Annahme —
§ zu, wenn er sich seine Rechte wegen
Mangels bei der Annahme vorbehält.
480.
467, 480, 481 s. Vertrag 354.
Leistung.
259 Besteht Grund zu der A., daß
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a) die in einer Rechnung enthaltenen
Angaben über Einnahmen
b) ein Verzeichnis
nicht mit der erforderlichen Sorg-
hat der Verpflichtete auf Ver-
langen den Offenbarungseid zu
leisten.
Gegenüber der Klage des Gläubigers
hat die Geltendmachung des Zurück-
behaltungsrechts nur die Wirkung,
urteilen ist.
Auf Grund einer solchen Ver-
urteilung kann der Gläubiger seinen
Anspruch ohne Bewirkung der ihm
obliegenden Leistung im Wege der
2314
Zwangspvollstreckung verfolgen, wenn
der Schuldner im Verzuge der A. ist.
s. Bewirkung — Leistung.
Der Gläubiger kommt in Verzug,
wenn er die ihm angebotene Leistung
nicht annimmt. 300
Ein wörtliches Angebot des Schuld-
ners genügt, wenn der Gläubiger ihm
erklärt hat, daß er die Leistung nicht
annehmen werde.
Ist der Schuldner nur gegen eine
Leistung des Gläubigers zu leisten
verpflichtet, so kommt der Gläubiger
in Verzug, wenn er zwar die ange-
botene Leistung anzunehmen bereit ist,
die verlangte Gegenleistung aber nicht
anbietet.
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt
oder ist der Schuldner berechtigt vor
der bestimmten Zeit zu leisten, so
kommt der Gläubiger nicht dadurch
83
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2307.
2309
falt aufgestellt worden sind, so
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daß der Schuldner zur Leistung gegen
Empfang der ihm gebührenden Leistung
(Erfüllung Zug um Zug) zu ver-
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363
364
Annahme
in Verzug, daß er vorübergehend an
der A. der angebotenen Leistung ver-
hindert ist, es sei denn, daß der
Schuldner ihm die Leistung eine an-
gemessene Zeit vorher angekündigt hat.
Miete 543 s. Berechtigung —
Miete.
Pflichtteil.
s. Frist — Pflichtteil.
Entferntere Abkömmlinge und die
Eltern des Erblassers sind insoweit
nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Ab-
kömmling, der sie im Falle der gesetz-
lichen Erbfolge ausschließen würde,
den Pflichtteil verlangen kann oder
das ihm Hinterlassene annimmt.
Hat der Erblasser angeordnet oder ist
nach § 2049 (s. Erbe) anzunehmen,
daß einer von mehreren Erben das
Recht haben soll, ein zum Nachlasse
gehörendes Landgut zu dem Ertrags-
werte zu übernehmen, so ist, wenn
von dem Rechte Gebrauch gemacht
wird, der Ertragswert auch für die
Berechnung des Pflichtteils maßgebend.
s. Leistung 260.
Schenkung s. Bereicherung —
Schenkung.
Schuldverhältnis.
Hat der Gläubiger eine ihm als Er-
füllung angebotene Leistung als Er-
füllung angenommen, so trifft ihn
die Beweislast, wenn er die Leistung
deshalb nicht als Erfüllung gelten
lassen will, weil sie eine andere als
die geschuldete Leistung oder weil sie
unvollständig gewesen sei.
Das Schuldverhältnis erlischt, wenn
der Gläubiger eine andere als die
geschuldete Leistung an Erfüllungs-
statt annimmt.
Übernimmt der Schuldner zum
Zwecke der Befriedigung des Gläu-
bigers diesem gegenüber eine neue
Verbindlichkeit, so ist im Zweifel
nicht anzunehmen, daß er die Ver-
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