Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Angelegenheit 
Art. 
lichen A. zum Gegenstande haben, 
bleiben unberührt. 776. 
— — ee 
8 
Endmündigung. 
6 Entmündigt kann werden: 
2028 
708 
716 
1402 
1416 
wer infolge von Geisteskrankheit 
oder von Geistesschwäche oder von 
Trunksucht seine A. nicht zu be- 
sorgen vermag. 
Erbe 2057 s. Leistung 259, 260. 
Gesellschaft. 
Ein Gesellschafter hat bei der Er- 
füllung der ihm obliegenden Ver- 
pflichtungen nur für diejenige Sorg= 
falt einzustehen, welche er in eigenen 1464 
A. anzuwenden pflegt; 
Berechtigung jedes Gesellschafters, sich . 
persönlich von den A. der Gesellschaft 
zu unterrichten. 
Güterrecht. 
Ist bei gesetzlichem Güterrecht zur 
ordnungsmäßigen Besorgung der per- 
sönlichen A. der Frau ein Rechts- 
geschäft erforderlich, zu dem die Frau 
der Zustimmung des Mannes bedarf, 
so kann die Zustimmung auf Antrag 
der Frau durch das Vormundschafts- 
gericht ersetzt werden, wenn der Mann 
sie ohne ausreichenden Grund ver- 
weigert. 1404, 1451, 15109, 1525. 
Im Verhältnisse der Ehegatten zu 
nicht der Mann sie zu tragen hat, 
es ser denn, daß das Urteil dem 
Manne gegenüber in Ansehung des 
eingebrachten Gutes wirksam ist. Be- 
trifft jedoch der Rechtsstreit eine per- 
sönliche A. der Frau oder eine nicht 
unter die Vorschriften des § 1415 
Nr. 1, 2 fallende Verbindlichkeit, für 
die das eingebrachte Gut haftet, so 
findet diese Vorschrift keine An- 
wendung, wenn die Aufwendung der 
67 
  
8 
1418, 
Angelegenheit 
Kosten den Umständen nach geboten 
ist. 1417, 1525. 
1428 s. Vormundschaft 19, 10. 
1451 Ist bei allgemeiner Gütergemeinschaft 
1519 
einander bei gesetzlichem Güterrecht 
fallen die Kosten eines Rechtsstreits 
zwischen der Frau und einem Dritten 
dem Vorbehaltsgute zur Last, soweit 
1525 
444 
zur Besorgung der persönlichen A. 
der Frau ein Rechtsgeschäft erforder- 
lich, das die Frau mit Wirkung für 
das Gesamtgut nicht ohne Zu- 
stimmung des Mannes vornehmen 
kann, so kann die Zustimmung auf 
Antrag der Frau durch das Vormund- 
schaftsgericht ersetzt werden, wenn der 
Mann sie ohne ausreichenden Grund 
verweigert. 
Im Verhältnisse der Ehegatten zu 
einander bei allgemeiner Gütergemein- 
schaft fallen die Kosten eines Rechts- 
streits zwischen der Frau und einem 
Dritten der Frau zur Last, es sei 
denn, daß das Urteil dem Gesamt- 
gute gegenüber wirksam ist. Betrifft 
jedoch der Rechtsstreit eine persönliche 
A. der Frau oder eine nicht unter 
die Vorschriften des § 1463 Nr. 1, 2 
fallende Gesamtgutsverbindlichkeit 
der Frau, so findet diese Vorschrift 
keine Anwendung, wenn die Auf- 
wendung der Kosten den Umständen 
nach geboten ist. 
Auf das Gesamtgut der Errungen- 
schaftsgemeinschaft finden die für die 
allgemeine Gütergemeinschaft geltenden 
Vorschriften der 88 1438 Abl. 2, 3, 
1442— 1453, 1455—1457 An- 
wendung. 
Auf das eingebrachte Gut der Frau 
bei der Errungenschaftsgemeinschaft 
finden die Vorschriften der §8 1373 
bis 1383, 1390—1417 entsprechende 
Anwendung. 
Kauf. 
Erstreckt sich der Inhalt einer zum 
Beweise eines Rechts dienenden Ur- 
kunde auch auf andere A., so ist der 
Verkäufer nur zur Erteilung eines 
5.
	        
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