Ehe
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1761
1771
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1847
1883
des Kindes die E. zwischen den
Eltern nach § 1310 Abs. 1 wegen
Verwandtschaft oder Schwägerschaft
verboten war.
Will der Vater des für ehelich er-
klärten Kindes eine E. eingehen,
während er die elterliche Gewalt über
das Kind hat, so finden die Vor-
schriften der §§ 1669—1671 An-
wendung.
Will der an Kindesstatt Annehmende
eine E. eingehen, während er die elter-
liche Gewalt über das Kind hat, so
finden die Vorschriften der §8 1669
bis 1671 Anwendung.
Schließen Personen, die durch An-
nahme an Kindesstatt verbunden sind,
der Vorschrift des § 1311 zuwider
eine E., so tritt mit der Eheschließung
die Aufhebung des durch die An-
nahme zwischen ihnen begründeten
Rechtsverhältnisses ein.
Ist die E. nichtig, so wird, wenn
dem einen der Eheagatten die elter-
liche Gewalt über den anderen zu-
steht, diese mit der Eheschließung ver-
wirkt. Die Verwirkung tritt nicht
ein, wenn die Nichtigkeit der E. auf
einem Formmangel beruht und die
E. nicht in das Heiratsregister einge-
tragen worden ist.
Vormundschaft.
Will der zum Vormunde bestellte
Vater oder die zum Vormunde be-
stellte eheliche Mutter des Mündels
eine E. eingehen, so liegen ihnen
die im § 1669 bestimmten Verpflich-
tungen ob.
s. Ehe 1304, 1337.
Wird der Mündel durch nachfolgende
E. legitimiert, so endigt die Vor-
mundschaft erst dann, wenn die
Vaterschaft des Ehemanns durch ein
zwischen ihm und dem Mündel er-
gangenes Urteil rechtskräftig fest-
gestellt ist oder die Aufhebung der
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D
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1900
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1312
1565
Art.
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2335
1635
1313
Ehefrau
Vormundschaft von dem Vormund-
schaftsgericht angeordnet wird.
Das Vormundschaftsgericht hat die
Aufhebung anzuordnen, wenn es die
Voraussetzungen der Legitimation
für vorhanden erachtet. Solange
der Ehemann lebt, soll die Aufhebung
nur angeordnet werden, wenn er die
Vaterschaft anerkannt hat oder wenn
er an der Abgabe einer Erklärung
dauernd verhindert oder sein Aufent-
halt dauernd unbekannt ist.
Stammt der Mündel aus einer nich-
tigen E., so ist der Vater im Falle
des § 1701, die Mutter im Falle
des § 1702 nicht als Vormund
berufen. 1897.
s. Verwandtschaft 1702.
Wohnsitz.
Ein eheliches Kind teilt den Wohn-
sitz des Vaters, ein uneheliches Kind
den Wohnsitz der Mutter, ein an
Kindesstatt angenommenes Kind den
Wohnsitz des Annehmenden. Das
Kind behält den Wohnsitz, bis es
ihn rechtsgültig aufhebt.
Eine erst nach dem Eintritte der
Volljährigkeit des Kindes erfolgte
Legitimationmn oder Annahme an
Kindesstatt hat keinen Einfluß auf
den Wohnsitz des Kindes.
Ehebruch.
Ehe 1322, 1328 f. Ehe — Ehe.
Ehescheidung 1564, 1570, 1571,
1574 s. Ehe — Ehescheidung.
Einführungsgesetz s. Ehescheidung
g 1565.
Pflichtteil s. Ehescheidung 1565.
Verwandtschaft s. Ehescheidung
1565.
Ehefrau s. a. Frau.
Ehe.
Eine Frau darf erst zehn Monate nach
der Auflösung oder Nichtigkeitser-