Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ehe 
S 
8 
1517 
1561 
825 
gute der ehelichen Gütergemeinschaft 
als Pflichtteil gebühren würde, wenn 
die f. Gütergemeinschaft nicht einge- 
treten wäre. Die für den Pflichtteils- 
anspruch geltenden Vorschriften finden 
entsprechende Anwendung. 
Der dem ausgeschlossenen Abkömm- 
linge gezahlte Betrag wird bei der 
Auseinandersetzung den anteilsbe- 
rechtigten Abkömmlingen nach Maß- 
gabe des § 1500 angerechnet. Im 
Verhältnisse der Abkömmlinge zu ein- 
ander fällt er den Abkömmlingen zur 
Last, denen die Ausschließung zu statten 
kommt. 1516, 1518. 
Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch 
den ein gemeinschaftlicher Abkömmling 
einem der Ehegatten gegenüber für 
den Fall, daß die E. durch dessen 
Tod aufgelöst wird, auf seinen Anteil 
am Gesamtgute der f. Gütergemein- 
schaft verzichtet oder durch den ein 
solcher Verzicht aufgehoben wird, ist 
die Zustimmung des anderen Ehe- 
gatten erforderlich. Für die Zu- 
stimmung gelten die Vorschriften des 
§ 1516 Abs. 2 Satz 3, 4. 
Die für den Erbverzicht geltenden 
Vorschriften finden entsprechende An- 
wendung. 1518. 
s. Ehe 1357. 
Handlung. 
Wer eine Frauensperson durch Hinter- 
list, durch Drohung oder unter Miß- 
brauch eines Abhängigkeitsverhältnisses 
zur Gestattung der außerehelichen Bei- 
wohnung bestimmt, ist ihr zum Er- 
satze des daraus entstehenden Schadens 
verpflichtet. 829, 840. 
Im Falle der Verletzung des Körpers 
oder der Gesundheit sowie im Falle 
der Freiheitsentziehung kann der Ver- 
letzte auch wegen eines Schadens, der 
nicht Vermögensschaden ist, eine billige 
Entschädigung in Geld verlangen. Der 
Anspruch ist nicht übertragbar und 
8 
656 
2335 
2077 
Ehe 
geht nicht auf die Erben über, es sei 
denn, daß er durch Vertrag anerkannt 
oder daß er rechtshängig geworden ist. 
Ein gleicher Anspruch steht einer 
Frauensperson zu, gegen die ein Ver- 
brechen oder Vergehen wider die Sitt- 
lichkeit begangen oder die durch Hinter- 
list, durch Drohung oder unter Miß- 
brauch eines Abhängigkeitsverhältnisses 
zur Gestattung der außerehelichen 
Beiwohnung bestimmt wird. 
Mäklervertrag. 
Durch das Versprechen eines Lohnes 
für den Nachweis der Gelegenheit zur 
Eingehung einer E. oder für die Ver- 
mittelung des Zustandekommens einer 
E. wird eine Verbindlichkeit nicht be- 
gründet. Das auf Grund des Ver- 
sprechens Geleistete kann nicht deshalb 
zurückgefordert werden, weil eine Ver- 
bindlichkeit nicht bestanden hat. 
Diese Vorschriften gelten auch für 
eine Vereinbarung, durch die der 
andere Teil zum Zwecke der Erfüllung 
des Versprechens dem Mäkler gegen- 
über eine Verbindlichkeit eingeht, ins- 
besondere für ein Schuldanerkenntnis. 
Pflichtteil. 
Die Schenkung des Erblassers an 
einen Dritten bleibt bei der Berechnung 
des Pflichtteils unberücksichtigt, wenn 
zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre 
seit der Leistung des verschenkten 
Gegenstandes verstrichen sind; ist die 
Schenkung an den Ehegatten des Erb- 
lassers erfolgt, so beginnt die Frist 
nicht vor der Auflösung der E. 2330. 
s. Ehescheidung 1565— 1568, 1571. 
Testament. 
Eine letztwillige Verfügung, durch die 
der Erblasser seinen Ehegatten bedacht 
hat, ist unwirksam, wenn die E. nichtig 
oder wenn sie vor dem Tode des 
Erblassers aufgelöst worden ist. Der 
Auflösung der E. steht es gleich, wenn 
der Erblasser zur Zeit seines Todes
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.