Ehe
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lichkeit des Kindes angefochten zu
haben. 1600.
Als Empfängniszeit gilt die Zeit von
dem einhunderteinundachtzigsten bis zu
dem dreihundertundzweiten Tage vor
dem Tage der Geburt des Kindes,
mit Einschluß sowohl des einhundert-
einundachtzigsten als des dreihundert-
und zweiten Tages.
Steht fest, daß das Kind innerhalb
eines Zeitraumes empfangen worden
ist, der weiter als dreihundertundzwei
Tage vor dem Tage der Geburt zurück-
liegt, so gilt zu Gunsten der Ehelich-
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keit des Kindes dieser Zeitraum als
Empfängniszeit. 1600.
Die Unehelichkeit eines Kindes, das
während der E. oder innerhalb drei-
hundertund zwei Tagen nach der Auf-
lösung der E. geboren ist, kann nur
geltend gemacht werden, wenn der
Mann die Ehelichkeit angefochten hat
oder, ohne das Anfechtungsrecht ver-
loren zu haben, gestorben ist. 1600.
Die Anfechtung der Ehelichkeit kann
nur binnen Jahresfrist erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem Zeit-
punkt, in welchem der Mann die Ge-
burt des Kindes erfährt.
Auf den Lauf der Frist finden die
für die Verjährung geltenden Vor-
schriften der 88§ 203, 206 entsprechende
Anwendung. 1600.
Die Anfechtung der Ehelichkeit kann
nicht durch einen Vertreter erfolgen.
Ist der Mann in der Geschäftsfähig-
keit beschränkt, so bedarf er nicht der
Zustimmung seines g. Vettreters.
Für einen geschäftsunfähigen Mann
kann sein g. Vertreter mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts die Ehelich-
keit anfechten. Hat der g. Vertreter
die Ehelichleit nicht rechtzeitig an-
gefochten, so kann nach dem Wegfalle
der Geschäftsunfähigkeit der Mann
selbst die Ehelichkeit in gleicher Weise
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1598
1599
Ehe
anfechten, wie wenn er ohne g. Ver-
treter gewesen wäre. 1598— 1600.
Die Anfechtung der Ehelichkeit erfolgt
bei Lebzeiten des Kindes durch Er-
hebung der Arfechtungsklage. Die
Klage ist gegen das Kind zu richten.
Wird die Klage zurückgenommen,
so ist die Anfechtung als nicht erfoldt
anzusehen. Das Gleiche gilt, wenn
der Mann vor der Erledigung des
Rechtsstreits das Kind als das seinige
anerkennt.
Vor der Erledigung des Rechts-
streits kann die Unehelichkeit nicht
anderweit geltend gemacht werden.
1599. 1600.
Nach dem Tode des Kindes erfolgt
die Anfechtung der Ehelichkeit durch
Erklärung gegenüber dem Nachlaß-
gerichte; die Erklärung ist in öffentlich
beglaubigter Form abzugeben.
Das Nachlaßgericht soll die Er-
klärung sowohl demjenigen mitteilen,
welcher im Falle der Ehelichkeit, als
auch demjenigen, welcher im Falle der
Unehelichkeit Erbe des Kindes ist.
Es hat die Einsicht der Erklärung
jedem zu gestatten, der ein rechtliches
Interesse glaubhaftmacht. 1599, 1600.
Die Anfechtung der Ehelichkeit ist aus-
geschlossen, wenn der Mann das Kind
nach der Geburt als das seinige an-
erkennt.
Die Anerkennung kann nicht unter
einer Bedingung oder einer Zeitbe-
stimmung erfolgen.
Für die Anerkennung gelten die
Vorschriften des § 1595 Abs. 1. Die
Anerkennung kann auch in einer Ver-
fügung von Todeswegen erfolgen.
1600.
Ist die Anerkennung der Ehelichkeit
anfechtbar, so finden die Vorschriften
der 88 1595—1597 und, wenn die
Anfechtbarkeit ihren Grund in arg-
listiger Täuschung oder in Drohung