Ehe
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gute der ehelichen Gütergemeinschaft
als Pflichtteil gebühren würde, wenn
die f. Gütergemeinschaft nicht einge-
treten wäre. Die für den Pflichtteils-
anspruch geltenden Vorschriften finden
entsprechende Anwendung.
Der dem ausgeschlossenen Abkömm-
linge gezahlte Betrag wird bei der
Auseinandersetzung den anteilsbe-
rechtigten Abkömmlingen nach Maß-
gabe des § 1500 angerechnet. Im
Verhältnisse der Abkömmlinge zu ein-
ander fällt er den Abkömmlingen zur
Last, denen die Ausschließung zu statten
kommt. 1516, 1518.
Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch
den ein gemeinschaftlicher Abkömmling
einem der Ehegatten gegenüber für
den Fall, daß die E. durch dessen
Tod aufgelöst wird, auf seinen Anteil
am Gesamtgute der f. Gütergemein-
schaft verzichtet oder durch den ein
solcher Verzicht aufgehoben wird, ist
die Zustimmung des anderen Ehe-
gatten erforderlich. Für die Zu-
stimmung gelten die Vorschriften des
§ 1516 Abs. 2 Satz 3, 4.
Die für den Erbverzicht geltenden
Vorschriften finden entsprechende An-
wendung. 1518.
s. Ehe 1357.
Handlung.
Wer eine Frauensperson durch Hinter-
list, durch Drohung oder unter Miß-
brauch eines Abhängigkeitsverhältnisses
zur Gestattung der außerehelichen Bei-
wohnung bestimmt, ist ihr zum Er-
satze des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet. 829, 840.
Im Falle der Verletzung des Körpers
oder der Gesundheit sowie im Falle
der Freiheitsentziehung kann der Ver-
letzte auch wegen eines Schadens, der
nicht Vermögensschaden ist, eine billige
Entschädigung in Geld verlangen. Der
Anspruch ist nicht übertragbar und
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Ehe
geht nicht auf die Erben über, es sei
denn, daß er durch Vertrag anerkannt
oder daß er rechtshängig geworden ist.
Ein gleicher Anspruch steht einer
Frauensperson zu, gegen die ein Ver-
brechen oder Vergehen wider die Sitt-
lichkeit begangen oder die durch Hinter-
list, durch Drohung oder unter Miß-
brauch eines Abhängigkeitsverhältnisses
zur Gestattung der außerehelichen
Beiwohnung bestimmt wird.
Mäklervertrag.
Durch das Versprechen eines Lohnes
für den Nachweis der Gelegenheit zur
Eingehung einer E. oder für die Ver-
mittelung des Zustandekommens einer
E. wird eine Verbindlichkeit nicht be-
gründet. Das auf Grund des Ver-
sprechens Geleistete kann nicht deshalb
zurückgefordert werden, weil eine Ver-
bindlichkeit nicht bestanden hat.
Diese Vorschriften gelten auch für
eine Vereinbarung, durch die der
andere Teil zum Zwecke der Erfüllung
des Versprechens dem Mäkler gegen-
über eine Verbindlichkeit eingeht, ins-
besondere für ein Schuldanerkenntnis.
Pflichtteil.
Die Schenkung des Erblassers an
einen Dritten bleibt bei der Berechnung
des Pflichtteils unberücksichtigt, wenn
zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre
seit der Leistung des verschenkten
Gegenstandes verstrichen sind; ist die
Schenkung an den Ehegatten des Erb-
lassers erfolgt, so beginnt die Frist
nicht vor der Auflösung der E. 2330.
s. Ehescheidung 1565— 1568, 1571.
Testament.
Eine letztwillige Verfügung, durch die
der Erblasser seinen Ehegatten bedacht
hat, ist unwirksam, wenn die E. nichtig
oder wenn sie vor dem Tode des
Erblassers aufgelöst worden ist. Der
Auflösung der E. steht es gleich, wenn
der Erblasser zur Zeit seines Todes