach den 88
1325 bis 1328 nichtigen E. kann,
solange nicht die E. für nichtig er-
klärt oder aufgelöst ist, nur im Wege
der Nichtigkeitsklage geltend gemacht
werden. Das Gleiche gilt von einer
nach 8§ 1324 nichtigen E., wenn sie
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in das Heiratsregister eingetragen
worden ist.
Eine E. kann nur in den Fällen der
88 1331—1335 und des § 1350
angefochten werden.
Eine E. kann von dem Eheagatten
angefochten werden, der zur Zeit der
Eheschließung oder im Falle des 8
1325 zur Zeit der Bestätigung in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt war,
wenn die Eheschließung oder die Be-
stätigung ohne Einwilligung seines g.
Vertreters erfolgt ist. 1330, 1336,
1337, 1339.
Eine E. kann von dem Ehegatten
angefochten werden, der bei der Ehe-
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Ehe
schließung nicht gewußt hat, daß es
sich um eine Eheschließung handle,
oder dies zwar gewußt hat, aber eine
Erklärung, die E. eingehen zu wollen,
nicht hat abgeben wollen. 1330,
1337, 1339.
Eine E. kann von dem Ehegatten
angefochten werden, der sich bei der
Eheschließung in der Person des
anderen Ehegatten oder über solche
persönliche Eigenschaften des anderen
Ehegatten geirrt hat, die ihn bei
Kenntnis der Sachlage und bei ver-
ständiger Würdigung des Wesens der
E. von der Eingehung der E. ab-
gehalten haben würden. 1330, 1337,
1339.
Eine E. kann von dem Ehegatten an-
gefochten werden, der zur Eingehung
der E. durch arglistige Täuschung
über solche Umstände bestimmt worden
ist, die ihn bei Kenntnis der Sach-
lage und bei verständiger Würdigung
des Wesens der E. von der Ein-
gehung der E. abgehalten haben
würden. Ist die Täuschung nicht
von dem anderen Ehegatten verübt
worden, so ist die E. nur dann an-
fechtbar, wenn dieser die Täuschung
bei der Eheschließung gekannt hat.
Auf Grund einer Täuschung über
Vermögensverhältnisse findet die An-
fechtung nicht statt. 1330, 1337,
1339.
Eine E. kann von dem Ehegatten an-
gefochten werden, der zur Eingehung
der E. widerrechtlich durch Drohung
bestimmt worden ist. 1330, 1337,
1339, 1346.
Die Anfechtung der E. kann nicht
durch einen Vertreter erfolgen. Ist
der anfechtungsberechtigte Ehegatte in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so
bedarf er nicht der Zustimmung seines
g. Vertreters.
Für einen geschäftsunfähigen Ehe-