Annahme
Art.
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727
77
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8
1942—1966 A. und Ausschlagung einer
1943
A. die Reichsangehörigkeit besitzt,
nach den deutschen Gesetzen.
Gehört der Annehmende einem
fremden Staate an, während das
Kind die Reichsangehörigkeit besitzt,
so ist die A. unwirksam, wenn die
nach den deutschen Gesetzen erforder-
liche Einwilligung des Kindes oder
eines Dritten nicht erfolgt ist.
Unberührt bleiben die landesgesetz-
lichen Vorschriften, nach welchen die
Beamten für die von ihnen ange-
nommenen Stellvertreter und Gehilfen
in weiterem Umfange als nach dem
B. G. B. haften.
s. Erbe 8 2043.
s. Schuldverschreibung 8 808.
s. Erbe § 2049, Güterrecht § 1515,
Pflichtteil 8 2312.
s. Erbe § 1960.
Ist durch Landesgesetz bestimmt, daß
die Hinterlegungsstellen auch andere
Sachen als Geld, Wertpapiere und
sonstige Urkunden, sowie Kostbarkeiten
anzunehmen haben, so finden auf
Schuldverhältnisse, die auf Leistung
derartiger Sachen gerichtet sind, die
Vorschriften der 88 372—382 des
B.G.B. Anwendung.
s. Schuldverhältnis §8 372, 376.
s. Erbe § 2006.
s. Schuldverschreibung 8 802.
Inwieweit ein vor dem Inkrafttreten
des B. G. B. legitimiertes oder an
Kindesstatt angenommenes Kind die
rechtliche Stellungeines ehelichen Kindes
hat und inwieweit der Vater und die
Mutter die Pflichten und Rechte ehe-
licher Eltern haben, bestimmt sich
nach den bisherigen Gesetzen.
Erbe.
Erbschaft.
Der Erbe kann die Ecbschaft nicht
mehr ausschlagen, wenn er sie an-
genommen hat; mit dem Ablaufe der
80
8
Annahme
Frist zur Ausschlagung gilt die Erb-
schaft als angenommen.
1946 Der Erbe kann die Erbschaft an-
1947
1848
1949
1950
1951
nehmen oder ausschlagen, sobald der
Erbfall eingetreten ist.
A. einer Erbschaft kann nicht unter
einer Bedingung oder einer Zeit-
bestimmung erfolgen.
Wer durch Verfügung von Todes-
wegen als Erbe berufen ist, kann,
wenn er ohne die Verfügung als
vesetzlicher Erbe berufen sein würde,
die Erbschaft als eingesetzter Erbe aus-
schlagen und als gesetzlicher Erbe an-
nehmen.
Wer durch Testament oder durch
Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann
die Erbschaft aus dem einen Be-
rufungsgrund annehmen und aus
dem anderen ausschlagen.
A. einer Erbschaft gilt als nicht
erfolgt, wenn der Erbe über den
Berufungsgrund im Irrtum war.
Die A. und die Ausschlagung können
nicht auf einen Teil der Erbschaft
beschränkt werden. Die A. oder
Ausschlagung eines Teiles ist un-
wirksam.
Wer zu mehreren Erbteilen berufen
ist, kann, wenn die Berufung auf
verschiedenen Gründen beruht, den
einen Erbteil annehmen und den
anderen ausschlagen.
Beruht die Berufung auf demselben
Grunde, so gilt die A. oder Aus-
schlagung des einen Erbteils auch
für den anderen, selbst wenn der
andere erst später anfällt. Die Be-
rufung beruht auf demselben Grunde
auch dann, wenn sie in verschiedenen
Testamenten oder vertragsmäßig in
verschiedenen zwischen denselben Per-
sonen geschlossenen Erbverträgen an-
geordnet ist.
Setzt der Erblasser einen Erben
auf mehrere Erbteile ein, so kann er