Einführungs-Gesetz
Art. nung auf Antrag aufzuheben, es sei
denn, daß die Entziehung der Nutz=
nießung nach § 1666 Abs. 2 des
B. G. B. gerechtfertigt ist.
0% Hat der Vater vor dem Inkrafttreten
des B.G.B. auf Grund der bisherigen
G. die Mutter von der Vormundschaft
über das Kind ausgeschlossen oder der
Mutter einen Beistand zugeordnet, so
gilt die Anordnung des Vaters von
dem Inkrafttreten des B.G.B. an als
Anordnung der Bestellung eines Bei-
standes für die Mutter im Sinne des
B.G.B.
Ist auf Grund der bisherigen G.
eine Ehe geschieden oder infolge der
Todeserklärung eines der Ehegatten
aufgelöst oder ist auf Trennung der
Ehegatten von Tisch und Bett erkannt
worden, so bestimmen sich das Recht
und die Pflicht der Eltern, für die
Person der gemeinschaftlichen Kinder
zu sorgen, nach den bisherigen G.;
die Vorschriften des § 1635 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 und des § 1636 des
B.G.B. finden jedoch Anwendung.
Inwieweit die Kinder aus einer vor
dem Inkrafttreten des B. G. B. ge-
schlossenen nichtigen oder ungültigen
Ehe als eheliche Kinder anzusehen
sind und inwieweit der Vater und
die Mutter die Pflichten und Rechte
ehelicher Eltern haben, bestimmt sich
nach den bisherigen G.
50“ Die rechtliche Stellung eines vor dem
Inkrafttreten des B.G.B. geborenen
unehelichen Kindes bestimmt sich von
dem Inkrafttreten des B.G.B. an
nach dessen Vorschriften; für die Er-
forschung der Vaterschaft, für das
Recht des Kindes, den Familiennamen
des Vaters zu führen, sowie für die
Unterhaltspflicht des Vaters bleiben
jedoch die bisherigen G. maßgebend.
Inwieweit einem vor dem Inkraft-
treten des B.G.B. außerehelich er-
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Art.
209
277 Die
Einführungs-Gesetz
zeugten Kinde aus einem besonderen
Grunde, insbesondere wegen Er-
zeugung im Brautstande, die rechtliche
Stellung eines ehelichen Kindes zu-
kommt und inwieweit der Vater und
die Mutter eines solchen Kindes die
Pflichten und Rechte ehelicher Eltern
haben, bestimmt sich nach den bis-
herigen G.
Die Vorschriften des Abs. 1 gelten
auch für ein nach den französischen
oder den badischen G. anerkanntes
Kind.
Inwieweit ein vor dem Inkrafttreten
des B.G. B. legitimiertes oder an
Kindesstatt angenommenes Kind die
rechtliche Stellung eines ehelichen
Kindes hat und inwieweit der Vater
und die Mutter die Pflichten und
Rechte ehelicher Eltern haben, be-
stimmt sich nach den bisherigen G.
Auf eine zur Zeit des Inkrafttretens
des B.G. B. bestehende Vormundschaft
oder Pflegschaft finden von dieser Zeit
an die Vorschriften des B.G.B. An-
wendung. Ist die Vormundschaft
wegen eines körperlichen Gebrechens
angeordnet, so gilt sie als eine nach
§ 1910 Abs. 1 des B. G. B. ange-
ordnete Pflegschaft. Ist die Vormund-
schaft wegen Geistesschwäche ange-
ordnet, ohne daß eine Entmündigung
erfolgt ist, so gilt sie als eine nach
§ 1910 Abs. 2 des B.G.B. für die
Vermögensangelegenheiten des Geistes-
schwachen angeordnete Pflegschaft.
Die bisherigen Vormünder und
Pfleger bleiben im Amte. Das Gleiche
gilt im Geltungsbereiche der preußischen
Vormundschaftsordnung vom 5. Juli
1875 für den Familienrat und dessen
Mitglieder. Ein Gegenvormund ist
zu entlassen, wenn nach den Vor-
schriften des B.G.B. ein Gegenvor-
mund nicht zu bestellen sein würde.
nach den französischen oder
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