Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Angabe 
8 
37 
60 
64 
1640 
1001 
Verein. 
Die Mitgliederversammlung ist zu be- 
rufen, wenn der durch die Satzung 
bestimmte Teil oder in Ermangelung 
einer Bestimmung der zehnte Teil der 
Mitglieder die Berufung schriftlich 
unter A. des Zweckes und der Gründe 
verlangt. 
Die Satzung soll von mindestens 
sieben Mitgliedern unterzeichnet sein 
und die A. des Tages der Errichtung 
enthalten. 60. 
Die Anmeldung des Vereins zur Ein- 
tragung ist, wenn den Erfordernissen 
der §§ 56—59 nicht genügt ist, von 
dem Amtsgericht unter A. der Gründe 
zurückzuweisen. 71. 
Bei der Eintragung des Vereins sind 
der Name und der Sitz des Vereins, 
der Tag der Errichtung der Satzung, 
sowie die Mitglieder des Vorstandes 
im Vereinsregister anzugeben. Be- 
stimmungen, die den Umfang der Ver- 
tretungsmacht des Vorstandes be- 
schränken oder die Beschlußfassung 
des Vorstandes abweichend von der 
Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln, 
sind gleichfalls einzutragen. 71. 
Verwandtschaft. 
Gehören Haushaltsgegenstände zu dem 
Vermögen des Kindes, von dem ein 
Verzeichnis bei dem Vormundschafts- 
gericht einzureichen ist, so genügt die 
A. des Gesamtwerts. 1670. 
Angebot. 
Eigentum. 
Die Genehmigung der von dem Be- 
sitzer auf die Sache des Eigentümers ge- 
machten Verwendungen gilt als erteilt, 
wenn der Eigentümer die ihm von 
dem Besitzer unter Vorbehalt des 
Anspruchs auf Ersatz der Ver- 
wendungen angebotene Sache annimmt. 
1007, 972, 978. 
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
65 
  
  
Art. 
77 
8 
2022 
293 
363 
Art. 
7, 
Angehöriger 
Einführungsgesetz s. Landes- 
gesetze — E.G. 
Erbe s. Eigentum 1001. 
Leistung. 
A. der Leistung 294—300, 304. 
Schuldverhältnis. 
Hat der Gläubiger eine ihm als Er- 
füllung angebotene Leistung als Er- 
füllung angenommen, so trifft ihn 
die Beweislast, wenn er die Leistung 
deshalb nicht als Erfüllung gelten 
lassen will, weil sie eine andere als 
die geschuldete Leistung oder weil sie 
unvollständig gewesen sei. 
Angehöriger. 
Einführungsgesetz. 
2s. Deutsche Gesetze — E.G. 
9 s. Deuischer — E. G. 
70 
77. 
s. B.G.B. — E.G. 
s. Deutscher — E.G. 
76 s. Berechtigung — E. G. 
77 Für die Scheidung der Ehe sind die 
7 
Gesetze des Staates maßgebend, dem 
der Ehemann zur Zeit der Erhebung 
der Klage angehörte. 
Eine Thatsache, die sich ereignet 
hat, während der Mann einem anderen 
Staate angehörte, kann als Scheidungs- 
grund nur geltend gemacht werden, 
wenn die Thatsache auch nach den 
Gesetzen dieses Staates ein Scheidungs- 
grund oder ein Trennungsgrund ist. 
Die Unterhaltspflicht des Vaters gegen- 
über dem unehelichen Kinde und seine 
Verpflichtung, der Mutter die Kosten 
der Schwangerschaft, der Entbindung 
und des Unterhalts zu ersetzen, wird 
nach den Gesetzen des Staates be- 
urteilt, dem die Mutter zur Zeit der 
Geburt des Kindes angehört, es 
können jedoch nicht weitergehende An- 
sprüche geltend gemacht werden, als 
nach den deutschen Gesetzen begründet 
sind. 
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