Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Annahme 
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1813 
Kindesstatt angenommen ist. Das 
Gleiche gilt, wenn derjenige, von 
welchem der Mündel abstammt, von 
einem anderen als dem Ehagatten 
seines Vaters oder seiner Mutter an 
Kindesstatt angenommen ist und die 
Wirkungen der A. sich auf den Mündel 
erstrecken. 1779. 
Der 
zur A. einer geschuldeten Leistung: 
1. wenn der Gegenstand der Leistung 
nicht in Geld oder Wertpapieren 
besteht; 
. wenn der Anspruch nicht mehr als 
dreihundert Mark beträgt; 
. wenn Geld zurückgezahlt wird, 
das der Vormund angelegt hat; 
des Mündelvermögens gehört; 
sonstige Nebenleistungen gerichtet ist. 
Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 2, 
3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung 
von Geld, bei dessen Anlegung ein 
anderes bestimmt worden ist. Die 
Befreiung nach Abs. 1 Nr. 3 gilt 
auch nicht für die Erhebung von Geld, 
das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 
4 angelegt ist. 
1899 Die Eltern sind nicht als Vormund 
634 
642 
berufen, wenn der Mündel von einem 
anderen als dem Ehagatten seines 
Vaters oder seiner Mutter an Kindes- 
statt angenommen ist. 1897. 
Werkvertrag. 
s. Kauf 467. 
Ist bei der Herstellung des Werkes 
eine Handlung des Bestellers er- 
forderlich, so kann der Unternehmer, 
wenn der Besteller durch das Unter- 
lassen der Handlung in Verzug der 
A. kommt, eine angemessene Ent- 
schädigung verlangen. 643. 
Vormund bedarf nicht der 
Genehmigung des Gegenvormundes 
wenn der Anspruchzuden Nutzungen 
l wenn der Anspruch auf Erstattung 
von Kosten der Kündigung oder 
der Rechtsverfolgung oder auf 
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651 
119 
124 
128 
11 
149 
1306 
Annehmender 
Der Unternehmer trägt die Gefahr 
bis zur Abnahme des Werkes. Kommt 
der Besteller in Verzug der A., so 
geht die Gefahr auf ihn über. 646. 
s. Kauf 464. 
Willenserklärung. 
Wenn anzunehmen ist, daß die 
Willenserklärung bei Kenntnis der 
Sachlage und bei verständiger 
Würdigung des Falles nicht ab- 
gegeben worden wäre, ist dieselbe an- 
fechtbar. 121, 122. 
s. Verjährung. 207. 
Ist durch Gesetz gerichtliche oder 
notarielle Beurkundung eines Vertrags 
vorgeschrieben, so genügt es, wenn 
zunächst der Antrag und sodann die 
A. des Antrags von einem Gericht 
oder einem Notar beurkundet wird. 
Wohnsitz. 
Ein an Kiadesstatt angenommenes 
Kind teilt den Wohnsitz des An- 
nehmenden. 
Eine erst nach dem Eintritte der 
Volljährigkeit des Kindes erfolgende 
Legitimation oder A. an Kindesstatt 
hat keinen Einfluß auf den Wohnsitz 
des Kindes. 
Annahmeerklärung. 
Vertrag. 
Ist eine dem Antragenden verspätet 
zugegangene A. dergestalt abgesendet 
worden, daß sie bei regelmäßiger Be- 
förderung ihm rechtzeitig zugegangen 
sein würde, und mußte der An- 
tragende dies erkennen, so hat er die 
Verspätung dem Annehmenden unver- 
züglich nach dem Empfange der Er- 
klärung anzuzeigen, sofern es nicht 
schon vorher geschehen ist. 146. 
Annchmender. 
Ehe. 
Einwilligung desjenigen, der das 
Kind an Kindesstatt angenommen
	        
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