Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ehe — 673 — Ehe 
8 die Anfechtung erst zehn Jahre nach § verpflichtet, dem Verlangen Folge zu 
der Verkündung des Urteils erfolgt ist. 
Jeder Ehegatte der neuen E. kann, 
wenn der für tot erklärte Ehegatte 
noch lebt, die neue E. anfechten, es 
sei denn, daß er bei der Eheschließung 
von dessen Leben Kenntnis hatte. 
Die Anfechtung kann nur binnen 
sechs Monaten von dem Zeitpunkt 
an erfolgen, in welchem der an- 
fechtende Ehegatte erfährt, daß der 
  
leisten. Das Gleiche gilt, wenn der 
andere Ehegatte berechtigt ist, auf 
Scheidung zu klagen. 
Dem Manne steht die Entscheidung 
in allen das gemeinschaftliche eheliche 
Leben betreffenden Angelegenheiten zu; 
er bestimmt insbesondere Wohnort und 
Wohnung. 
Die Frau ist nicht verpflichtet, der 
Entscheidung des Mannes Folge zu 
für tot erklärte Ehegatte noch lebt. leisten, wenn sich die Entscheidung 
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, als Mißbrauch seines Rechtes dar- 
wenn der anfechtungsberechtigte Ehe- stellt. 1356. 
gatte die E. bestätigt, nachdem er 1355 Die Frau erhält den Familiennamen 
von dem Leben des für tot erklärten des Mannes. 
Ehegatten Kenntnis erlangt hat, oder 1356 Die Frau ist, unbeschadet der Vor- 
wenn die neue E. durch den Tod 
eines der Ehegatten aufgelöst worden 
ist. 1330, 1351. 
Wird die E. nach § 1350 von dem 
Ehegatten der früheren E. angefochten, 
so hat dieser dem anderen Ehegatten 
nach den für die Scheidung geltenden 
Vorschriften der §8 1578—1582 
Unterhalt zu gewähren, wenn nicht 
der andere Ehegatte bei der Ehe- 
schließung wußte, daß der für tot 
erkärte Ehegatte die Todeserklärung 
überlebt hat. 
Wird die frühere E. nach § 1348 
Abs. 2 aufgelöst, so bestimmt sich die 
Verpflichtung der Frau, dem Manne 
zur Bestreitung des Unterhalts eines 
gemeinschaftlichen Kindes einen Bei- 
trag zu leisten, nach den für die 
Scheidung geltenden Vorschriften des 
§ 1585. 
1353— 1362 Wirkungen der E. im all- 
gemeinen. 
1353 Die Ehegatten sind einander zur ehe- 
lichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. 
Stellt sich das Verlangen eines 
——.—— 
schriften des § 1354, berechtigt und 
verpflichtet, das gemeinschaftliche Haus- 
wesen zu leiten. 
Zu Arbeiten im Hauswesen und 
im Geschäfte des Mannes ist die 
Frau verpflichtet, soweit eine solche 
Thätigkeit nach den Verhältnissen, in 
denen die Ehegatten leben, üblich ist. 
Die Frau ist berechtigt, innerhalb ihres 
häuslichen Wirkungskreises die Ge- 
schäfte des Mannes für ihn zu be- 
sorgen und ihn zu vertreten. Rechts- 
geschäfte, die sie innerhalb dieses 
Wirkungskreises vornimmt, gelten als 
im Namen des Mannes vorgenommen, 
wenn nicht aus den Umständen sich 
ein anderes ergiebt. 
Der Mann kann das Recht der 
Frau beschränken oder ausschließen. 
Stellt sich die Beschränkung oder die 
Ausschließung als Mißbrauch des 
Rechtes des Mannes dar, so kann sie 
auf Antrag der Frau durch das Vor- 
mundschaftsgericht aufgehoben werden. 
Dritten gegenüber ist die Beschränkung 
oder die Ausschließung nur nach Maß- 
Ehegatten nach Herstellung der Ge- gabe des § 1435 wirksam. 
meinschaft als Mißbrauch seines Rechtes 1358 Hat sich die Frau einem Dritten gegen- 
dar, so ist der andere Ehegatte nicht über zu einer von ihr in Person zu 
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesezbuches. 43
	        
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