Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Angabe 
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1035 
früheren Tages eingetragene Recht 
den Vorrang; Rechte, die unter A. 
desselben Tages 
haben gleichen Rang. 
Güterrecht 1528 s. Nießbrauch 
1035. 
; s. Pflichtteil 2336. 
Hypothet. 
Bei der Eintragung der Hypothek 
müssen der Gläubiger, der Geldbetrag 
der Forderung und, wenn die For- 
derung verzinslich ist, der Zinssatz, 
wenn andere Nebenleistungen zu ent- 
richten sind, ihr Geldbetrag im Grund- 2336 
buch angegeben werden, im übrigen 
kann zur Bezeichnung der Forderung 
auf die Eintragungsbewilligung Be- 
zug genommen werden. 
Leistung. 
Wer verpflichtet ist, über eine mit 
Einnahmen oder Ausgaben verbundene 
Verwaltung Rechenschaft abzulegen, 
hat dem Berechtigten eine die geord- 
nete Zusammenstellung der Einnahmen 
oder der Ausgaben enthaltende Rech- 
nung mitzuteilen und, soweit Belege 
erteilt zu werden pstegen, Belege vor- 
zulegen. 
Besteht Grund zu der Annahme, 
daß die in der Rechnung enthaltenen 
A. über die Einnahmen nicht mit 
der erforderlichen Sorgfalt gemacht 
worden sind, so hat der Verpflichtete 
auf Verlangen den Offenbarungseid 
dahin zu leisten: 
daß er nach bestem Wissen die 
Einnahmen so vollständig ange- 
geben habe, als er dazu imstande sei. 
In Angelegenheiten von geringer 
Bedeutung besteht eine Verpflichtung 
zur Leistung des Offenbarungseides 
nicht. 
s. Bestand — Leistung. 
Nießbrauch. 
Verzeichnis eines Inbegriffs von 
eingetragen sind, 
  
8 
1260 
1261, 
1199 
2121 
2215 
2231 
2267 
2271 
Angabe 
Sachen ist mit der A. des Tages der 
Aufnahme zu versehen. 
Pfandrecht. 
Zur Eintragung eines Pfandrechts 
müssen der Gläubiger, der Geldbetrag 
der Forderung und, wenn die For- 
derung verzinslich ist, der Zinssatz an- 
gegeben werden. Zur näheren Be- 
zeichnung der Forderung kann auf 
die Eintragungsbewilligung Bezug 
genommen werden. 1272. 
1272 s. Grundstück 879. 
Pflichtteil. 
Der Grund der Entziehung des 
Pflichtteils muß zur Zeit der Errich- 
tung der letztwilligen Verfügung be- 
stehen und in der Verfügung angegeben 
werden. 2338. 
Rentenschuld. 
Die Ablösungssumme einer Renten- 
schuld muß im Grundbuch angegeben 
werden. 
Testament. 
Mit der A. des Tages der Aufnahme 
ist zu versehen: 
a) das Verzeichnis der zur Erbschaft 
gehörenden Gegenstände, 
b) das Verzeichnis der der Verwal- 
tung des Testamentsvollstreckers 
unterliegenden Nachlaßgegenstände 
und der bekannten Nachlaßverbind= 
lichkeiten. 2220. 
Ein Testament kann in ordentlicher 
Form errichtet werden durch eine von 
dem Erblasser unter A. des Ortes 
und Tages eigenhändig geschriebene 
und unterschriebene Erklärung. 2247. 
2248. 2267. 
Die Erklärung des einen Ehegatten, 
daß das Testament des anderen Ehe- 
gatten auch als sein Testament gelten 
solle, muß unter A. des Ortes und 
Tages eigenhändig geschrieben und 
unterschrieben werden. 
s. Pflichtteil 2336.
	        
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