Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ehe 
8 
1583 
1584 
setzen, daß sie zusammen der Hälfte 
. 
der Einkünfte gleichkommen. 
Ist die E. wegen Geisteskrankheit eines 
Ehegatten geschieden, so hat ihm der 
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8 
Ehe 
wie wenn das Urteil nicht ergangen 
wäre. 
1587 Wird die eheliche Gemeinschaft nach 
andere Ehegatte Unterhalt in gleicher 
Weise zu gewähren wie ein allein für 
schuldig erklärter Ehegatte. 
Ist ein Ehegatte allein für schuldig 
erklärt, so kann der andere Ehegatte 
Schenkungen, die er ihm während des 
Brautstandes oder während der E. 
gemacht hat, widerrufen. Die Vor- 
schriften des § 531 finden Anwendung. 
Der Widerruf ist ausgeschlossen, 
wenn seit der Rechtskraft des Schei- 
dungsurteils ein Jahr verstrichen oder 
wenn der Schenker oder der Beschenkte 
gestorben ist. 
1585 Hat der Mann einem gemeinschaftlichen 
1586 
Kinde Unterhalt zu gewähren, so ist 
die Frau verpflichtet, ihm aus den 
Einkünften ihres Vermögens und dem 
Ertrag ihrer Arbeit oder eines von 
ihr selbständig betriebenen Erwerbs- 
geschäfts einen angemessenen Beitrag 
zu den Kosten des Unterhalts zu leisten, 
soweit nicht diese durch die dem Manne 
an dem Vermögen des Kindes zu- 
stehende Nutznießung gedeckt werden. 
Der Anspruch des Mannes ist nicht 
übertragbar. 
Steht der Frau die Sorge für die 
Person des Kindes zu und ist eine 
erhebliche Gefährdung des Unterhalts 
des Kindes zu besorgen, so kann die 
Frau den Beitrag zur eigenen Ver- 
wendung für den Unterhalt des Kindes 
zurückbehalten. 
Wird nach 8 1575 die eheliche Ge- 
meinschaft aufgehoben, so treten die 
mit der Scheidung verbundenen Wir- 
kungen ein; die Eingehung einer neuen 
E. ist jedoch ausgeschlossen. Die Vor- 
schriften über die Nichtigkeit und An- 
fechtbarkeit der E. finden Anwendung, 
  
Art. 
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der Aufhebung wieder hergestellt, so. 
fallen die mit der Aufhebung ver- 
bundenen Wirkungen weg und tritt 
Gütertrennung ein. 
Einführungsgesetz. 
Die Eingehung der E. wird, sofern 
auch nur einer der Verlobten ein. 
Deutscher ist, in Ansehung eines jeden 
der Verlobten nach den G. des Staates 
beurteilt, dem er angehört. Das Gleiche 
gilt für Ausländer, die im Inlande- 
eine E. eingehen. 
In Ansehung der Ehefrau eines 
nach Art. H Abs. 3 für tot erklärten 
Ausländers wird die Eingehung der 
E. nach den deutschen G. beurteilt. 
Die Form einer E, die im Inlande 
geschlossen wird, bestimmt sich aus- 
schließlich nach den deutschen G. 27. 
Das eheliche Güterrecht wird nach den 
deutschen G. beurteilt, wenn der Ehe- 
mann zur Zeit der Eheschließung ein 
Deutscher war. 
Erwirbt der Ehemann nach der 
Eingehung der E. die Reichsangehörig- 
keit oder haben ausländische Ehegatten 
ihren Wohnsitz im Inlande, so sind 
für das eheliche Güterrecht die G. des 
Staates maßgebend, dem der Mann 
zur Zeit der Eingehung der E. an- 
gehörte; die Ehegatten können jedoch 
einen Ehevertrag schließen, auch wenn 
er nach diesen G. unzulässig sein würde. 
27. 20# 
76 Haben ausländische Ehegatten oder 
Ehegatten, die nach der Eingehung der 
E. die Reichsangehörigkeit erwerben, 
den Wohnsitz im Inlande, so finden 
die Vorschriften des § 1435 des 
B.G.B. entsprechende Anwendung; 
der ausländische g. Güterstand steht 
einem vertragsmäßigen gleich. 
Die Vorschriften der 8§ 1357, 1362,
	        
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