Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ehe 
Art. 
krafttreten des B. G. B. einer Ver- 
fehlung der in den §§ 1565—1568 
des B.G.B. bezeichneten Art schuldig 
gemacht, so kann auf Scheidung oder 
auf Aupfhebung der ehelichen Gemein- 
schaft nur erkannt werden, wenn die 
Verfehlung auch nach den bisherigen 
G. ein Scheidungsgrund oder ein 
Trennungsgrund war. 
0 Für die Wirkungen einer beständigen 
oder zeitweiligen Trennung von Tisch 
und Bett, auf welche vor dem In- 
krafttreten des B. G. B. erkannt worden 
ist, bleiben die bisherigen G. maß- 
gebend. Dies gilt insbesondere auch 
von den Vorschriften, nach denen eine 
bis zu dem Tode eines der Ehegatten 
fortbestehende Trennung in allen oder 
einzelnen Beziehungen der Auflösung 
der E. gleichsteht. 
5%% Ist auf Grund der bisherigen G. 
507 
1932 
eine E. geschieden oder infolge der 
Todeserklärung eines der Ehegatten 
aufgelöst oder ist auf Trennung der 
Ehegatten von Tisch und Bett er- 
kannt worden, so bestimmen sich das 
Recht und die Pflicht der Eltern, für 
die Person der gemeinschaftlichen Kinder 
zu sorgen, nach den bisherigen G.; 
die Vorschriften des § 1635 Abs. 1 
Satz 2, Abs. 2 und des § 1636 des 
B.G.B. finden jedoch Anwendung. 
Inwieweit die Kinder aus einer vor 
dem Inkrafttreten des B.G.B. ge- 
schlossenen nichtigen oder ungültigen 
E. als eheliche Kinder anzusehen sind 
680 
8 
1933 
Ehe 
Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör 
eines Grundstücks sind, und die 
Hochzeitsgeschenke als Voraus. Auf 
den Voraus finden die für Vermächt- 
nisse geltenden Vorschriften Anwen- 
dung. 
Das Erbrecht des überlebenden Ehe- 
gatten sowie das Recht auf den Vor- 
aus ist ausgeschlossen, wenn der Erb- 
lasser zur Zeit seines Todes auf 
Scheidung wegen Verschuldens des 
Ehegatten zu klagen berechtigt war 
und die Klage auf Scheidung oder 
auf Aufhebung der ehelichen Gemein- 
schaft erhoben hatte. 
Erbvertrag. 
2276 s. Testament 2234. 
1363— 
und inwieweit der Vater und die 
Mutter die Pflichten und Rechte ehe- 
licher Eltern haben, bestimmt sich nach 
den bisherigen G. 
Erbfolge. 
Ist der überlebende Ehegatte neben 
Verwandten der zweiten Ordnung 
oder neben Großeltern g. Erbe, so 
gebühren ihm außer dem Erbteil die 
zum ehelichen Haushalte gehörenden 
2279 
1363 
1364 
1371 
s. Testament 2077. 
Güterrecht. 
1563 eheliches Güterrecht. 
Zum eingebrachten Gute bei g. Güter- 
recht gehört auch das Vermögen, das 
die Frau während der E. erwirbt. 
Die Verwaltung und Nutznießung 
des Mannes tritt bei g. Güterrecht 
nicht ein, wenn er die E. mit einer 
in der Geschäftsfähigkeit beschränkten 
Frau chne Einwilligung ihres g. 
Vertreters eingeht. 1426. 
ehelicher Aufwand s. Aufwand 
— Ehe 1389, 1427—1429, 1441, 
1458. 
1412— 1417 s. Ehefrau — Güterrecht. 
1426 
1432 
1433 
Tritt nach § 1364 die Verwaltung 
und Nutznießung des Mannes nicht 
ein oder endigt sie auf Grund der 
§§ 1418—1420 so tritt Güter- 
trennung ein. 
Für die Gütertrennung gelten die 
Vorschriften der §§ 1427—1431. 
Die Ehegatten können ihre güter- 
rechtlichen Verhältnisse durch Vertrag 
(Ehevertrag) regeln, insbesondere auch 
nach der Eingehung der E. den Güter- 
stand aufheben oder ändern. 
Der Güterstand kann nicht durch
	        
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