Ehe
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Ehe
E. die Mutter die elterliche Gewalt 1702 War der Mutter die Nichtigkeit der
mit Ausnahme der Nutznießung aus.
Ist die E. aufgelöst, so hat das
Vormundschaftsgericht der Mutter auf
ihren Antrag die Ausübung zu über-
tragen, wenn die elterliche Gewalt des
Vaters ruht und keine Aussicht besteht,
daß der Grund des Ruhens wegfallen
werde. Die Mutter erlangt in diesem
Falle auch die Nutznießung an dem
Vermögen des Kindes. 1634, 1665,
1678.
Die Mutter verliert die elterliche Ge-
walt, wenn sie eine neue E. eingeht.
Sie
§ 1696 bestimmten Beschränkungen
das Recht und die Pflicht, für die
Person des Kindes zu sorgen.
1699—1704 Rechtliche Stellung der Kinder
1699
1700
1701
aus nichtigen E.
Ein Kind aus einer nichtigen E., das
im Falle der Gültigkeit der E. ehelich
sein würde, gilt als ehelich, sofern
nicht beide Ehegatten die Nichtigkeit
der E. bei der Eheschließung gekannt
haben.
Diese Vorschrift findet keine An-
wendung wenn die Nichtigkeit der E.
auf einem Formmangel beruht und
die E. nicht in das Heiratsregister
eingetragen ist. 1700, 1721.
Das Rechtsverhältnis zwischen den
Eltern und einem Kinde, das nach
§ 1699 als ehelich gilt, bestimmt
sich, soweit sich nicht aus den
§§ 1701, 1702 ein anderes ergiebt,
nach den Vorschriften, die für ein
Kind aus einer geschiedenen E. gelten,
wenn beide Ehegatten für schuldig
erklärt sind. 1721.
War dem Vater die Nichtigkeit der
E. bei der Eheschließung bekannt, so
hat er nicht die sich aus der Vater-
schaft ergebenden Rechte. Die elter-
liche Gewalt steht der Mutter zu.
1700, 1721.
behält jedoch unter den im
1
I
i
1703
1704
E. bei der Eheschließung bekannt, so
hat sie in Ansehung des Kindes nur
diejenigen Rechte, welche im Falle der
Scheidung der allein für schuldig
erklärten Frau zustehen.
Stirbt der Vater oder endigt seine
elterliche Gewalt aus einem anderen
Grunde, so hat die Mutter nur das
Recht und die Pflicht, für die Person
des Kindes zu sorgen; zur Vertretung
des Kindes ist sie nicht berechtigt.
Der Vormund des Kindes hat, so-
weit der Mutter die Sorge zusteht,
die rechtliche Stellung eines Beistandes.
Die Vorschriften des Abs. 2 finden
auch dann Anwendung, wenn die
elterliche Gewalt des Vaters wegen
seiner Geschäftsunfähigkeit oder nach
§ 1677 ruht. 1700, 1721.
Gilt das Kind nicht als ehelich, weil
beiden Ehegatten die Nichtigkeit der
E. bei der Eheschließung bekannt war,
so kann es gleichwohl von dem Vater,
solange er lebt, Unterhalt wie ein
eheliches Kind verlangen. Das im
§ 1612 Abs. 2 bestimmte Recht steht
dem Vater nicht zu. 1721.
Ist die E. wegen Drohung anfecht-
bar und angefochten, so steht der
anfechtungsberechtigte Ehegatte einem
Ehegatten gleich, dem die Nichtigkeit
der E. bei der Eheschließung unbe-
kannt war. 1721.
1705— 1718 rechtliche Stellung der unehe-
lichen Kinder s. Kind—Verwandtschaft.
1719—1740 Legitimation unehelicher Kinder
s. Kind — Verwandtschaft.
1719— 1722 Legitimation durch nachfolgende
1721
1732
E. s. Kind — Verwandtschaft.
Ist die nachfolgende E. der Eltern
eines unehelichen Kindes nichtig, so
finden die Vorschriften der §§ 1699
bis 1704 entsprechende Anwendung.
Die Ehelichkeitserklärung ist nicht zu-
lässig, wenn zur Zeit der Erzeugung