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bewirkenden Leistung verpflichtet, so
kann der Mann das Rechtsverhältnis
ohne Einhaltung einer Kündigungs-
frist kündigen, wenn er auf seinen
Antrag von dem Vormundschafts-
gerichte dazu ermächtigt worden ist.
Das Vormundschaftsgericht hat die
Ermächtigung zu erteilen, wenn sich
ergiebt, daß die Thätigkeit der Frau
die ehelichen Interessen beeinträchtigt.
Das Kündigungsrecht ist aus-
geschlossen, wenn der Mann der Ver-
pflichtung zugestimmt hat oder seine
Zustimmung auf Antrag der Frau
durch das Vormundschaftsgericht ersetzt
worden ist. Das Vormundschafts-
gericht kann die Zustimmung ersetzen,
wenn der Mann durch Krankkheit oder
durch Abwesenheit an der Abgabe einer
Erklärung verhindert und mit dem Auf-
schube Gefahr verbunden ist oder wenn
sich die Verweigerung der Zustimmung
als Mißbrauch seines Rechtes darstellt.
Solange die häusliche Gemeinschaft
aufgehoben ist, steht das Kündigungs-
recht dem Manne nicht zu.
Die Zustimmung sowie die Kün-
digung kann nicht durch einen Ver-
treter des Mannes erfolgen; ist der
Mann in der Geschäftsfähigkeit be-
schränkt, so bedarf er nicht der Zu-
stimmung seines g. Vertreters.
Die Ehegatten haben bei der Er-
füllung der sich aus dem ehelichen
Verhältnis ergebenden Verpflichtungen
einander nur für diejenige Sorgfalt
einzustehen, welche sie in eigenen An-
gelegenheiten anzuwenden pflegen.
Der Mann hat der Frau nach Maß-
gabe seiner Lebensstellung, seines Ver-
mögens und seiner Erwerbsfähigkeit
Unterhalt zu gewähren.
Die Frau hat dem Manne, wenn
er außer stande ist, sich selbst zu
unterhalten, den seiner Lebensstellung
entsprechenden Unterhalt nach Maßgabe
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ihres Vermögens und ihrer Erwerbs-
fähigkeit zu gewähren.
Der Unterhalt ist in der durch die
eheliche Lebensgemeinschaft gebotenen
Weise zu gewähren. Die für die
Unterhaltspflicht der Verwandten
geltenden Vorschriften der 8§§ 1605,
1613 bis 1615 finden entsprechende
Anwendung.
Leben die Ehegatten getrennt, so ist,
solange einer von ihnen die Her-
stellung des ehelichen Lebens ver-
weigern darf und verweigert, der
Unterhalt durch Entrichtung einer
Geldrente zu gewähren; auf die Rente
finden die Vorschriften des § 760 An-
wendung. Der Mann hat der Frau
auch die zur Führung eines ab-
gesonderten Haushalts erforderlichen
Sachen aus dem gemeinschaftlichen
Haushalte zum Gebrauche heraus-
zugeben, es sei denn, daß die Sachen
für ihn unentbehrlich sind oder daß
sich solche Sachen in dem der Ver-
fügung der Frau unterliegenden Ver-
mögen befinden.
Die Unterhaltspflicht des Mannes
fällt weg oder beschränkt sich auf die
Zahlung eines Beitrags, wenn der
Wegfall oder die Beschränkung mit
Rücksicht auf die Bedürfnisse, sowie
auf die Vermögens= und Erwerbs-
verhältnisse der Ehegatten der Billig-
keit entspricht.
Zu Gunsten der Gläubiger des Mannes
wird vermutet, daß die im Besitz eines
der Ehegatten oder beider Ehegatten
befindlichen beweglichen Sachen dem
Manne gehören. Dies gilt insbesondere
auch für Inhaberpapiere und für Order-
papiere, die mit Blankoindossament
versehen sind.
Für die ausschließlich zum persön-
lichen Gebrauche der Frau bestimmten
Sachen, insbesondere für Kleider,
Schmucksachen und Arbeitsgeräte, gilt