Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Annahme 
376 
2078 
2086 
bindlichkeit an Erfüllungsstatt über- 
nimmt. 
*306 s. Bestimmung — Schuldver- 
hältnis. 
Geld, Wertpapiere und sonstige Ur- 
kunden sowie Kostbarkeiten kann der 
Schuldner bei einer dazu bestimmten 
öffentlichen Stelle für den Gläubiger 
hinterlegen, wenn der Gläubiger im 
Verzuge der A. ist. 
Die Rücknahme der hinterlegten Sache 
ist ausgeschlossen, wenn der Gläu- 
biger der Hinterlegungsstelle die A. 
erklärt. 
Schuldverschreibung 808 s. Ver- 
jährung 207. 
Selbsthülfe. 
Wer eine der im § 229 bezeichneten 
Handlungen in der irrigen A. vor- 
nimmt, daß die für den Ausschluß 
der Widerrechtlichkeit erforderlichen 
Voraussetzungen vorhanden seien, ist 
dem anderen Teile zum Schaden- 
ersatze verpflichtet, auch wenn der 
Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit be- 
ruht. 
Testament. 
Eine letztwillige Verfügung kann an- 
gefochten werden, soweit der Erblasser 
zu der Verfügung durch die irrige 
A. oder Erwartung des Eintritts 
oder Nichteintritts eines Umstandes 
oder widerrechtlich durch Drohung be- 
stimmt worden ist. 2080. 
85 Die Unwirksamkeit einer von mehreren 
in einem Testament enthaltenen Ver- 
fügungen hat die Unwirksamkeit der 
übrigen Verfügungen nur zur Folge, 
wenn anzunehmen ist, daß der Erb- 
lasser diese ohne die unwirksame Ver- 
fügung nicht getroffen habe würde. 
Ist einer letztwilligen Verfügung der 
Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, 
die Ergänzung aber unterblieben, so 
ist die Verfügung wirksam, sofern 
nicht anzunehmen ist, daß die Wirk- 
84 
8 
2103 
2104 
2127 
  
2152 
2180 
2187 
2195 
2197 
  
Annahme 
samkeit von der Ergänzung abhängig 
sein sollte. 
Hat der Erblasser angeordnet, daß der 
Erbe mit dem Eintritt eines be- 
stimmten Zeitpunktes oder Ereignisses 
die Erbschaft einem anderen heraus- 
geben soll, so ist anzunehmen, daß 
der andere als Nacherbe eingesetzt ist. 
s. Bestimmung — Testament. 
Der Nacherbe ist berechtigt, von dem 
Vorerben Auskunft über den Bestand 
der Erbschaft zu verlangen, wenn 
Grund zu der A. besteht, daß der 
Vorerbe durch seine Verwaltung die 
Rechte des Nacherben erheblich ver- 
letzt. 2128, 2136. 
Hat der Erblasser mehrere mit einem 
Vermächtnis in der Weise bedacht, daß 
nur der eine oder der andere das 
Vermächtnis erhalten soll, so ist an- 
zunehmen, daß der Beschwerte be- 
stimmen soll, wer von ihnen das Ver- 
mächtnis erhält. 
Die für die A. und die Ausschlagung 
einer Erbschaft geltenden Vorschriften 
der 88 1950, 1952 Abs. 1,3; 1953 
Abs. 1,2 finden bei Vermächtnissen 
entsprechende Anwendung. 
Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem 
Vermächtnis oder einer Auflage be- 
schwert ist, kann die Erfüllung auch 
nach der A. des ihm zugewendeten 
Vermächtnisses insoweit verweigern, 
als dasjenige, was er aus dem Ver- 
mächinisse erhält, zur Erfüllung nicht 
ausreicht. 
Die Unwirksamkeit einer Auflage hat 
die Unwirksamkeit der unter der Auf- 
lage gemachten Zuwendung nur zur 
Folge, wenn anzunehmen ist, daß der 
Erblasser die Zuwendung nicht ohne 
die Auflage gemacht haben würde. 
Der Erblasser kann für den Fall, daß 
der ernannte Testamentsvollstrecker 
vor oder nach der A. des Amtes weg-
	        
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