Annahme
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bindlichkeit an Erfüllungsstatt über-
nimmt.
*306 s. Bestimmung — Schuldver-
hältnis.
Geld, Wertpapiere und sonstige Ur-
kunden sowie Kostbarkeiten kann der
Schuldner bei einer dazu bestimmten
öffentlichen Stelle für den Gläubiger
hinterlegen, wenn der Gläubiger im
Verzuge der A. ist.
Die Rücknahme der hinterlegten Sache
ist ausgeschlossen, wenn der Gläu-
biger der Hinterlegungsstelle die A.
erklärt.
Schuldverschreibung 808 s. Ver-
jährung 207.
Selbsthülfe.
Wer eine der im § 229 bezeichneten
Handlungen in der irrigen A. vor-
nimmt, daß die für den Ausschluß
der Widerrechtlichkeit erforderlichen
Voraussetzungen vorhanden seien, ist
dem anderen Teile zum Schaden-
ersatze verpflichtet, auch wenn der
Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit be-
ruht.
Testament.
Eine letztwillige Verfügung kann an-
gefochten werden, soweit der Erblasser
zu der Verfügung durch die irrige
A. oder Erwartung des Eintritts
oder Nichteintritts eines Umstandes
oder widerrechtlich durch Drohung be-
stimmt worden ist. 2080.
85 Die Unwirksamkeit einer von mehreren
in einem Testament enthaltenen Ver-
fügungen hat die Unwirksamkeit der
übrigen Verfügungen nur zur Folge,
wenn anzunehmen ist, daß der Erb-
lasser diese ohne die unwirksame Ver-
fügung nicht getroffen habe würde.
Ist einer letztwilligen Verfügung der
Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt,
die Ergänzung aber unterblieben, so
ist die Verfügung wirksam, sofern
nicht anzunehmen ist, daß die Wirk-
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Annahme
samkeit von der Ergänzung abhängig
sein sollte.
Hat der Erblasser angeordnet, daß der
Erbe mit dem Eintritt eines be-
stimmten Zeitpunktes oder Ereignisses
die Erbschaft einem anderen heraus-
geben soll, so ist anzunehmen, daß
der andere als Nacherbe eingesetzt ist.
s. Bestimmung — Testament.
Der Nacherbe ist berechtigt, von dem
Vorerben Auskunft über den Bestand
der Erbschaft zu verlangen, wenn
Grund zu der A. besteht, daß der
Vorerbe durch seine Verwaltung die
Rechte des Nacherben erheblich ver-
letzt. 2128, 2136.
Hat der Erblasser mehrere mit einem
Vermächtnis in der Weise bedacht, daß
nur der eine oder der andere das
Vermächtnis erhalten soll, so ist an-
zunehmen, daß der Beschwerte be-
stimmen soll, wer von ihnen das Ver-
mächtnis erhält.
Die für die A. und die Ausschlagung
einer Erbschaft geltenden Vorschriften
der 88 1950, 1952 Abs. 1,3; 1953
Abs. 1,2 finden bei Vermächtnissen
entsprechende Anwendung.
Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem
Vermächtnis oder einer Auflage be-
schwert ist, kann die Erfüllung auch
nach der A. des ihm zugewendeten
Vermächtnisses insoweit verweigern,
als dasjenige, was er aus dem Ver-
mächinisse erhält, zur Erfüllung nicht
ausreicht.
Die Unwirksamkeit einer Auflage hat
die Unwirksamkeit der unter der Auf-
lage gemachten Zuwendung nur zur
Folge, wenn anzunehmen ist, daß der
Erblasser die Zuwendung nicht ohne
die Auflage gemacht haben würde.
Der Erblasser kann für den Fall, daß
der ernannte Testamentsvollstrecker
vor oder nach der A. des Amtes weg-