Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ehe 
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bewirkenden Leistung verpflichtet, so 
kann der Mann das Rechtsverhältnis 
ohne Einhaltung einer Kündigungs- 
frist kündigen, wenn er auf seinen 
Antrag von dem Vormundschafts- 
gerichte dazu ermächtigt worden ist. 
Das Vormundschaftsgericht hat die 
Ermächtigung zu erteilen, wenn sich 
ergiebt, daß die Thätigkeit der Frau 
die ehelichen Interessen beeinträchtigt. 
Das Kündigungsrecht ist aus- 
geschlossen, wenn der Mann der Ver- 
pflichtung zugestimmt hat oder seine 
Zustimmung auf Antrag der Frau 
durch das Vormundschaftsgericht ersetzt 
worden ist. Das Vormundschafts- 
gericht kann die Zustimmung ersetzen, 
wenn der Mann durch Krankkheit oder 
durch Abwesenheit an der Abgabe einer 
Erklärung verhindert und mit dem Auf- 
schube Gefahr verbunden ist oder wenn 
sich die Verweigerung der Zustimmung 
als Mißbrauch seines Rechtes darstellt. 
Solange die häusliche Gemeinschaft 
aufgehoben ist, steht das Kündigungs- 
recht dem Manne nicht zu. 
Die Zustimmung sowie die Kün- 
digung kann nicht durch einen Ver- 
treter des Mannes erfolgen; ist der 
Mann in der Geschäftsfähigkeit be- 
schränkt, so bedarf er nicht der Zu- 
stimmung seines g. Vertreters. 
Die Ehegatten haben bei der Er- 
füllung der sich aus dem ehelichen 
Verhältnis ergebenden Verpflichtungen 
einander nur für diejenige Sorgfalt 
einzustehen, welche sie in eigenen An- 
gelegenheiten anzuwenden pflegen. 
Der Mann hat der Frau nach Maß- 
gabe seiner Lebensstellung, seines Ver- 
mögens und seiner Erwerbsfähigkeit 
Unterhalt zu gewähren. 
Die Frau hat dem Manne, wenn 
er außer stande ist, sich selbst zu 
unterhalten, den seiner Lebensstellung 
entsprechenden Unterhalt nach Maßgabe 
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Ehe 
ihres Vermögens und ihrer Erwerbs- 
fähigkeit zu gewähren. 
Der Unterhalt ist in der durch die 
eheliche Lebensgemeinschaft gebotenen 
Weise zu gewähren. Die für die 
Unterhaltspflicht der Verwandten 
geltenden Vorschriften der 8§§ 1605, 
1613 bis 1615 finden entsprechende 
Anwendung. 
Leben die Ehegatten getrennt, so ist, 
solange einer von ihnen die Her- 
stellung des ehelichen Lebens ver- 
weigern darf und verweigert, der 
Unterhalt durch Entrichtung einer 
Geldrente zu gewähren; auf die Rente 
finden die Vorschriften des § 760 An- 
wendung. Der Mann hat der Frau 
auch die zur Führung eines ab- 
gesonderten Haushalts erforderlichen 
Sachen aus dem gemeinschaftlichen 
Haushalte zum Gebrauche heraus- 
zugeben, es sei denn, daß die Sachen 
für ihn unentbehrlich sind oder daß 
sich solche Sachen in dem der Ver- 
fügung der Frau unterliegenden Ver- 
mögen befinden. 
Die Unterhaltspflicht des Mannes 
fällt weg oder beschränkt sich auf die 
Zahlung eines Beitrags, wenn der 
Wegfall oder die Beschränkung mit 
Rücksicht auf die Bedürfnisse, sowie 
auf die Vermögens= und Erwerbs- 
verhältnisse der Ehegatten der Billig- 
keit entspricht. 
Zu Gunsten der Gläubiger des Mannes 
wird vermutet, daß die im Besitz eines 
der Ehegatten oder beider Ehegatten 
befindlichen beweglichen Sachen dem 
Manne gehören. Dies gilt insbesondere 
auch für Inhaberpapiere und für Order- 
papiere, die mit Blankoindossament 
versehen sind. 
Für die ausschließlich zum persön- 
lichen Gebrauche der Frau bestimmten 
Sachen, insbesondere für Kleider, 
Schmucksachen und Arbeitsgeräte, gilt
	        
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