Einrede
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zustehenden E.
Stirbt der persönliche Schuldner, so
kann sich der Verpfänder nicht darauf
berufen, daß der Erbe für die Schuld
nur beschränkt haftet.
Ist der Verpfänder nicht der persönliche
Schuldner, so verliert er eine
E. nicht dadurch, daß dieser auf sie
verzichtet. 1266, 1272.
Mit der Übertragurg der Forderung
geht das Pfandrecht auf den neuen
Gläubiger über. Das Pfandrecht
geltend machen.
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—
kann nicht ohne die Forderung übertragen
werden.
Wird bei der Übertragung der
Forderung der Übergang des Psandlechts
ausgeschlossen, so erlischt das
Pfandrecht. 1251, 1266.
Der neue Pfandgläubiger kann von
dem bisherigen Pfandgläubiger die
Herausgabe des Pfandes verlangen.
Mit der Erlangung des Besitzes
tritt der neue Pfandgläubiger an
Stelle des bisherigen Pfandgläubigers
in die mit dem Pfandrechte verbundenen
Verpflichtungen gegen den Verpfänder
ein. Erfüllt er die Verpflichtungen
nicht, so haftet für den von ihm zu
ersetzenden Schaden der
Pfandgläubiger wie ein Bürge, der
auf die E. der Vorausklage verzichtet
hat. Die Haftung des bisherigen
Pfandgläubigers tritt nicht ein, wenn
die Forderung kraft G. auf den neuen
Pfandgläubiger übergeht oder ihm auf
bisherige
I
Grund einer g. Verpflichtung abgetreten
wird. 1266, 1272.
Steht dem Pfandrecht eine E. entgegen,
durch welche die Geltendmachung
des Pfandrechts dauernd
ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder
die Rückgabe des Pfandes
verlangen. Das gleiche Recht hat der
Eigentümer. 1266, 1272.
Schuldverhältnis.
Eine Forderung, der eine E. ent-8
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202
1314
925
941.
Art.
725
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Einreichung
gegensteht, kann nicht aufgerechnet
werden. Die Verjährung schließt die
Aufrechnung nicht aus, wenn die
verjährte Forderung zu der Zeit, zu
welcher sie gegen die andere Forderung
aufgerechnet werden konnte, noch nicht
verjährt war.
Sicherheitsleistung.
Die Bürgschaftserklärung muß den
Verzicht auf die E. der Vorauzklage
enthalten.
Verjährung.
Die Verjährung ist gehemmt, solange
die Leistung gestundet oder der Verpflichtete
aus einem anderen Grunde
vorübergehend zur Verweigerung der
Leistung berechtigt ist.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung
auf die E. des Zurückbehaltungsrechts,
des nicht erfüllten
Vertrags, der mangelnden Sicherheitsleistung,
der Vorausklage sowie auf
die nach § 770 dem Bürgen und nach
den §§ 2014, 2015 dem Erben zustehenden
E.
Einreichung.
Ehe s. Güterrecht 1493, Verwandtschaft
1669.
Eigentum.
s. Grundstück 873.
s. Verjährung 210.
Einführungsgesetz.
s. Grundstück § 873.
Erbbaurecht s. Grundstück 873.
Erbe. "“
1993 Der Erbe ist berechtigt, ein Ver-2003
2004
zeichnis des Nachlasses (Inventar) bei
dem Nachlaßgericht einzureichen (Inventarerrichtung).
Das Inventar ist von der Behäörde,
dem Beamten oder dem Notar, der
es aufgenommen hat, bei dem Nachlaßgericht
einzureichen. 2004, 2005.
s. Ablauf — Erbe.