Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Angehöriger 
Art. 
° s. Deutsche Gesetze — E.G. 
— 
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29 
Eine Vormundschaft oder eine Pfleg- 
schaft kann im Inlande auch über 
einen Ausländer, sofern der Staat, 
dem er angehört, die Fürsorge nicht 
übernimmt, angeordnet werden, wenn 
der Ausländer nach den Gesetzen 
dieses Staates der Fürsorge bedarf 
oder im Inlande entmündigt ist. 
Erwirbt ein Ausländer, der eine Ver- 
fügung von Todeswegen errichtet oder 
aufgehoben hat, die Reichsangehörigkeit, 
so wird die Gültigkeit der Errichtung 
oder der Aufhebung nach den Gesetzen 
des Staates beurteilt, dem er zur 
Zeit der Errichtung oder der Auf- 
hebung angehörte. 
Ein Ausländer, der zur Zeit seines 
Todes seinen Wohnsitz im Inlande 
hatte, wird nach den Gesetzen des 
Staates beerbt, dem er zur Zeit seines 
Todes angehörte. 27, 20. 
Gehört eine Person keinem Staate 
an, so werden ihre Rechtsverhältnisse, 
soweit die Gesetze des Staates, dem 
eine Person angehört, für maßgebend 
erklärt sind, nach den Gesetzen des 
Staates beurteilt, dem die Person 
zuletzt angehört hat, und, wenn sie 
auch früher einem Staate nicht an- 
gehört hat, nach den Gesetzen des 
Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz 
und in Ermangelung eines Wohnsitzes 
ihren Aufenthalt hat oder zu der 
maßgebenden Zeit gehabt hat. 
Unter Zustimmung des Bundesrats 
kann durch Anordnung des Reichs- 
kanzlers bestimmt werden, daß gegen 
einen ausländischen Staat sowie dessen 
A. und ihre Rechtsnachfolger ein 
Vergeltungsrecht zur Anwendung ge- 
bracht wird. 
Aufhebung des § 18 Abs. 2 des 
Gesetzes, betreffend die Fürsorge für 
die Witwen und Waisen von A. des 
66 
  
  
530 
15 
1304, 
1354 
1359 
Art. 
77 
Angelegenheit 
Reichsheeres und der Kaiserlichen 
Marine, vom 17. Juni 1887. 
Schenkung. 
Eine Schenkung kann widerrufen 
werden, wenn sich der Beschenkte durch 
eine schwere Verfehlung gegen den 
Schenker oder einen nahen A. des 
Schenkers groben Undanks schuldig 
macht. 
Todeserklärung. 
Wer als A. einer bewaffneten Macht 
an einem Kriege teilgenommen hat, 
während des Krieges vermißt worden 
und seitdem verschollen ist, kann für 
tot erklärt werden, wenn seit dem 
Friedensschluß drei Jahre verstrichen 
sind. Hat ein Friedensschluß nicht 
stattgefunden, so beginnt der drei- 
jährige Zeitraum mit dem Schlusse 
des Jahres, in welchem der Krieg 
beendigt worden ist. 
Als A. einer bewaffneten Macht 
gilt auch derjenige, welcher sich in 
einem Amts= oder Dienstverhältnis 
oder zum Zwecke freiwilliger Hülfe- 
leistung bei der bewaffneten Macht 
befindet. 13, 17, 18. 
Angelegenheit. 
Ehe. 
1308, 1337 s. Vormundschaft 1847. 
Die Entscheidung in allen das ge- 
meinschaftliche eheliche Leben betreffen- 
den A. steht dem Manne zu. 1356. 
Die Ehegatten haben bei der Er- 
füllung der sich aus dem ehelichen 
Verhältnis ergebenden Verpflichtungen 
einander nur für diejenige Sorgfalt 
einzustehen, welche sie in eigenen 
A. anzuwenden pflegen. 
Einführungsgesetz. 
Gesetz über die A. der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit s. d. 
Vorschriften, die die durch ein Ver- 
fahren bezüglich der Regulierung der 
Wege u. s. w. begründeten gemeinschaft-
	        
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