Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ehe 
8 
1740 
1761 
1771 
1846 
1847 
1883 
des Kindes die E. zwischen den 
Eltern nach § 1310 Abs. 1 wegen 
Verwandtschaft oder Schwägerschaft 
verboten war. 
Will der Vater des für ehelich er- 
klärten Kindes eine E. eingehen, 
während er die elterliche Gewalt über 
das Kind hat, so finden die Vor- 
schriften der §§ 1669—1671 An- 
wendung. 
Will der an Kindesstatt Annehmende 
eine E. eingehen, während er die elter- 
liche Gewalt über das Kind hat, so 
finden die Vorschriften der §8 1669 
bis 1671 Anwendung. 
Schließen Personen, die durch An- 
nahme an Kindesstatt verbunden sind, 
der Vorschrift des § 1311 zuwider 
eine E., so tritt mit der Eheschließung 
die Aufhebung des durch die An- 
nahme zwischen ihnen begründeten 
Rechtsverhältnisses ein. 
Ist die E. nichtig, so wird, wenn 
dem einen der Eheagatten die elter- 
liche Gewalt über den anderen zu- 
steht, diese mit der Eheschließung ver- 
wirkt. Die Verwirkung tritt nicht 
ein, wenn die Nichtigkeit der E. auf 
einem Formmangel beruht und die 
E. nicht in das Heiratsregister einge- 
tragen worden ist. 
Vormundschaft. 
Will der zum Vormunde bestellte 
Vater oder die zum Vormunde be- 
stellte eheliche Mutter des Mündels 
eine E. eingehen, so liegen ihnen 
die im § 1669 bestimmten Verpflich- 
tungen ob. 
s. Ehe 1304, 1337. 
Wird der Mündel durch nachfolgende 
E. legitimiert, so endigt die Vor- 
mundschaft erst dann, wenn die 
Vaterschaft des Ehemanns durch ein 
zwischen ihm und dem Mündel er- 
gangenes Urteil rechtskräftig fest- 
gestellt ist oder die Aufhebung der 
687 
D 
  
8 
1899 
1900 
11 
1312 
1565 
Art. 
507 
2335 
1635 
1313 
Ehefrau 
Vormundschaft von dem Vormund- 
schaftsgericht angeordnet wird. 
Das Vormundschaftsgericht hat die 
Aufhebung anzuordnen, wenn es die 
Voraussetzungen der Legitimation 
für vorhanden erachtet. Solange 
der Ehemann lebt, soll die Aufhebung 
nur angeordnet werden, wenn er die 
Vaterschaft anerkannt hat oder wenn 
er an der Abgabe einer Erklärung 
dauernd verhindert oder sein Aufent- 
halt dauernd unbekannt ist. 
Stammt der Mündel aus einer nich- 
tigen E., so ist der Vater im Falle 
des § 1701, die Mutter im Falle 
des § 1702 nicht als Vormund 
berufen. 1897. 
s. Verwandtschaft 1702. 
Wohnsitz. 
Ein eheliches Kind teilt den Wohn- 
sitz des Vaters, ein uneheliches Kind 
den Wohnsitz der Mutter, ein an 
Kindesstatt angenommenes Kind den 
Wohnsitz des Annehmenden. Das 
Kind behält den Wohnsitz, bis es 
ihn rechtsgültig aufhebt. 
Eine erst nach dem Eintritte der 
Volljährigkeit des Kindes erfolgte 
Legitimationmn oder Annahme an 
Kindesstatt hat keinen Einfluß auf 
den Wohnsitz des Kindes. 
Ehebruch. 
Ehe 1322, 1328 f. Ehe — Ehe. 
Ehescheidung 1564, 1570, 1571, 
1574 s. Ehe — Ehescheidung. 
Einführungsgesetz s. Ehescheidung 
g 1565. 
Pflichtteil s. Ehescheidung 1565. 
Verwandtschaft s. Ehescheidung 
1565. 
Ehefrau s. a. Frau. 
Ehe. 
Eine Frau darf erst zehn Monate nach 
der Auflösung oder Nichtigkeitser-
	        
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