Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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ten  des  betreffenden  Geriches=  und  Thierarjtes
  nach  Beschaffenheit  der  Sache  veranlaßt
  werden.

Dringende  Fälle  machen  hievon  eine  Ausnahme.
  Jedoch  ist  das  Landz  oder  Herrschafts=Gericht
  von  der  Kommunikazion  mit  dem
medizinischen  Personal  jedesmal  in  Kenntniß
  zu  sezen.

G.  131.  Die  Uebereretungen  gegen  die
Gesundheits-Polizei  werden  in  der  Regel  von
den  königlichen  Land=  und  Herrschafts-Gerichten
  bestraft.

Nur  die  Vernachläßigung  der  Sanitäts-Vorschriften
  in  Beziehung  auf  die  Lebensmittel,
  und  in  Hinsicht  auf  die  öffentliche
Reinlichkeit  unterliegen  der  Strafgewalt  der
Ortsgerichte.

IV.  Von  der  Verwaltung  in  Kirchen=
  und  Stiftungssachen.

G.  132.  Die  Ortsgerichtre  können  weder
gutsherrliche  Konsistorial-Rechte  ausüben,
noch  mit  einer  Konfistorial-Gerichtsbarkei#t
bekleidet  seyn.  Das  gutsherrliche  Patronats=Recht
  kann  nur  aus  Auftrag  des  Gutsherrn
durch  diese  Ortsgerichte  mit  Beobachtung  der
gesezlichen  Bestimmungen  ausgeübt  werden.

G.  133.  Das  Recht  der  Besteglung  und
Beschreibung  der  geistlichen  Verlassenschaften,
  so  wie  der  Verhandlung  derselben,  in
soferne  über  diese  kein  Streit  enrstehet,  kommt
den  gutsherrlichen  Gerichten  in  dem  arrondirten
  Umfange  zu.

Das  Installazions-Recht  liegt  künftig

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nur  in  dem  Wirkungskreise  der  Land-  und
Herrschafts-Gerichte.

§.  134.  Dem  Ortsgerichte  verbleibt  die
Verwaltung  des  Patrimonial-Stiftungs-Vermoͤgens,
  des  Kultus,  der  Erziehung  und
der  Wohlthaͤtigkeit,  jedoch  unter  der  unmitctelbaren
  beitung  und  Aufsicht  des  General-Kreis-Kommissariars
  als  Patrimonial=Stiftungs-Kuratel
  durchgehends  nach  den
G.  S4.  u.  f.  vorkommenden  Bestimmungen.

§.  135.  Dazu  kommt  die  niedere  Kirchen-Polizei
  mit  der  zum  Zwecke  derselben
erfoderlichen  Aufsicht.

Die  Ortspolizei-Aemter  haben  die  Störungen
  des  Gottesdienstes,  und  die  Uebertretungen
  der  dießfalls  bestehenden  Anordnungen
  zu  rügen.

V.  Von  der  Verwaltung  in  Finanzsachen.


G.  136.  Die  Ortsgerichte  haben  die  Stempel-Ordnung
  genau  zu  beobachten,  und  den
Betrag  des  Stempels  von  den  errichteten
Urkunden  auf  die  vorschristmäßige  Weise  alle
Viertel-Jahre  an  das  Kreis-Siegelamt  einzuliefern.


G.  137.  Die  bei  diesen  niedern  Gerichten
  anfallenden  Taxen  und  Sporteln  sind  dem
Gursherrn  zu  verrechnen,  mit  Ausnahme
jener  Strafen,  welche  nicht  von  den  Landoder
  Herrschafts-Gerichten  bloß  bestäriget,
sendern  von  diesen  in  eigenem  Namen  auferlegt,
  und  von  den  Ortsgerichten  nur  in  der
Eigenschaft  erekutiver  Behörden  beigetriet
ben  werden.

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