Einführungs-Gesetz
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Eingehung
Art. badischen G. für einen Geistes- Art. bleiben in Ansehung derjenigen Fa-
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schwachen angeordnete Bestellung eines
Beistandes verliert mit dem Ablaufe
von sechs' Monaten nach dem In-
krafttreten des B.G.B. ihre Wirkung.
In Kraft bleiben die landesg. Vor-
schriften, nach welchen gewisse Wert-
papiere zur Anlegung von Mündelgeld
für geeignet erklärt sind.
Für die erbrechtlichen Verhältnisse
bleiben, wenn der Erblasser vor dem
Inkrafttreten des B. G. B. gestorben
ist, die bisherigen G. maßgebend. Dies
gilt insbesondere auch von den Vor-
schriften über das erbschaftliche Liqui-
dationsverfahren.
Die vor dem Inkrafttreten des B.G.B.
erfolgte Errichtung oder Aufhebung
einer Verfügung von Todeswegen wird
nach den bisherigen G. beurteilt, auch
wenn der Erblasser nach dem Inkraft-
treten des B. G. B. stirbt.
Das Gleiche gilt für die Bindung
des Erblassers bei einem Erboertrag
oder einem gemeinschaftlichen Testa-
mente, sofern der Erbvertrag oder
das Testament vor dem Inkrafttreten
des B. G. B. errichtet worden ist.
Wer vor dem Inkrafttreten des
B. G. B. die Fähigkeit zur Errichtung
einer Verfügung von Todeswegen
erlangt und eine solche Verfügung
errichtet hat, behält die Fähigkeit, auch
wenn er das nach dem B. G. B. er-
forderliche Alter noch nicht erreicht hat.
Die Vorschriften des § 2230 des
B. G. B. finden auf ein Testament
Anwendung, das ein nach dem In-
krafttreten des B.G. B. gestorbener
Erblasser vor diesem Zeitpunkt er-
richtet hat.
Die landesg. Vorschriften, nach welchen
Mitglieder gewisser ritterschaftlicher
Familien bei der Ordnung der Erb-
folge in ihren Nachlaß durch das
Pflichtteilsrecht nicht beschränkt sind,
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milien in Kraft, welchen dieses Recht
zur Zeit des Inkrafttretens des
B.G. B. zusteht.
Die vor dem Inkrafttreten des B.G.B.
erfolgte Errichtung eines Erbverzichts-
vertrags sowie die Wirkungen eines
solchen Vertrags bestimmen sich nach
den bisherigen G.
Das Gleiche gilt von einem vor
dem Inkrafttreten des B.G.B. ge-
schlossenen Vertrage, durch den ein
Erbverzichtsvertrag aufgehoben wor-
den ist.
Soweit nach den Vorschriften dieses
Abschnitts die bisherigen L.G. maß-
gebend bleiben, können sie nach dem
Inkrafttreten des B. G. B. durch L.G.
auch geändert werden.
Eingang.
Todeserklärung 16 s. Todeser-
klärung — Todeserklärung.
Vertrag.
Der einem Abwesenden gemachte An-
trag auf Schließung eines Vertrags
kann nur bis zu dem Zeitpunkt an-
genommeu werden, io welchem der
Antragende den E. der Antwort unter
regelmäßigen Umständen erwarten darf.
146. ·
Eingehung s. auch Schliessung.
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Bereicherung.
s. Bestimmung — Bereicherung.
Wer ohne rechtlichen Grund eine Ver-
bindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung
auch dann verweigern, wenn der An-
spruch auf Befreiung von der Ver-
bindlichkeit verjährt ist.
Dienstvertrag.
Das Dienstverhältnis endigt mit dem
Ablaufe der Zeit, für die es ein-
gegangen ist.
624 s. Dienstverhältnis s. Dienstvertrag.