Ehe
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setzen, daß sie zusammen der Hälfte
.
der Einkünfte gleichkommen.
Ist die E. wegen Geisteskrankheit eines
Ehegatten geschieden, so hat ihm der
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Ehe
wie wenn das Urteil nicht ergangen
wäre.
1587 Wird die eheliche Gemeinschaft nach
andere Ehegatte Unterhalt in gleicher
Weise zu gewähren wie ein allein für
schuldig erklärter Ehegatte.
Ist ein Ehegatte allein für schuldig
erklärt, so kann der andere Ehegatte
Schenkungen, die er ihm während des
Brautstandes oder während der E.
gemacht hat, widerrufen. Die Vor-
schriften des § 531 finden Anwendung.
Der Widerruf ist ausgeschlossen,
wenn seit der Rechtskraft des Schei-
dungsurteils ein Jahr verstrichen oder
wenn der Schenker oder der Beschenkte
gestorben ist.
1585 Hat der Mann einem gemeinschaftlichen
1586
Kinde Unterhalt zu gewähren, so ist
die Frau verpflichtet, ihm aus den
Einkünften ihres Vermögens und dem
Ertrag ihrer Arbeit oder eines von
ihr selbständig betriebenen Erwerbs-
geschäfts einen angemessenen Beitrag
zu den Kosten des Unterhalts zu leisten,
soweit nicht diese durch die dem Manne
an dem Vermögen des Kindes zu-
stehende Nutznießung gedeckt werden.
Der Anspruch des Mannes ist nicht
übertragbar.
Steht der Frau die Sorge für die
Person des Kindes zu und ist eine
erhebliche Gefährdung des Unterhalts
des Kindes zu besorgen, so kann die
Frau den Beitrag zur eigenen Ver-
wendung für den Unterhalt des Kindes
zurückbehalten.
Wird nach 8 1575 die eheliche Ge-
meinschaft aufgehoben, so treten die
mit der Scheidung verbundenen Wir-
kungen ein; die Eingehung einer neuen
E. ist jedoch ausgeschlossen. Die Vor-
schriften über die Nichtigkeit und An-
fechtbarkeit der E. finden Anwendung,
Art.
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der Aufhebung wieder hergestellt, so.
fallen die mit der Aufhebung ver-
bundenen Wirkungen weg und tritt
Gütertrennung ein.
Einführungsgesetz.
Die Eingehung der E. wird, sofern
auch nur einer der Verlobten ein.
Deutscher ist, in Ansehung eines jeden
der Verlobten nach den G. des Staates
beurteilt, dem er angehört. Das Gleiche
gilt für Ausländer, die im Inlande-
eine E. eingehen.
In Ansehung der Ehefrau eines
nach Art. H Abs. 3 für tot erklärten
Ausländers wird die Eingehung der
E. nach den deutschen G. beurteilt.
Die Form einer E, die im Inlande
geschlossen wird, bestimmt sich aus-
schließlich nach den deutschen G. 27.
Das eheliche Güterrecht wird nach den
deutschen G. beurteilt, wenn der Ehe-
mann zur Zeit der Eheschließung ein
Deutscher war.
Erwirbt der Ehemann nach der
Eingehung der E. die Reichsangehörig-
keit oder haben ausländische Ehegatten
ihren Wohnsitz im Inlande, so sind
für das eheliche Güterrecht die G. des
Staates maßgebend, dem der Mann
zur Zeit der Eingehung der E. an-
gehörte; die Ehegatten können jedoch
einen Ehevertrag schließen, auch wenn
er nach diesen G. unzulässig sein würde.
27. 20#
76 Haben ausländische Ehegatten oder
Ehegatten, die nach der Eingehung der
E. die Reichsangehörigkeit erwerben,
den Wohnsitz im Inlande, so finden
die Vorschriften des § 1435 des
B.G.B. entsprechende Anwendung;
der ausländische g. Güterstand steht
einem vertragsmäßigen gleich.
Die Vorschriften der 8§ 1357, 1362,