Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Eigentumsrecht — 772 — 
8 
8 
455 s. Bedingung — Kauf. 8 
523 Schenkung s. Kauf 433. 
2182 Testament s. Kauf 433. 
651 Werkvertrag s. Kauf 433. 
Eigentumsübertragung. 
4410 Kauf s. Berechtigung — Kauf. 
523 Schenkung s. Kauf 440. 
2182 Testament s. Kauf 440. 
Einberufung. 
1873 Vormundschaft 1875, 1876 s. 
Familienrat — Vormundschaft. 
703 
Einbringung. 
Güterrecht. 
1363 Eingebrachtes Gut s. Gut — 
Güterrecht. 
1477, 1478 s. Ehegatte — Güterrecht. 
559 Miete s. Forderung — Miete. 
Sachen. 
701—704 E. von Sachen bei Gastwirten. 
701 
Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde 
zur Beherbergung aufnimmt, hat einem 
im Betriebe dieses Gewerbes auf- 
genommenen Gaste den Schaden zu 
ersetzen, den der Gast durch den 
Verlust oder die Beschädigung ein- 
gebrachter Sachen erleidet. Die Ersatz- 
pflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden 
von dem Gaste, einem Begleiter des 
Gastes oder einer Person, die er bei 
sich aufgenommen hat, verursacht wird 
oder durch die Beschaffenheit der 
Sachen oder durch höhere Gewalt 
entsteht. 
Als eingebracht gelten die Sachen, 
welche der Gast dem Gastwirt oder 
Leuten des Gastwirts, die zur Ent- 
gegennahme der Sachen bestellt oder 
nach den Umständen als dazu bestellt 
anzusehen waren, übergeben oder an 
einen ihm von diesen angewiesenen 
Ort oder in Ermangelung einer An- 
weisung an den hierzu bestimmten 
Ort gebracht hat. 
  
  
Einfluß 
Ein Anschlag, durch den der Gastwirt 
die Haftung ablehnt, ist ohne Wirkung. 
702, 703. 
702 Für Geld, Wertpapiere und Kostbar- 
704 
962 
Art. 
96 
761, 
8 
1994 
115 
583 
keiten haftet der Gastwirt nach 8 701 
nur bis zu dem Betrage von eintausend 
Mark, es sei denn, daß er diese Gegen- 
stände in Kenntnis ihrer Eigenschaft 
als Wertsachen zur Aufbewahrung 
übernimmt oder die Aufbewahrung 
ablehnt oder daß der Schaden von 
ihm oder von seinen Leuten verschuldet 
wird. 703. 
Der dem Gaste auf Grund der 88 701, 
702 zustehende Anspruch erlischt, wenn 
nicht der Gast unverzüglich, nachdem 
er von dem Verlust oder der Be- 
schädigung Kenntnis erlangt hat, dem 
Gastwirt Anzeige macht. Der Anspruch 
erlischt nicht, wenn die Sachen dem 
Gastwirte zur Aufbewahrung über- 
geben waren. 
Der Gastwirt hat für seine Forderungen 
für Wohnung und andere dem Gaste 
zur Befriedigung seiner Bedürfnisse 
gewährte Leistungen, mit Einschluß 
der Auslagen, ein Pfandrecht an den 
eingebrachten Sachen des Gastes. 
Die für das Pfandrecht des Vermieters 
geltenden Vorschriften des § 559 
Satz 3 und der §§ 560—563 finden 
entsprechend Anwendung. 
Einfangen. 
Eigentum 963 f. Eigentum — 
Eigentum. 
Einfluss. 
Einführungsgesetz. 
s. Geschäftsfähigkeit § 115. 
76% f. B.G.B. — C.G. 
Erbe s. Frist — Erbe. 
Geschäftsfähigkeit s. Beschluss 
— Geschäftsfähigkeit. 
Pacht s. Bestimmung — Pacht.
	        
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