Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Annahme 
Art. 
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1942—1966 A. und Ausschlagung einer 
1943 
A. die Reichsangehörigkeit besitzt, 
nach den deutschen Gesetzen. 
Gehört der Annehmende einem 
fremden Staate an, während das 
Kind die Reichsangehörigkeit besitzt, 
so ist die A. unwirksam, wenn die 
nach den deutschen Gesetzen erforder- 
liche Einwilligung des Kindes oder 
eines Dritten nicht erfolgt ist. 
Unberührt bleiben die landesgesetz- 
lichen Vorschriften, nach welchen die 
Beamten für die von ihnen ange- 
nommenen Stellvertreter und Gehilfen 
in weiterem Umfange als nach dem 
B. G. B. haften. 
s. Erbe 8 2043. 
s. Schuldverschreibung 8 808. 
s. Erbe § 2049, Güterrecht § 1515, 
Pflichtteil 8 2312. 
s. Erbe § 1960. 
Ist durch Landesgesetz bestimmt, daß 
die Hinterlegungsstellen auch andere 
Sachen als Geld, Wertpapiere und 
sonstige Urkunden, sowie Kostbarkeiten 
anzunehmen haben, so finden auf 
Schuldverhältnisse, die auf Leistung 
derartiger Sachen gerichtet sind, die 
Vorschriften der 88 372—382 des 
B.G.B. Anwendung. 
s. Schuldverhältnis §8 372, 376. 
s. Erbe § 2006. 
s. Schuldverschreibung 8 802. 
Inwieweit ein vor dem Inkrafttreten 
des B. G. B. legitimiertes oder an 
Kindesstatt angenommenes Kind die 
rechtliche Stellungeines ehelichen Kindes 
hat und inwieweit der Vater und die 
Mutter die Pflichten und Rechte ehe- 
licher Eltern haben, bestimmt sich 
nach den bisherigen Gesetzen. 
Erbe. 
Erbschaft. 
Der Erbe kann die Ecbschaft nicht 
mehr ausschlagen, wenn er sie an- 
genommen hat; mit dem Ablaufe der 
80 
  
8 
Annahme 
Frist zur Ausschlagung gilt die Erb- 
schaft als angenommen. 
1946 Der Erbe kann die Erbschaft an- 
1947 
1848 
1949 
1950 
1951 
nehmen oder ausschlagen, sobald der 
Erbfall eingetreten ist. 
A. einer Erbschaft kann nicht unter 
einer Bedingung oder einer Zeit- 
bestimmung erfolgen. 
Wer durch Verfügung von Todes- 
wegen als Erbe berufen ist, kann, 
wenn er ohne die Verfügung als 
vesetzlicher Erbe berufen sein würde, 
die Erbschaft als eingesetzter Erbe aus- 
schlagen und als gesetzlicher Erbe an- 
nehmen. 
Wer durch Testament oder durch 
Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann 
die Erbschaft aus dem einen Be- 
rufungsgrund annehmen und aus 
dem anderen ausschlagen. 
A. einer Erbschaft gilt als nicht 
erfolgt, wenn der Erbe über den 
Berufungsgrund im Irrtum war. 
Die A. und die Ausschlagung können 
nicht auf einen Teil der Erbschaft 
beschränkt werden. Die A. oder 
Ausschlagung eines Teiles ist un- 
wirksam. 
Wer zu mehreren Erbteilen berufen 
ist, kann, wenn die Berufung auf 
verschiedenen Gründen beruht, den 
einen Erbteil annehmen und den 
anderen ausschlagen. 
Beruht die Berufung auf demselben 
Grunde, so gilt die A. oder Aus- 
schlagung des einen Erbteils auch 
für den anderen, selbst wenn der 
andere erst später anfällt. Die Be- 
rufung beruht auf demselben Grunde 
auch dann, wenn sie in verschiedenen 
Testamenten oder vertragsmäßig in 
verschiedenen zwischen denselben Per- 
sonen geschlossenen Erbverträgen an- 
geordnet ist. 
Setzt der Erblasser einen Erben 
auf mehrere Erbteile ein, so kann er
	        
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