Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Annahme — 
§ zu, wenn er sich seine Rechte wegen 
Mangels bei der Annahme vorbehält. 
480. 
467, 480, 481 s. Vertrag 354. 
Leistung. 
259 Besteht Grund zu der A., daß 
260 
283 
293 
295 
298 
209 
a) die in einer Rechnung enthaltenen 
Angaben über Einnahmen 
b) ein Verzeichnis 
nicht mit der erforderlichen Sorg- 
hat der Verpflichtete auf Ver- 
langen den Offenbarungseid zu 
leisten. 
Gegenüber der Klage des Gläubigers 
hat die Geltendmachung des Zurück- 
behaltungsrechts nur die Wirkung, 
urteilen ist. 
Auf Grund einer solchen Ver- 
urteilung kann der Gläubiger seinen 
Anspruch ohne Bewirkung der ihm 
obliegenden Leistung im Wege der 
2314 
Zwangspvollstreckung verfolgen, wenn 
der Schuldner im Verzuge der A. ist. 
s. Bewirkung — Leistung. 
Der Gläubiger kommt in Verzug, 
wenn er die ihm angebotene Leistung 
nicht annimmt. 300 
Ein wörtliches Angebot des Schuld- 
ners genügt, wenn der Gläubiger ihm 
erklärt hat, daß er die Leistung nicht 
annehmen werde. 
Ist der Schuldner nur gegen eine 
Leistung des Gläubigers zu leisten 
verpflichtet, so kommt der Gläubiger 
in Verzug, wenn er zwar die ange- 
botene Leistung anzunehmen bereit ist, 
die verlangte Gegenleistung aber nicht 
anbietet. 
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt 
oder ist der Schuldner berechtigt vor 
der bestimmten Zeit zu leisten, so 
kommt der Gläubiger nicht dadurch 
83 
  
  
8 
539 
2307. 
2309 
falt aufgestellt worden sind, so 
2312 
daß der Schuldner zur Leistung gegen 
Empfang der ihm gebührenden Leistung 
(Erfüllung Zug um Zug) zu ver- 
516 
363 
364 
Annahme 
in Verzug, daß er vorübergehend an 
der A. der angebotenen Leistung ver- 
hindert ist, es sei denn, daß der 
Schuldner ihm die Leistung eine an- 
gemessene Zeit vorher angekündigt hat. 
Miete 543 s. Berechtigung — 
Miete. 
Pflichtteil. 
s. Frist — Pflichtteil. 
Entferntere Abkömmlinge und die 
Eltern des Erblassers sind insoweit 
nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Ab- 
kömmling, der sie im Falle der gesetz- 
lichen Erbfolge ausschließen würde, 
den Pflichtteil verlangen kann oder 
das ihm Hinterlassene annimmt. 
Hat der Erblasser angeordnet oder ist 
nach § 2049 (s. Erbe) anzunehmen, 
daß einer von mehreren Erben das 
Recht haben soll, ein zum Nachlasse 
gehörendes Landgut zu dem Ertrags- 
werte zu übernehmen, so ist, wenn 
von dem Rechte Gebrauch gemacht 
wird, der Ertragswert auch für die 
Berechnung des Pflichtteils maßgebend. 
s. Leistung 260. 
Schenkung s. Bereicherung — 
Schenkung. 
Schuldverhältnis. 
Hat der Gläubiger eine ihm als Er- 
füllung angebotene Leistung als Er- 
füllung angenommen, so trifft ihn 
die Beweislast, wenn er die Leistung 
deshalb nicht als Erfüllung gelten 
lassen will, weil sie eine andere als 
die geschuldete Leistung oder weil sie 
unvollständig gewesen sei. 
Das Schuldverhältnis erlischt, wenn 
der Gläubiger eine andere als die 
geschuldete Leistung an Erfüllungs- 
statt annimmt. 
Übernimmt der Schuldner zum 
Zwecke der Befriedigung des Gläu- 
bigers diesem gegenüber eine neue 
Verbindlichkeit, so ist im Zweifel 
nicht anzunehmen, daß er die Ver- 
6°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.