Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ehe 
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8 
1592 
1593 
1594 
1595 
684 
lichkeit des Kindes angefochten zu 
haben. 1600. 
Als Empfängniszeit gilt die Zeit von 
dem einhunderteinundachtzigsten bis zu 
dem dreihundertundzweiten Tage vor 
dem Tage der Geburt des Kindes, 
mit Einschluß sowohl des einhundert- 
einundachtzigsten als des dreihundert- 
und zweiten Tages. 
Steht fest, daß das Kind innerhalb 
eines Zeitraumes empfangen worden 
ist, der weiter als dreihundertundzwei 
Tage vor dem Tage der Geburt zurück- 
liegt, so gilt zu Gunsten der Ehelich- 
1596 
keit des Kindes dieser Zeitraum als 
Empfängniszeit. 1600. 
Die Unehelichkeit eines Kindes, das 
während der E. oder innerhalb drei- 
hundertund zwei Tagen nach der Auf- 
lösung der E. geboren ist, kann nur 
geltend gemacht werden, wenn der 
Mann die Ehelichkeit angefochten hat 
oder, ohne das Anfechtungsrecht ver- 
loren zu haben, gestorben ist. 1600. 
Die Anfechtung der Ehelichkeit kann 
nur binnen Jahresfrist erfolgen. 
Die Frist beginnt mit dem Zeit- 
punkt, in welchem der Mann die Ge- 
burt des Kindes erfährt. 
Auf den Lauf der Frist finden die 
für die Verjährung geltenden Vor- 
schriften der 88§ 203, 206 entsprechende 
Anwendung. 1600. 
Die Anfechtung der Ehelichkeit kann 
nicht durch einen Vertreter erfolgen. 
Ist der Mann in der Geschäftsfähig- 
keit beschränkt, so bedarf er nicht der 
Zustimmung seines g. Vettreters. 
Für einen geschäftsunfähigen Mann 
kann sein g. Vertreter mit Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts die Ehelich- 
keit anfechten. Hat der g. Vertreter 
die Ehelichleit nicht rechtzeitig an- 
gefochten, so kann nach dem Wegfalle 
der Geschäftsunfähigkeit der Mann 
selbst die Ehelichkeit in gleicher Weise 
  
  
1597 
1598 
1599 
Ehe 
anfechten, wie wenn er ohne g. Ver- 
treter gewesen wäre. 1598— 1600. 
Die Anfechtung der Ehelichkeit erfolgt 
bei Lebzeiten des Kindes durch Er- 
hebung der Arfechtungsklage. Die 
Klage ist gegen das Kind zu richten. 
Wird die Klage zurückgenommen, 
so ist die Anfechtung als nicht erfoldt 
anzusehen. Das Gleiche gilt, wenn 
der Mann vor der Erledigung des 
Rechtsstreits das Kind als das seinige 
anerkennt. 
Vor der Erledigung des Rechts- 
streits kann die Unehelichkeit nicht 
anderweit geltend gemacht werden. 
1599. 1600. 
Nach dem Tode des Kindes erfolgt 
die Anfechtung der Ehelichkeit durch 
Erklärung gegenüber dem Nachlaß- 
gerichte; die Erklärung ist in öffentlich 
beglaubigter Form abzugeben. 
Das Nachlaßgericht soll die Er- 
klärung sowohl demjenigen mitteilen, 
welcher im Falle der Ehelichkeit, als 
auch demjenigen, welcher im Falle der 
Unehelichkeit Erbe des Kindes ist. 
Es hat die Einsicht der Erklärung 
jedem zu gestatten, der ein rechtliches 
Interesse glaubhaftmacht. 1599, 1600. 
Die Anfechtung der Ehelichkeit ist aus- 
geschlossen, wenn der Mann das Kind 
nach der Geburt als das seinige an- 
erkennt. 
Die Anerkennung kann nicht unter 
einer Bedingung oder einer Zeitbe- 
stimmung erfolgen. 
Für die Anerkennung gelten die 
Vorschriften des § 1595 Abs. 1. Die 
Anerkennung kann auch in einer Ver- 
fügung von Todeswegen erfolgen. 
1600. 
Ist die Anerkennung der Ehelichkeit 
anfechtbar, so finden die Vorschriften 
der 88 1595—1597 und, wenn die 
Anfechtbarkeit ihren Grund in arg- 
listiger Täuschung oder in Drohung
	        
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