Ehe
Art.
krafttreten des B. G. B. einer Ver-
fehlung der in den §§ 1565—1568
des B.G.B. bezeichneten Art schuldig
gemacht, so kann auf Scheidung oder
auf Aupfhebung der ehelichen Gemein-
schaft nur erkannt werden, wenn die
Verfehlung auch nach den bisherigen
G. ein Scheidungsgrund oder ein
Trennungsgrund war.
0 Für die Wirkungen einer beständigen
oder zeitweiligen Trennung von Tisch
und Bett, auf welche vor dem In-
krafttreten des B. G. B. erkannt worden
ist, bleiben die bisherigen G. maß-
gebend. Dies gilt insbesondere auch
von den Vorschriften, nach denen eine
bis zu dem Tode eines der Ehegatten
fortbestehende Trennung in allen oder
einzelnen Beziehungen der Auflösung
der E. gleichsteht.
5%% Ist auf Grund der bisherigen G.
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1932
eine E. geschieden oder infolge der
Todeserklärung eines der Ehegatten
aufgelöst oder ist auf Trennung der
Ehegatten von Tisch und Bett er-
kannt worden, so bestimmen sich das
Recht und die Pflicht der Eltern, für
die Person der gemeinschaftlichen Kinder
zu sorgen, nach den bisherigen G.;
die Vorschriften des § 1635 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 und des § 1636 des
B.G.B. finden jedoch Anwendung.
Inwieweit die Kinder aus einer vor
dem Inkrafttreten des B.G.B. ge-
schlossenen nichtigen oder ungültigen
E. als eheliche Kinder anzusehen sind
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1933
Ehe
Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör
eines Grundstücks sind, und die
Hochzeitsgeschenke als Voraus. Auf
den Voraus finden die für Vermächt-
nisse geltenden Vorschriften Anwen-
dung.
Das Erbrecht des überlebenden Ehe-
gatten sowie das Recht auf den Vor-
aus ist ausgeschlossen, wenn der Erb-
lasser zur Zeit seines Todes auf
Scheidung wegen Verschuldens des
Ehegatten zu klagen berechtigt war
und die Klage auf Scheidung oder
auf Aufhebung der ehelichen Gemein-
schaft erhoben hatte.
Erbvertrag.
2276 s. Testament 2234.
1363—
und inwieweit der Vater und die
Mutter die Pflichten und Rechte ehe-
licher Eltern haben, bestimmt sich nach
den bisherigen G.
Erbfolge.
Ist der überlebende Ehegatte neben
Verwandten der zweiten Ordnung
oder neben Großeltern g. Erbe, so
gebühren ihm außer dem Erbteil die
zum ehelichen Haushalte gehörenden
2279
1363
1364
1371
s. Testament 2077.
Güterrecht.
1563 eheliches Güterrecht.
Zum eingebrachten Gute bei g. Güter-
recht gehört auch das Vermögen, das
die Frau während der E. erwirbt.
Die Verwaltung und Nutznießung
des Mannes tritt bei g. Güterrecht
nicht ein, wenn er die E. mit einer
in der Geschäftsfähigkeit beschränkten
Frau chne Einwilligung ihres g.
Vertreters eingeht. 1426.
ehelicher Aufwand s. Aufwand
— Ehe 1389, 1427—1429, 1441,
1458.
1412— 1417 s. Ehefrau — Güterrecht.
1426
1432
1433
Tritt nach § 1364 die Verwaltung
und Nutznießung des Mannes nicht
ein oder endigt sie auf Grund der
§§ 1418—1420 so tritt Güter-
trennung ein.
Für die Gütertrennung gelten die
Vorschriften der §§ 1427—1431.
Die Ehegatten können ihre güter-
rechtlichen Verhältnisse durch Vertrag
(Ehevertrag) regeln, insbesondere auch
nach der Eingehung der E. den Güter-
stand aufheben oder ändern.
Der Güterstand kann nicht durch