Ehe
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anzusehen. Die Vorschrift des § 142
Abs. 2 findet Anwendung.
Die Nichtigkeit einer anfechtbaren
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E., die im Wege der Klage angefochten
worden ist, kann, solange nicht die
E. für nichtig erklärt oder aufgelöst
ist, nicht anderweit geltend gemacht
werden.
Einem Dritten gegenüber können aus
der Nichtigkeit der E. Einwendungen
gegen ein zwischen ihm und einem
der Ehegatten vorgenommenes Rechts-
geschäft oder gegen ein zwischen ihnen
ergangenes rechtskräftiges Urteil nur
hergeleitet werden, wenn zur Zeit der
Vornahme des Rechtsgeschäfts oder
zur Zeit des Eintritts der Rechts-
hängigkeit die E. für nichtig erklärt
oder die Nichtigkeit dem Dritten be-
kannt war.
Die Nichtigkeit kann ohne diese
Beschränkung geltend gemacht werden,
wenn sie auf einem Formmangel
beruht und die E. nicht in das
Heiratsregister eingetragen worden ist.
War dem einen Ehegatten die Nichtig-
keit der E. bei der Eheschließung be-
kannt, so kann der andere Ehegatte,
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sofern nicht auch ihm die Nichtigkeit
bekannt war, nach der Nichtigkeits-
erkärung oder der Auflösung der E.
verlangen, daß ihr Verhältnis in
vermögensrechtlicher Beziehung, ins-
besondere auch in Ansehung der Unter-
haltspflicht, so behandelt wird, wie
wenn die E. zur Zeit der Nichtigkeits-
erklärung oder der Auflösung ge-
schieden und der Ehegatte, dem die
Nichtigkeit bekannt war, für allein
schuldig erklärt worden wäre.
Diese Vorschrift findet keine An-
wendung, wenn die Nichtigkeit auf
einem Formmangel beruht und die
E. nicht in das Heiratsregister ein-
getragen worden ist. 1346, 1347.
Wird eine wegen Drohung anfecht-
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Ehe
bare E. für nichtig erklärt, so steht
das im § 1345 Abs. 1 bestimmte
Recht dem anfechtungsberechtigten Ehe-
gatten zu. Wird eine wegen Irrtums
anfechtbare E. für nichtig erklärt, so
steht dieses Recht dem zur Anfechtung
nicht berechtigten Ehegatten zu, es sei
denn, daß dieser den Irrtum bei der
Eingehung der E. kannte oder kennen
mußte.
Erklärt der Ehegatte, dem das im
§ 1345 Abs. 1 bestimmte Recht zu-
steht, dem anderen Ehegatten, daß er
von dem Rechte Gebrauch mache, so
kann er die Folgen der Nichtigkeit
der E. nicht mehr geltend machen;
erkärt er dem anderen Ehegatten, daß
es bei diesen Folgen bewenden solle,
so erlischt das im § 1345 Abs. 1
bestimmte Recht.
Der andere Ehegatte kann den be-
rechtigten Ehegatten unter Bestimmung
einer angemessenen Frist zur Erklärung
darüber auffordern, ob er von dem
Rechte Gebrauch mache. Das Recht
kann in diesem Falle nur bis zum Ab-
laufe der Frist ausgeübt werden.
Geht ein Ehegatte, nachdem der andere
Ehegatte für tot erklärt worden ist,
eine neue E. ein, so ist die neue E.
nicht deshalb nichtig, weil der für tot
erklärte Ehegatte noch lebt, es sei
denn, daß beide Ehegatten bei der
Eheschließung wissen, daß er die Todes-
erklärung überlebt hat.
Mit der Schließung der neuen E.
wird die frühere E. aufgelöst. Sie
bleibt auch dann aufgelöst, wenn die
Todeserklärung infolge einer An-
fechtungsklage aufgehoben wird. 1352.
Ist das Urteil, durch das einer der
Ehegatten für tot erklärt worden ist,
im Wege der Klage angefochten, so
darf der andere Ehegatte nicht vor
der Erledigung des Rechtsstreits eine
neue E. eingehen, es sei denn, daß