Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Einführungs-Gesetz 
804 
Eingehung 
Art. badischen G. für einen Geistes- Art. bleiben in Ansehung derjenigen Fa- 
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schwachen angeordnete Bestellung eines 
Beistandes verliert mit dem Ablaufe 
von sechs' Monaten nach dem In- 
krafttreten des B.G.B. ihre Wirkung. 
In Kraft bleiben die landesg. Vor- 
schriften, nach welchen gewisse Wert- 
papiere zur Anlegung von Mündelgeld 
für geeignet erklärt sind. 
Für die erbrechtlichen Verhältnisse 
bleiben, wenn der Erblasser vor dem 
Inkrafttreten des B. G. B. gestorben 
ist, die bisherigen G. maßgebend. Dies 
gilt insbesondere auch von den Vor- 
schriften über das erbschaftliche Liqui- 
dationsverfahren. 
Die vor dem Inkrafttreten des B.G.B. 
erfolgte Errichtung oder Aufhebung 
einer Verfügung von Todeswegen wird 
nach den bisherigen G. beurteilt, auch 
wenn der Erblasser nach dem Inkraft- 
treten des B. G. B. stirbt. 
Das Gleiche gilt für die Bindung 
des Erblassers bei einem Erboertrag 
oder einem gemeinschaftlichen Testa- 
mente, sofern der Erbvertrag oder 
das Testament vor dem Inkrafttreten 
des B. G. B. errichtet worden ist. 
Wer vor dem Inkrafttreten des 
B. G. B. die Fähigkeit zur Errichtung 
einer Verfügung von Todeswegen 
erlangt und eine solche Verfügung 
errichtet hat, behält die Fähigkeit, auch 
wenn er das nach dem B. G. B. er- 
forderliche Alter noch nicht erreicht hat. 
Die Vorschriften des § 2230 des 
B. G. B. finden auf ein Testament 
Anwendung, das ein nach dem In- 
krafttreten des B.G. B. gestorbener 
Erblasser vor diesem Zeitpunkt er- 
richtet hat. 
Die landesg. Vorschriften, nach welchen 
Mitglieder gewisser ritterschaftlicher 
Familien bei der Ordnung der Erb- 
folge in ihren Nachlaß durch das 
Pflichtteilsrecht nicht beschränkt sind, 
  
  
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milien in Kraft, welchen dieses Recht 
zur Zeit des Inkrafttretens des 
B.G. B. zusteht. 
Die vor dem Inkrafttreten des B.G.B. 
erfolgte Errichtung eines Erbverzichts- 
vertrags sowie die Wirkungen eines 
solchen Vertrags bestimmen sich nach 
den bisherigen G. 
Das Gleiche gilt von einem vor 
dem Inkrafttreten des B.G.B. ge- 
schlossenen Vertrage, durch den ein 
Erbverzichtsvertrag aufgehoben wor- 
den ist. 
Soweit nach den Vorschriften dieses 
Abschnitts die bisherigen L.G. maß- 
gebend bleiben, können sie nach dem 
Inkrafttreten des B. G. B. durch L.G. 
auch geändert werden. 
Eingang. 
Todeserklärung 16 s. Todeser- 
klärung — Todeserklärung. 
Vertrag. 
Der einem Abwesenden gemachte An- 
trag auf Schließung eines Vertrags 
kann nur bis zu dem Zeitpunkt an- 
genommeu werden, io welchem der 
Antragende den E. der Antwort unter 
regelmäßigen Umständen erwarten darf. 
146. · 
Eingehung s. auch Schliessung. 
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821 
620 
Bereicherung. 
s. Bestimmung — Bereicherung. 
Wer ohne rechtlichen Grund eine Ver- 
bindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung 
auch dann verweigern, wenn der An- 
spruch auf Befreiung von der Ver- 
bindlichkeit verjährt ist. 
Dienstvertrag. 
Das Dienstverhältnis endigt mit dem 
Ablaufe der Zeit, für die es ein- 
gegangen ist. 
624 s. Dienstverhältnis s. Dienstvertrag.
	        
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