Angelegenheit
Art.
lichen A. zum Gegenstande haben,
bleiben unberührt. 776.
— — ee
8
Endmündigung.
6 Entmündigt kann werden:
2028
708
716
1402
1416
wer infolge von Geisteskrankheit
oder von Geistesschwäche oder von
Trunksucht seine A. nicht zu be-
sorgen vermag.
Erbe 2057 s. Leistung 259, 260.
Gesellschaft.
Ein Gesellschafter hat bei der Er-
füllung der ihm obliegenden Ver-
pflichtungen nur für diejenige Sorg=
falt einzustehen, welche er in eigenen 1464
A. anzuwenden pflegt;
Berechtigung jedes Gesellschafters, sich .
persönlich von den A. der Gesellschaft
zu unterrichten.
Güterrecht.
Ist bei gesetzlichem Güterrecht zur
ordnungsmäßigen Besorgung der per-
sönlichen A. der Frau ein Rechts-
geschäft erforderlich, zu dem die Frau
der Zustimmung des Mannes bedarf,
so kann die Zustimmung auf Antrag
der Frau durch das Vormundschafts-
gericht ersetzt werden, wenn der Mann
sie ohne ausreichenden Grund ver-
weigert. 1404, 1451, 15109, 1525.
Im Verhältnisse der Ehegatten zu
nicht der Mann sie zu tragen hat,
es ser denn, daß das Urteil dem
Manne gegenüber in Ansehung des
eingebrachten Gutes wirksam ist. Be-
trifft jedoch der Rechtsstreit eine per-
sönliche A. der Frau oder eine nicht
unter die Vorschriften des § 1415
Nr. 1, 2 fallende Verbindlichkeit, für
die das eingebrachte Gut haftet, so
findet diese Vorschrift keine An-
wendung, wenn die Aufwendung der
67
8
1418,
Angelegenheit
Kosten den Umständen nach geboten
ist. 1417, 1525.
1428 s. Vormundschaft 19, 10.
1451 Ist bei allgemeiner Gütergemeinschaft
1519
einander bei gesetzlichem Güterrecht
fallen die Kosten eines Rechtsstreits
zwischen der Frau und einem Dritten
dem Vorbehaltsgute zur Last, soweit
1525
444
zur Besorgung der persönlichen A.
der Frau ein Rechtsgeschäft erforder-
lich, das die Frau mit Wirkung für
das Gesamtgut nicht ohne Zu-
stimmung des Mannes vornehmen
kann, so kann die Zustimmung auf
Antrag der Frau durch das Vormund-
schaftsgericht ersetzt werden, wenn der
Mann sie ohne ausreichenden Grund
verweigert.
Im Verhältnisse der Ehegatten zu
einander bei allgemeiner Gütergemein-
schaft fallen die Kosten eines Rechts-
streits zwischen der Frau und einem
Dritten der Frau zur Last, es sei
denn, daß das Urteil dem Gesamt-
gute gegenüber wirksam ist. Betrifft
jedoch der Rechtsstreit eine persönliche
A. der Frau oder eine nicht unter
die Vorschriften des § 1463 Nr. 1, 2
fallende Gesamtgutsverbindlichkeit
der Frau, so findet diese Vorschrift
keine Anwendung, wenn die Auf-
wendung der Kosten den Umständen
nach geboten ist.
Auf das Gesamtgut der Errungen-
schaftsgemeinschaft finden die für die
allgemeine Gütergemeinschaft geltenden
Vorschriften der 88 1438 Abl. 2, 3,
1442— 1453, 1455—1457 An-
wendung.
Auf das eingebrachte Gut der Frau
bei der Errungenschaftsgemeinschaft
finden die Vorschriften der §8 1373
bis 1383, 1390—1417 entsprechende
Anwendung.
Kauf.
Erstreckt sich der Inhalt einer zum
Beweise eines Rechts dienenden Ur-
kunde auch auf andere A., so ist der
Verkäufer nur zur Erteilung eines
5.