Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ehe 
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gatten kann sein g. Vertreter mit 
Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts die E. anfechten. In den 
Fällen des § 1331 kann, solange der 
anfechtungsberechtigte Ehegatte in der 
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur 
sein g. Vertreter die E. anfechten. 
1337. 
Die Anfechtung der E. ist in den 
Fällen des § 1331 ausgeschlossen, 
wenn der g. Vertreter die E. ge- 
nehmigt oder der anfechtungsberechtigte 
Ehegatte, nachdem er unbeschränkt ge- 
schäftsfähig geworden ist, die E. be- 
stätigt. Ist der g. Vertreter ein 
Vormund so kann die Genehmigung, 
wenn sie von ihm verweigert wird, 
auf Antrag des Ehegatten durch das 
Vormundschaftsgericht ersetzt werden; 
das Vormundschaftsgericht hat die 
Genehmigung zu ersetzen, wenn die 
Aufrechterhaltung der E. im Interesse 
des Ehegatten liegt. 
In den Fällen der §§ 1332 bis 
1335 ist die Anfechtung ausgeschlossen, 
wenn der anfechtungsberechtigte Ehe- 
gatte nach der Entdeckung des Irr- 
tums oder der Täuschung oder nach 
dem Aufhören der Zwangslage die 
E. bestätigt. 
Die Vorschriften des § 1336 Abs. 
1 gelten auch für die Bestätigung. 
1341. 
Die Anfechtung ist nach der Auf- 
lösung der E. ausgeschlossen, es sei 
denn, daß die Auflösung durch den 
Tod des zur Anfechtung nicht berech- 
tigten Ehegatten herbeigeführt wor- 
den ist. 
Die Anfechtung der E. kann nur 
binnen sechs Monaten erfolgen. 
Die Frist beginnt in den Fällen 
des § 1331 mit dem Zeitpunkt, in 
welchem die Eingehung oder die Be- 
stätigung der E. dem g. Vertreter 
bekannt wird oder der Ehegatte die 
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1340 
1341 
1342 
1343 
  
Ehe 
unbeschränkte Geschäftsfähigkeit er- 
langt, in den Fällen der §§ 1332 
bis 1334 mit dem Zeitpunkt, in 
welchem der Ehegatte den Irrtum 
oder die Täuschung entdeckt, in dem 
Falle des § 1335 mit dem Zeitpunkt, 
in welchem die Zwangslage aufhört. 
Auf die Frist finden die für die 
Verjährung geltenden Vorschriften der 
§§ 203, 206 entsprechende Anwendung. 
Hat der g. Vertreter eines geschäfts- 
unfähigen Ehegatten die E. nicht recht- 
zeitig angefochten, so kann nach dem 
Wegfalle der Geschäftsunfähigkeit der 
Ehegatte selbst die E. in gleicher 
Weise anfechten, wie wenn er ohne 
g. Vertreter gewesen wäre. 
Die Anfechtung erfoldgt, solange nicht 
die Ehe aufgelöst ist, durch Erhebung 
der Anfechtungsklage. 
Wird die Klage zurückgenommen, 
so ist die Anfechtung als nicht erfolgt 
anzusehen. Das Gleiche gilt, wenn 
die angefochtene E., bevor sie für 
nichtig erklärt oder aufgelöst worden 
ist, nach Maßgabe des § 1337 ge- 
nehmigt oder bestätigt wird. 
Ist die E. durch den Tod des zur 
Anfechtung nicht berechtigten Ehegatten 
aufgelöst worden, so erfolgt die An- 
fechtung durch Erklärung gegenüber 
dem Nachlaßgerichte; die Erklärung 
ist in öffentlich beglaubigter Form 
abzugeben. 
Das Nachlaßgericht soll die Er- 
klärung sowohl demjenigen mitteilen, 
welcher im Falle der Gültigkeit der 
E., als auch demjenigen, welcher im 
Falle der Nichtigkeit der E. Erbe des 
verstorbenen Ehegatten ist. Es hat 
die Einsicht der Erklärung jedem zu 
gestatten, der ein rechtliches Interesse 
glaubhaft macht. 
Wird eine anfechtbare E. angefochten, 
so ist sie als von Anfang an nichtitz
	        
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