Ehe
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auf Scheidung wegen Verschuldens
des Ehegatten zu klagen berechtigt
war und die Klage auf Scheidung
oder auf Aufhebung der ehelichen Ge-
meinschaft erhoben hatte.
Eine letztwillige Verfügung, durch
die der Erblasser seinen Verlobten be-
dacht hat, ist unwirksam, wenn das
Verlöbnis vor dem Tode des Erb-
lassers aufgelöst worden ist.
Die Verfügung ist nicht unwirksam
wenn anzunehmen ist, daß der Erb-
lasser sie auch für einen solchen Fall
getroffen haben würde. 2268.
Als Richter, Notar, Gerichtsschreiber
oder Zeuge kann bei der Errichtung
des Testamentes nicht mitwirken:
1. der Ehegatte des Erblassers, auch
wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2232, 2235, 2236, 2244, 2249,
2250.
Ein gemeinschaftliches Testament ist
in den Fällen des 8 2077 seinem
ganzen Inhalte nach unwirksam.
Wird die E. vor dem Tode eines
der Ehegatten aufgelöst oder liegen
die Voraussetzungen des § 2077 AbsK. 1
Satz 2 vor, so bleiben die Verfügungen
insoweit wirksam, als anzunehmen ist,
daß sie auch für diesen Fall getroffen
sein würden.
Verjährung.
Die Verjährung von Ansprüchen
zwischen Ehegatten ist gehemmt, so-
lange die E. besteht. Das Gleiche
gilt von Ansprüchen zwischen Eltern
und Kindern während der Minder-
jährigkeit der Kinder und von An-
sprüchen zwischen dem Vormund und
dem Mündel während der Dauer des
Vormundschaftsverhältnisses.
Verlöbnis.
Aus einem Verlöbnisse kann nicht auf
Eingehung der E. geklagt werden.
f
Das Versprechen einer Strafe für
Ehe
§ den Fall, daß die Eingehung der E.
unterbleibt, ist nichtig.
1298 Tritt ein Verlobter von dem Verlöb-
nisse zurück, so hat er dem anderen
Verlobten und dessen Eltern, sowie
dritten Personen, welche an Stelle der
Eltern gehandelt haben, den Schaden
zu ersetzen, der daraus entstanden ist,
daß sie in Erwartung der E. Auf-
wendungen gemacht haben oder Ver-
bindlichkeiten eingegangen sind. Dem
anderen Verlobten hat er auch den
Schaden zu ersetzen, den dieser da-
durch erleidet, daß er in Erwartung
der E. sonstige sein Vermögen oder
seine Erwerbsstellung berührende Maß-
nahmen getroffen hat.
Der Schaden ist nur insoweit zu
ersetzen, als die Aufwendungen, die
Eingehung der Verbindlichkeiten und
die sonstigen Maßnahmen den Um-
ständen nach angemessen waren.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn
ein wichtiger Grund für den Rücktritt
vorliegt. 1299, 1300, 1302.
Verwandtschaft.
1590 Die Schwägerschaft dauert fort, auch
wenn die E., vurch die sie begründet
wurde, aufgelöst ist.
1591—- .1600 eheliche Abstammung.
1591 Ein Kind, das nach der Eingehung
der E. geboren wird, ist ehelich, wenn
die Frau es vor oder während der
E. empfangen und der Mann inner-
halb der Empfängniszeit der Frau bei-
gewohnt hat. Das Kind ist nicht ehe-
lich, wenn es den Umständen nach
offenbar unmöglich ist, daß die Frau
das Kind von dem Manne em-
pfangen hat.
Es wird vermutet, daß der Mann
innerhalb der Empfängniszeit der Frau
beigewohnt habe. Soweit die Em-
pfängniszeit in die Zeit vor der E.
fällt, gilt die Vermutung nur, wenn
der Mann gestorben ist, ohne die Ehe-