Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ehe 
8 
2234 
2268 
204 
1297 
— 683 
auf Scheidung wegen Verschuldens 
des Ehegatten zu klagen berechtigt 
war und die Klage auf Scheidung 
oder auf Aufhebung der ehelichen Ge- 
meinschaft erhoben hatte. 
Eine letztwillige Verfügung, durch 
die der Erblasser seinen Verlobten be- 
dacht hat, ist unwirksam, wenn das 
Verlöbnis vor dem Tode des Erb- 
lassers aufgelöst worden ist. 
Die Verfügung ist nicht unwirksam 
wenn anzunehmen ist, daß der Erb- 
lasser sie auch für einen solchen Fall 
getroffen haben würde. 2268. 
Als Richter, Notar, Gerichtsschreiber 
oder Zeuge kann bei der Errichtung 
des Testamentes nicht mitwirken: 
1. der Ehegatte des Erblassers, auch 
wenn die Ehe nicht mehr besteht; 
2232, 2235, 2236, 2244, 2249, 
2250. 
Ein gemeinschaftliches Testament ist 
in den Fällen des 8 2077 seinem 
ganzen Inhalte nach unwirksam. 
Wird die E. vor dem Tode eines 
der Ehegatten aufgelöst oder liegen 
die Voraussetzungen des § 2077 AbsK. 1 
Satz 2 vor, so bleiben die Verfügungen 
insoweit wirksam, als anzunehmen ist, 
daß sie auch für diesen Fall getroffen 
sein würden. 
Verjährung. 
Die Verjährung von Ansprüchen 
zwischen Ehegatten ist gehemmt, so- 
lange die E. besteht. Das Gleiche 
gilt von Ansprüchen zwischen Eltern 
und Kindern während der Minder- 
jährigkeit der Kinder und von An- 
sprüchen zwischen dem Vormund und 
dem Mündel während der Dauer des 
Vormundschaftsverhältnisses. 
Verlöbnis. 
Aus einem Verlöbnisse kann nicht auf 
Eingehung der E. geklagt werden. 
f 
Das Versprechen einer Strafe für 
Ehe 
§ den Fall, daß die Eingehung der E. 
unterbleibt, ist nichtig. 
1298 Tritt ein Verlobter von dem Verlöb- 
nisse zurück, so hat er dem anderen 
Verlobten und dessen Eltern, sowie 
dritten Personen, welche an Stelle der 
Eltern gehandelt haben, den Schaden 
zu ersetzen, der daraus entstanden ist, 
daß sie in Erwartung der E. Auf- 
wendungen gemacht haben oder Ver- 
bindlichkeiten eingegangen sind. Dem 
anderen Verlobten hat er auch den 
Schaden zu ersetzen, den dieser da- 
durch erleidet, daß er in Erwartung 
der E. sonstige sein Vermögen oder 
seine Erwerbsstellung berührende Maß- 
nahmen getroffen hat. 
Der Schaden ist nur insoweit zu 
ersetzen, als die Aufwendungen, die 
Eingehung der Verbindlichkeiten und 
die sonstigen Maßnahmen den Um- 
ständen nach angemessen waren. 
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn 
ein wichtiger Grund für den Rücktritt 
vorliegt. 1299, 1300, 1302. 
Verwandtschaft. 
1590 Die Schwägerschaft dauert fort, auch 
wenn die E., vurch die sie begründet 
wurde, aufgelöst ist. 
1591—- .1600 eheliche Abstammung. 
1591 Ein Kind, das nach der Eingehung 
der E. geboren wird, ist ehelich, wenn 
die Frau es vor oder während der 
E. empfangen und der Mann inner- 
halb der Empfängniszeit der Frau bei- 
gewohnt hat. Das Kind ist nicht ehe- 
lich, wenn es den Umständen nach 
offenbar unmöglich ist, daß die Frau 
das Kind von dem Manne em- 
pfangen hat. 
Es wird vermutet, daß der Mann 
innerhalb der Empfängniszeit der Frau 
beigewohnt habe. Soweit die Em- 
pfängniszeit in die Zeit vor der E. 
fällt, gilt die Vermutung nur, wenn 
der Mann gestorben ist, ohne die Ehe-
	        
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