Ehe — 673 — Ehe
8 die Anfechtung erst zehn Jahre nach § verpflichtet, dem Verlangen Folge zu
der Verkündung des Urteils erfolgt ist.
Jeder Ehegatte der neuen E. kann,
wenn der für tot erklärte Ehegatte
noch lebt, die neue E. anfechten, es
sei denn, daß er bei der Eheschließung
von dessen Leben Kenntnis hatte.
Die Anfechtung kann nur binnen
sechs Monaten von dem Zeitpunkt
an erfolgen, in welchem der an-
fechtende Ehegatte erfährt, daß der
leisten. Das Gleiche gilt, wenn der
andere Ehegatte berechtigt ist, auf
Scheidung zu klagen.
Dem Manne steht die Entscheidung
in allen das gemeinschaftliche eheliche
Leben betreffenden Angelegenheiten zu;
er bestimmt insbesondere Wohnort und
Wohnung.
Die Frau ist nicht verpflichtet, der
Entscheidung des Mannes Folge zu
für tot erklärte Ehegatte noch lebt. leisten, wenn sich die Entscheidung
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, als Mißbrauch seines Rechtes dar-
wenn der anfechtungsberechtigte Ehe- stellt. 1356.
gatte die E. bestätigt, nachdem er 1355 Die Frau erhält den Familiennamen
von dem Leben des für tot erklärten des Mannes.
Ehegatten Kenntnis erlangt hat, oder 1356 Die Frau ist, unbeschadet der Vor-
wenn die neue E. durch den Tod
eines der Ehegatten aufgelöst worden
ist. 1330, 1351.
Wird die E. nach § 1350 von dem
Ehegatten der früheren E. angefochten,
so hat dieser dem anderen Ehegatten
nach den für die Scheidung geltenden
Vorschriften der §8 1578—1582
Unterhalt zu gewähren, wenn nicht
der andere Ehegatte bei der Ehe-
schließung wußte, daß der für tot
erkärte Ehegatte die Todeserklärung
überlebt hat.
Wird die frühere E. nach § 1348
Abs. 2 aufgelöst, so bestimmt sich die
Verpflichtung der Frau, dem Manne
zur Bestreitung des Unterhalts eines
gemeinschaftlichen Kindes einen Bei-
trag zu leisten, nach den für die
Scheidung geltenden Vorschriften des
§ 1585.
1353— 1362 Wirkungen der E. im all-
gemeinen.
1353 Die Ehegatten sind einander zur ehe-
lichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.
Stellt sich das Verlangen eines
——.——
schriften des § 1354, berechtigt und
verpflichtet, das gemeinschaftliche Haus-
wesen zu leiten.
Zu Arbeiten im Hauswesen und
im Geschäfte des Mannes ist die
Frau verpflichtet, soweit eine solche
Thätigkeit nach den Verhältnissen, in
denen die Ehegatten leben, üblich ist.
Die Frau ist berechtigt, innerhalb ihres
häuslichen Wirkungskreises die Ge-
schäfte des Mannes für ihn zu be-
sorgen und ihn zu vertreten. Rechts-
geschäfte, die sie innerhalb dieses
Wirkungskreises vornimmt, gelten als
im Namen des Mannes vorgenommen,
wenn nicht aus den Umständen sich
ein anderes ergiebt.
Der Mann kann das Recht der
Frau beschränken oder ausschließen.
Stellt sich die Beschränkung oder die
Ausschließung als Mißbrauch des
Rechtes des Mannes dar, so kann sie
auf Antrag der Frau durch das Vor-
mundschaftsgericht aufgehoben werden.
Dritten gegenüber ist die Beschränkung
oder die Ausschließung nur nach Maß-
Ehegatten nach Herstellung der Ge- gabe des § 1435 wirksam.
meinschaft als Mißbrauch seines Rechtes 1358 Hat sich die Frau einem Dritten gegen-
dar, so ist der andere Ehegatte nicht über zu einer von ihr in Person zu
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesezbuches. 43