Ehe
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berechtigte Ehegatte von dem anderen
Ehegatten aufgefordert, entweder die
häusliche Gemeinschaft herzustellen oder
die Klage zu erheben, so läuft die
Frist von dem Empfange der Auf-
forderung an.
Der Erhebung der Klage steht die
Ladung zum Stühnetermine gleich.
Die Ladung verliert ihre Wirkung,
wenn der zur Klage berechtigte Ehe-
gatte im Sühnetermine nicht erscheint
oder wenn drei Monate nach der
Beendigung des Sühneverfahrens ver-
strichen sind und nicht vorher die
Klage erhoben worden ist.
Auf den Lauf der sechsmonatigen
und der dreimonatigen Frist finden
die für die Verjährung geltenden Vor-
schriften der §8 203, 206 entsprechende
Anwendung. 1572, 1576.
Ein Scheidungsgrund kann, auch wenn
die für seine Geltendmachung im
§1571 bestimmte Frist verstrichen ist,
im Laufe des Rechtsstreits geltend
gemacht werden, sofern die Frist zur
Zeit der Erhebung der Klage noch
nicht verstrichen war. 1576.
Thatsachen, auf die eine Scheidungs-
klage nichtmehr gegründet werden kann,
dürfen zur Unterstützung einer auf
andere Thatsachen gegründeten Schei-
dungsklage geltend gemacht werden.
1575, 1576.
Wird die E. aus einem der in den
§§ 1565 bis 1568 bestimmten Gründe
geschieden, so ist in dem Urteil aus-
zusprechen, daß der Beklagte die Schuld
an der Scheidung trägt.
Hat der Beklagte Widerklage er-
hoben und wird auch diese für begründet
erkannt, so sind beide Ehegatten für
schuldig zu erklären.
Ohne Erhebung einer Widerklage
ist auf Antrag des Beklagten auch der
Kläger für schuldig zu erklären, wenn
Thatsachen vorliegen, wegen deren der
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Ehe
Beklagte auf Scheidung klagen könnte
oder, falls sein Recht auf Scheidung
durch Verzeihung oder durch Zeitablauf
ausgeschlossen ist, zur Zeit des Ein-
tritts des von dem Kläger geltend
gemachten Scheidungsgrundes berechtigt
war, auf Scheidung zu klagen. 1575,
1576.
Der Ehegatte, der auf Scheidung zu
klagen berechtigt ist, kann statt auf
Scheidung auf Aufhebung der ehe-
lichen Gemeinschaft klagen. Beantragt
der andere Ehegatte, daß die E., falls
die Klage begründet ist, geschieden
wird, so ist auf Scheidung zu erkennen.
Für die Klage auf Aufhebung der
ehelichen Gemeinschaft gelten die Vor-
schriften der §§ 1573, 1574, 1586.
Ist auf Aufhebung der ehelichen Ge-
meinschaft erkannt, so kann jeder der
Ehegatten auf Grund des Urteils die
Scheidung beantragen, es sei denn,
daß nach der Erlassung des Urteils
die eheliche Gemeinschaft wiederher-
gestellt worden ist.
Die Vorschriften der §§ 1570 bis
1574 finden keine Anwendung; wird
die E. geschieden, so ist der für schuldig
erklärte Ehegatte auch im Scheidungs-
urteile für schuldig zu erklären.
Die geschiedene Frau behält den
Familiennamen des Mannes.
Die Frau kann ihren Familien=
namen wiederannehmen. War sie vor
der Eingehung der geschiedenen E.
verheiratet, so kann sie auch den Namen
wiederannehmen, den sie zur Zeit der
Eingehung dieser E. hatte, es sei denn,
daß sie allein für schuldig erklärt ist.
Die Wiederannahme des Namens er-
folgt durch Erklärung gegenüber der
zuständigen Behörde; die Erklärung
ist in öffentlich beglaubigter Form ab-
zugeben.
Ist die Frau allein für schuldig
erklärt, so kann der Mann ihr die