Angabe
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64
1640
1001
Verein.
Die Mitgliederversammlung ist zu be-
rufen, wenn der durch die Satzung
bestimmte Teil oder in Ermangelung
einer Bestimmung der zehnte Teil der
Mitglieder die Berufung schriftlich
unter A. des Zweckes und der Gründe
verlangt.
Die Satzung soll von mindestens
sieben Mitgliedern unterzeichnet sein
und die A. des Tages der Errichtung
enthalten. 60.
Die Anmeldung des Vereins zur Ein-
tragung ist, wenn den Erfordernissen
der §§ 56—59 nicht genügt ist, von
dem Amtsgericht unter A. der Gründe
zurückzuweisen. 71.
Bei der Eintragung des Vereins sind
der Name und der Sitz des Vereins,
der Tag der Errichtung der Satzung,
sowie die Mitglieder des Vorstandes
im Vereinsregister anzugeben. Be-
stimmungen, die den Umfang der Ver-
tretungsmacht des Vorstandes be-
schränken oder die Beschlußfassung
des Vorstandes abweichend von der
Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln,
sind gleichfalls einzutragen. 71.
Verwandtschaft.
Gehören Haushaltsgegenstände zu dem
Vermögen des Kindes, von dem ein
Verzeichnis bei dem Vormundschafts-
gericht einzureichen ist, so genügt die
A. des Gesamtwerts. 1670.
Angebot.
Eigentum.
Die Genehmigung der von dem Be-
sitzer auf die Sache des Eigentümers ge-
machten Verwendungen gilt als erteilt,
wenn der Eigentümer die ihm von
dem Besitzer unter Vorbehalt des
Anspruchs auf Ersatz der Ver-
wendungen angebotene Sache annimmt.
1007, 972, 978.
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
65
Art.
77
8
2022
293
363
Art.
7,
Angehöriger
Einführungsgesetz s. Landes-
gesetze — E.G.
Erbe s. Eigentum 1001.
Leistung.
A. der Leistung 294—300, 304.
Schuldverhältnis.
Hat der Gläubiger eine ihm als Er-
füllung angebotene Leistung als Er-
füllung angenommen, so trifft ihn
die Beweislast, wenn er die Leistung
deshalb nicht als Erfüllung gelten
lassen will, weil sie eine andere als
die geschuldete Leistung oder weil sie
unvollständig gewesen sei.
Angehöriger.
Einführungsgesetz.
2s. Deutsche Gesetze — E.G.
9 s. Deuischer — E. G.
70
77.
s. B.G.B. — E.G.
s. Deutscher — E.G.
76 s. Berechtigung — E. G.
77 Für die Scheidung der Ehe sind die
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Gesetze des Staates maßgebend, dem
der Ehemann zur Zeit der Erhebung
der Klage angehörte.
Eine Thatsache, die sich ereignet
hat, während der Mann einem anderen
Staate angehörte, kann als Scheidungs-
grund nur geltend gemacht werden,
wenn die Thatsache auch nach den
Gesetzen dieses Staates ein Scheidungs-
grund oder ein Trennungsgrund ist.
Die Unterhaltspflicht des Vaters gegen-
über dem unehelichen Kinde und seine
Verpflichtung, der Mutter die Kosten
der Schwangerschaft, der Entbindung
und des Unterhalts zu ersetzen, wird
nach den Gesetzen des Staates be-
urteilt, dem die Mutter zur Zeit der
Geburt des Kindes angehört, es
können jedoch nicht weitergehende An-
sprüche geltend gemacht werden, als
nach den deutschen Gesetzen begründet
sind.
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