Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Einführungs-Gesetz 
Art. nung auf Antrag aufzuheben, es sei 
denn, daß die Entziehung der Nutz= 
nießung nach § 1666 Abs. 2 des 
B. G. B. gerechtfertigt ist. 
0% Hat der Vater vor dem Inkrafttreten 
des B.G.B. auf Grund der bisherigen 
G. die Mutter von der Vormundschaft 
über das Kind ausgeschlossen oder der 
Mutter einen Beistand zugeordnet, so 
gilt die Anordnung des Vaters von 
dem Inkrafttreten des B.G.B. an als 
Anordnung der Bestellung eines Bei- 
standes für die Mutter im Sinne des 
B.G.B. 
Ist auf Grund der bisherigen G. 
eine Ehe geschieden oder infolge der 
Todeserklärung eines der Ehegatten 
aufgelöst oder ist auf Trennung der 
Ehegatten von Tisch und Bett erkannt 
worden, so bestimmen sich das Recht 
und die Pflicht der Eltern, für die 
Person der gemeinschaftlichen Kinder 
zu sorgen, nach den bisherigen G.; 
die Vorschriften des § 1635 Abs. 1 
Satz 2, Abs. 2 und des § 1636 des 
B.G.B. finden jedoch Anwendung. 
Inwieweit die Kinder aus einer vor 
dem Inkrafttreten des B. G. B. ge- 
schlossenen nichtigen oder ungültigen 
Ehe als eheliche Kinder anzusehen 
sind und inwieweit der Vater und 
die Mutter die Pflichten und Rechte 
ehelicher Eltern haben, bestimmt sich 
nach den bisherigen G. 
50“ Die rechtliche Stellung eines vor dem 
Inkrafttreten des B.G.B. geborenen 
unehelichen Kindes bestimmt sich von 
dem Inkrafttreten des B.G.B. an 
nach dessen Vorschriften; für die Er- 
forschung der Vaterschaft, für das 
Recht des Kindes, den Familiennamen 
des Vaters zu führen, sowie für die 
Unterhaltspflicht des Vaters bleiben 
jedoch die bisherigen G. maßgebend. 
Inwieweit einem vor dem Inkraft- 
treten des B.G.B. außerehelich er- 
803 
  
  
Art. 
209 
277 Die 
Einführungs-Gesetz 
zeugten Kinde aus einem besonderen 
Grunde, insbesondere wegen Er- 
zeugung im Brautstande, die rechtliche 
Stellung eines ehelichen Kindes zu- 
kommt und inwieweit der Vater und 
die Mutter eines solchen Kindes die 
Pflichten und Rechte ehelicher Eltern 
haben, bestimmt sich nach den bis- 
herigen G. 
Die Vorschriften des Abs. 1 gelten 
auch für ein nach den französischen 
oder den badischen G. anerkanntes 
Kind. 
Inwieweit ein vor dem Inkrafttreten 
des B.G. B. legitimiertes oder an 
Kindesstatt angenommenes Kind die 
rechtliche Stellung eines ehelichen 
Kindes hat und inwieweit der Vater 
und die Mutter die Pflichten und 
Rechte ehelicher Eltern haben, be- 
stimmt sich nach den bisherigen G. 
Auf eine zur Zeit des Inkrafttretens 
des B.G. B. bestehende Vormundschaft 
oder Pflegschaft finden von dieser Zeit 
an die Vorschriften des B.G.B. An- 
wendung. Ist die Vormundschaft 
wegen eines körperlichen Gebrechens 
angeordnet, so gilt sie als eine nach 
§ 1910 Abs. 1 des B. G. B. ange- 
ordnete Pflegschaft. Ist die Vormund- 
schaft wegen Geistesschwäche ange- 
ordnet, ohne daß eine Entmündigung 
erfolgt ist, so gilt sie als eine nach 
§ 1910 Abs. 2 des B.G.B. für die 
Vermögensangelegenheiten des Geistes- 
schwachen angeordnete Pflegschaft. 
Die bisherigen Vormünder und 
Pfleger bleiben im Amte. Das Gleiche 
gilt im Geltungsbereiche der preußischen 
Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 
1875 für den Familienrat und dessen 
Mitglieder. Ein Gegenvormund ist 
zu entlassen, wenn nach den Vor- 
schriften des B.G.B. ein Gegenvor- 
mund nicht zu bestellen sein würde. 
nach den französischen oder 
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