Ehe
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gatten kann sein g. Vertreter mit
Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts die E. anfechten. In den
Fällen des § 1331 kann, solange der
anfechtungsberechtigte Ehegatte in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur
sein g. Vertreter die E. anfechten.
1337.
Die Anfechtung der E. ist in den
Fällen des § 1331 ausgeschlossen,
wenn der g. Vertreter die E. ge-
nehmigt oder der anfechtungsberechtigte
Ehegatte, nachdem er unbeschränkt ge-
schäftsfähig geworden ist, die E. be-
stätigt. Ist der g. Vertreter ein
Vormund so kann die Genehmigung,
wenn sie von ihm verweigert wird,
auf Antrag des Ehegatten durch das
Vormundschaftsgericht ersetzt werden;
das Vormundschaftsgericht hat die
Genehmigung zu ersetzen, wenn die
Aufrechterhaltung der E. im Interesse
des Ehegatten liegt.
In den Fällen der §§ 1332 bis
1335 ist die Anfechtung ausgeschlossen,
wenn der anfechtungsberechtigte Ehe-
gatte nach der Entdeckung des Irr-
tums oder der Täuschung oder nach
dem Aufhören der Zwangslage die
E. bestätigt.
Die Vorschriften des § 1336 Abs.
1 gelten auch für die Bestätigung.
1341.
Die Anfechtung ist nach der Auf-
lösung der E. ausgeschlossen, es sei
denn, daß die Auflösung durch den
Tod des zur Anfechtung nicht berech-
tigten Ehegatten herbeigeführt wor-
den ist.
Die Anfechtung der E. kann nur
binnen sechs Monaten erfolgen.
Die Frist beginnt in den Fällen
des § 1331 mit dem Zeitpunkt, in
welchem die Eingehung oder die Be-
stätigung der E. dem g. Vertreter
bekannt wird oder der Ehegatte die
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Ehe
unbeschränkte Geschäftsfähigkeit er-
langt, in den Fällen der §§ 1332
bis 1334 mit dem Zeitpunkt, in
welchem der Ehegatte den Irrtum
oder die Täuschung entdeckt, in dem
Falle des § 1335 mit dem Zeitpunkt,
in welchem die Zwangslage aufhört.
Auf die Frist finden die für die
Verjährung geltenden Vorschriften der
§§ 203, 206 entsprechende Anwendung.
Hat der g. Vertreter eines geschäfts-
unfähigen Ehegatten die E. nicht recht-
zeitig angefochten, so kann nach dem
Wegfalle der Geschäftsunfähigkeit der
Ehegatte selbst die E. in gleicher
Weise anfechten, wie wenn er ohne
g. Vertreter gewesen wäre.
Die Anfechtung erfoldgt, solange nicht
die Ehe aufgelöst ist, durch Erhebung
der Anfechtungsklage.
Wird die Klage zurückgenommen,
so ist die Anfechtung als nicht erfolgt
anzusehen. Das Gleiche gilt, wenn
die angefochtene E., bevor sie für
nichtig erklärt oder aufgelöst worden
ist, nach Maßgabe des § 1337 ge-
nehmigt oder bestätigt wird.
Ist die E. durch den Tod des zur
Anfechtung nicht berechtigten Ehegatten
aufgelöst worden, so erfolgt die An-
fechtung durch Erklärung gegenüber
dem Nachlaßgerichte; die Erklärung
ist in öffentlich beglaubigter Form
abzugeben.
Das Nachlaßgericht soll die Er-
klärung sowohl demjenigen mitteilen,
welcher im Falle der Gültigkeit der
E., als auch demjenigen, welcher im
Falle der Nichtigkeit der E. Erbe des
verstorbenen Ehegatten ist. Es hat
die Einsicht der Erklärung jedem zu
gestatten, der ein rechtliches Interesse
glaubhaft macht.
Wird eine anfechtbare E. angefochten,
so ist sie als von Anfang an nichtitz