Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Einrede

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1254

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zustehenden  E.
Stirbt  der  persönliche  Schuldner,  so
kann  sich  der  Verpfänder  nicht  darauf
berufen,  daß  der  Erbe  für  die  Schuld
nur  beschränkt  haftet.

Ist  der  Verpfänder  nicht  der  persönliche
  Schuldner,  so  verliert  er  eine
E.  nicht  dadurch,  daß  dieser  auf  sie
verzichtet.  1266,  1272.

Mit  der  Übertragurg  der  Forderung
geht  das  Pfandrecht  auf  den  neuen
Gläubiger  über.  Das  Pfandrecht

geltend  machen.

812

—

kann  nicht  ohne  die  Forderung  übertragen

  werden.

Wird  bei  der  Übertragung  der
Forderung  der  Übergang  des  Psandlechts
  ausgeschlossen,  so  erlischt  das
Pfandrecht.  1251,  1266.

Der  neue  Pfandgläubiger  kann  von
dem  bisherigen  Pfandgläubiger  die
Herausgabe  des  Pfandes  verlangen.

Mit  der  Erlangung  des  Besitzes
tritt  der  neue  Pfandgläubiger  an
Stelle  des  bisherigen  Pfandgläubigers
in  die  mit  dem  Pfandrechte  verbundenen
Verpflichtungen  gegen  den  Verpfänder
ein.  Erfüllt  er  die  Verpflichtungen
nicht,  so  haftet  für  den  von  ihm  zu
ersetzenden  Schaden  der
Pfandgläubiger  wie  ein  Bürge,  der
auf  die  E.  der  Vorausklage  verzichtet
hat.  Die  Haftung  des  bisherigen
Pfandgläubigers  tritt  nicht  ein,  wenn
die  Forderung  kraft  G.  auf  den  neuen
Pfandgläubiger  übergeht  oder  ihm  auf

bisherige

I

Grund  einer  g.  Verpflichtung  abgetreten

  wird.  1266,  1272.

Steht  dem  Pfandrecht  eine  E.  entgegen,
  durch  welche  die  Geltendmachung
  des  Pfandrechts  dauernd
ausgeschlossen  wird,  so  kann  der  Verpfänder
  die  Rückgabe  des  Pfandes
verlangen.  Das  gleiche  Recht  hat  der
Eigentümer.  1266,  1272.

Schuldverhältnis.
Eine  Forderung,  der  eine  E.  ent-8



239

202

1314

925
941.
Art.
725

8
1015

Einreichung

gegensteht,  kann  nicht  aufgerechnet
werden.  Die  Verjährung  schließt  die
Aufrechnung  nicht  aus,  wenn  die
verjährte  Forderung  zu  der  Zeit,  zu
welcher  sie  gegen  die  andere  Forderung
aufgerechnet  werden  konnte,  noch  nicht
verjährt  war.

Sicherheitsleistung.

Die  Bürgschaftserklärung  muß  den
Verzicht  auf  die  E.  der  Vorauzklage
enthalten.

Verjährung.

Die  Verjährung  ist  gehemmt,  solange
die  Leistung  gestundet  oder  der  Verpflichtete
  aus  einem  anderen  Grunde
vorübergehend  zur  Verweigerung  der
Leistung  berechtigt  ist.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung
  auf  die  E.  des  Zurückbehaltungsrechts,
  des  nicht  erfüllten
Vertrags,  der  mangelnden  Sicherheitsleistung,
  der  Vorausklage  sowie  auf
die  nach  §  770  dem  Bürgen  und  nach
den  §§  2014,  2015  dem  Erben  zustehenden
  E.

Einreichung.

Ehe  s.  Güterrecht  1493,  Verwandtschaft
  1669.
Eigentum.
s.  Grundstück  873.
s.  Verjährung  210.
Einführungsgesetz.
s.  Grundstück  §  873.

Erbbaurecht  s.  Grundstück  873.
Erbe.  "“

1993  Der  Erbe  ist  berechtigt,  ein  Ver-2003



2004

zeichnis  des  Nachlasses  (Inventar)  bei
dem  Nachlaßgericht  einzureichen  (Inventarerrichtung).


Das  Inventar  ist  von  der  Behäörde,
dem  Beamten  oder  dem  Notar,  der
es  aufgenommen  hat,  bei  dem  Nachlaßgericht
  einzureichen.  2004,  2005.
s.  Ablauf  —  Erbe.