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ten des betreffenden Geriches= und Thierarjtes
nach Beschaffenheit der Sache veranlaßt
werden.
Dringende Fälle machen hievon eine Ausnahme.
Jedoch ist das Landz oder Herrschafts=Gericht
von der Kommunikazion mit dem
medizinischen Personal jedesmal in Kenntniß
zu sezen.
G. 131. Die Uebereretungen gegen die
Gesundheits-Polizei werden in der Regel von
den königlichen Land= und Herrschafts-Gerichten
bestraft.
Nur die Vernachläßigung der Sanitäts-Vorschriften
in Beziehung auf die Lebensmittel,
und in Hinsicht auf die öffentliche
Reinlichkeit unterliegen der Strafgewalt der
Ortsgerichte.
IV. Von der Verwaltung in Kirchen=
und Stiftungssachen.
G. 132. Die Ortsgerichtre können weder
gutsherrliche Konsistorial-Rechte ausüben,
noch mit einer Konfistorial-Gerichtsbarkei#t
bekleidet seyn. Das gutsherrliche Patronats=Recht
kann nur aus Auftrag des Gutsherrn
durch diese Ortsgerichte mit Beobachtung der
gesezlichen Bestimmungen ausgeübt werden.
G. 133. Das Recht der Besteglung und
Beschreibung der geistlichen Verlassenschaften,
so wie der Verhandlung derselben, in
soferne über diese kein Streit enrstehet, kommt
den gutsherrlichen Gerichten in dem arrondirten
Umfange zu.
Das Installazions-Recht liegt künftig
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nur in dem Wirkungskreise der Land- und
Herrschafts-Gerichte.
§. 134. Dem Ortsgerichte verbleibt die
Verwaltung des Patrimonial-Stiftungs-Vermoͤgens,
des Kultus, der Erziehung und
der Wohlthaͤtigkeit, jedoch unter der unmitctelbaren
beitung und Aufsicht des General-Kreis-Kommissariars
als Patrimonial=Stiftungs-Kuratel
durchgehends nach den
G. S4. u. f. vorkommenden Bestimmungen.
§. 135. Dazu kommt die niedere Kirchen-Polizei
mit der zum Zwecke derselben
erfoderlichen Aufsicht.
Die Ortspolizei-Aemter haben die Störungen
des Gottesdienstes, und die Uebertretungen
der dießfalls bestehenden Anordnungen
zu rügen.
V. Von der Verwaltung in Finanzsachen.
G. 136. Die Ortsgerichte haben die Stempel-Ordnung
genau zu beobachten, und den
Betrag des Stempels von den errichteten
Urkunden auf die vorschristmäßige Weise alle
Viertel-Jahre an das Kreis-Siegelamt einzuliefern.
G. 137. Die bei diesen niedern Gerichten
anfallenden Taxen und Sporteln sind dem
Gursherrn zu verrechnen, mit Ausnahme
jener Strafen, welche nicht von den Landoder
Herrschafts-Gerichten bloß bestäriget,
sendern von diesen in eigenem Namen auferlegt,
und von den Ortsgerichten nur in der
Eigenschaft erekutiver Behörden beigetriet
ben werden.
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