Angabe
260
1035
früheren Tages eingetragene Recht
den Vorrang; Rechte, die unter A.
desselben Tages
haben gleichen Rang.
Güterrecht 1528 s. Nießbrauch
1035.
; s. Pflichtteil 2336.
Hypothet.
Bei der Eintragung der Hypothek
müssen der Gläubiger, der Geldbetrag
der Forderung und, wenn die For-
derung verzinslich ist, der Zinssatz,
wenn andere Nebenleistungen zu ent-
richten sind, ihr Geldbetrag im Grund- 2336
buch angegeben werden, im übrigen
kann zur Bezeichnung der Forderung
auf die Eintragungsbewilligung Be-
zug genommen werden.
Leistung.
Wer verpflichtet ist, über eine mit
Einnahmen oder Ausgaben verbundene
Verwaltung Rechenschaft abzulegen,
hat dem Berechtigten eine die geord-
nete Zusammenstellung der Einnahmen
oder der Ausgaben enthaltende Rech-
nung mitzuteilen und, soweit Belege
erteilt zu werden pstegen, Belege vor-
zulegen.
Besteht Grund zu der Annahme,
daß die in der Rechnung enthaltenen
A. über die Einnahmen nicht mit
der erforderlichen Sorgfalt gemacht
worden sind, so hat der Verpflichtete
auf Verlangen den Offenbarungseid
dahin zu leisten:
daß er nach bestem Wissen die
Einnahmen so vollständig ange-
geben habe, als er dazu imstande sei.
In Angelegenheiten von geringer
Bedeutung besteht eine Verpflichtung
zur Leistung des Offenbarungseides
nicht.
s. Bestand — Leistung.
Nießbrauch.
Verzeichnis eines Inbegriffs von
eingetragen sind,
8
1260
1261,
1199
2121
2215
2231
2267
2271
Angabe
Sachen ist mit der A. des Tages der
Aufnahme zu versehen.
Pfandrecht.
Zur Eintragung eines Pfandrechts
müssen der Gläubiger, der Geldbetrag
der Forderung und, wenn die For-
derung verzinslich ist, der Zinssatz an-
gegeben werden. Zur näheren Be-
zeichnung der Forderung kann auf
die Eintragungsbewilligung Bezug
genommen werden. 1272.
1272 s. Grundstück 879.
Pflichtteil.
Der Grund der Entziehung des
Pflichtteils muß zur Zeit der Errich-
tung der letztwilligen Verfügung be-
stehen und in der Verfügung angegeben
werden. 2338.
Rentenschuld.
Die Ablösungssumme einer Renten-
schuld muß im Grundbuch angegeben
werden.
Testament.
Mit der A. des Tages der Aufnahme
ist zu versehen:
a) das Verzeichnis der zur Erbschaft
gehörenden Gegenstände,
b) das Verzeichnis der der Verwal-
tung des Testamentsvollstreckers
unterliegenden Nachlaßgegenstände
und der bekannten Nachlaßverbind=
lichkeiten. 2220.
Ein Testament kann in ordentlicher
Form errichtet werden durch eine von
dem Erblasser unter A. des Ortes
und Tages eigenhändig geschriebene
und unterschriebene Erklärung. 2247.
2248. 2267.
Die Erklärung des einen Ehegatten,
daß das Testament des anderen Ehe-
gatten auch als sein Testament gelten
solle, muß unter A. des Ortes und
Tages eigenhändig geschrieben und
unterschrieben werden.
s. Pflichtteil 2336.