Angehöriger
Art.
° s. Deutsche Gesetze — E.G.
—
7*
29
Eine Vormundschaft oder eine Pfleg-
schaft kann im Inlande auch über
einen Ausländer, sofern der Staat,
dem er angehört, die Fürsorge nicht
übernimmt, angeordnet werden, wenn
der Ausländer nach den Gesetzen
dieses Staates der Fürsorge bedarf
oder im Inlande entmündigt ist.
Erwirbt ein Ausländer, der eine Ver-
fügung von Todeswegen errichtet oder
aufgehoben hat, die Reichsangehörigkeit,
so wird die Gültigkeit der Errichtung
oder der Aufhebung nach den Gesetzen
des Staates beurteilt, dem er zur
Zeit der Errichtung oder der Auf-
hebung angehörte.
Ein Ausländer, der zur Zeit seines
Todes seinen Wohnsitz im Inlande
hatte, wird nach den Gesetzen des
Staates beerbt, dem er zur Zeit seines
Todes angehörte. 27, 20.
Gehört eine Person keinem Staate
an, so werden ihre Rechtsverhältnisse,
soweit die Gesetze des Staates, dem
eine Person angehört, für maßgebend
erklärt sind, nach den Gesetzen des
Staates beurteilt, dem die Person
zuletzt angehört hat, und, wenn sie
auch früher einem Staate nicht an-
gehört hat, nach den Gesetzen des
Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz
und in Ermangelung eines Wohnsitzes
ihren Aufenthalt hat oder zu der
maßgebenden Zeit gehabt hat.
Unter Zustimmung des Bundesrats
kann durch Anordnung des Reichs-
kanzlers bestimmt werden, daß gegen
einen ausländischen Staat sowie dessen
A. und ihre Rechtsnachfolger ein
Vergeltungsrecht zur Anwendung ge-
bracht wird.
Aufhebung des § 18 Abs. 2 des
Gesetzes, betreffend die Fürsorge für
die Witwen und Waisen von A. des
66
530
15
1304,
1354
1359
Art.
77
Angelegenheit
Reichsheeres und der Kaiserlichen
Marine, vom 17. Juni 1887.
Schenkung.
Eine Schenkung kann widerrufen
werden, wenn sich der Beschenkte durch
eine schwere Verfehlung gegen den
Schenker oder einen nahen A. des
Schenkers groben Undanks schuldig
macht.
Todeserklärung.
Wer als A. einer bewaffneten Macht
an einem Kriege teilgenommen hat,
während des Krieges vermißt worden
und seitdem verschollen ist, kann für
tot erklärt werden, wenn seit dem
Friedensschluß drei Jahre verstrichen
sind. Hat ein Friedensschluß nicht
stattgefunden, so beginnt der drei-
jährige Zeitraum mit dem Schlusse
des Jahres, in welchem der Krieg
beendigt worden ist.
Als A. einer bewaffneten Macht
gilt auch derjenige, welcher sich in
einem Amts= oder Dienstverhältnis
oder zum Zwecke freiwilliger Hülfe-
leistung bei der bewaffneten Macht
befindet. 13, 17, 18.
Angelegenheit.
Ehe.
1308, 1337 s. Vormundschaft 1847.
Die Entscheidung in allen das ge-
meinschaftliche eheliche Leben betreffen-
den A. steht dem Manne zu. 1356.
Die Ehegatten haben bei der Er-
füllung der sich aus dem ehelichen
Verhältnis ergebenden Verpflichtungen
einander nur für diejenige Sorgfalt
einzustehen, welche sie in eigenen
A. anzuwenden pflegen.
Einführungsgesetz.
Gesetz über die A. der freiwilligen
Gerichtsbarkeit s. d.
Vorschriften, die die durch ein Ver-
fahren bezüglich der Regulierung der
Wege u. s. w. begründeten gemeinschaft-