Eigentumsrecht — 772 —
8
8
455 s. Bedingung — Kauf. 8
523 Schenkung s. Kauf 433.
2182 Testament s. Kauf 433.
651 Werkvertrag s. Kauf 433.
Eigentumsübertragung.
4410 Kauf s. Berechtigung — Kauf.
523 Schenkung s. Kauf 440.
2182 Testament s. Kauf 440.
Einberufung.
1873 Vormundschaft 1875, 1876 s.
Familienrat — Vormundschaft.
703
Einbringung.
Güterrecht.
1363 Eingebrachtes Gut s. Gut —
Güterrecht.
1477, 1478 s. Ehegatte — Güterrecht.
559 Miete s. Forderung — Miete.
Sachen.
701—704 E. von Sachen bei Gastwirten.
701
Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde
zur Beherbergung aufnimmt, hat einem
im Betriebe dieses Gewerbes auf-
genommenen Gaste den Schaden zu
ersetzen, den der Gast durch den
Verlust oder die Beschädigung ein-
gebrachter Sachen erleidet. Die Ersatz-
pflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden
von dem Gaste, einem Begleiter des
Gastes oder einer Person, die er bei
sich aufgenommen hat, verursacht wird
oder durch die Beschaffenheit der
Sachen oder durch höhere Gewalt
entsteht.
Als eingebracht gelten die Sachen,
welche der Gast dem Gastwirt oder
Leuten des Gastwirts, die zur Ent-
gegennahme der Sachen bestellt oder
nach den Umständen als dazu bestellt
anzusehen waren, übergeben oder an
einen ihm von diesen angewiesenen
Ort oder in Ermangelung einer An-
weisung an den hierzu bestimmten
Ort gebracht hat.
Einfluß
Ein Anschlag, durch den der Gastwirt
die Haftung ablehnt, ist ohne Wirkung.
702, 703.
702 Für Geld, Wertpapiere und Kostbar-
704
962
Art.
96
761,
8
1994
115
583
keiten haftet der Gastwirt nach 8 701
nur bis zu dem Betrage von eintausend
Mark, es sei denn, daß er diese Gegen-
stände in Kenntnis ihrer Eigenschaft
als Wertsachen zur Aufbewahrung
übernimmt oder die Aufbewahrung
ablehnt oder daß der Schaden von
ihm oder von seinen Leuten verschuldet
wird. 703.
Der dem Gaste auf Grund der 88 701,
702 zustehende Anspruch erlischt, wenn
nicht der Gast unverzüglich, nachdem
er von dem Verlust oder der Be-
schädigung Kenntnis erlangt hat, dem
Gastwirt Anzeige macht. Der Anspruch
erlischt nicht, wenn die Sachen dem
Gastwirte zur Aufbewahrung über-
geben waren.
Der Gastwirt hat für seine Forderungen
für Wohnung und andere dem Gaste
zur Befriedigung seiner Bedürfnisse
gewährte Leistungen, mit Einschluß
der Auslagen, ein Pfandrecht an den
eingebrachten Sachen des Gastes.
Die für das Pfandrecht des Vermieters
geltenden Vorschriften des § 559
Satz 3 und der §§ 560—563 finden
entsprechend Anwendung.
Einfangen.
Eigentum 963 f. Eigentum —
Eigentum.
Einfluss.
Einführungsgesetz.
s. Geschäftsfähigkeit § 115.
76% f. B.G.B. — C.G.
Erbe s. Frist — Erbe.
Geschäftsfähigkeit s. Beschluss
— Geschäftsfähigkeit.
Pacht s. Bestimmung — Pacht.