Annahme
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1813
Kindesstatt angenommen ist. Das
Gleiche gilt, wenn derjenige, von
welchem der Mündel abstammt, von
einem anderen als dem Ehagatten
seines Vaters oder seiner Mutter an
Kindesstatt angenommen ist und die
Wirkungen der A. sich auf den Mündel
erstrecken. 1779.
Der
zur A. einer geschuldeten Leistung:
1. wenn der Gegenstand der Leistung
nicht in Geld oder Wertpapieren
besteht;
. wenn der Anspruch nicht mehr als
dreihundert Mark beträgt;
. wenn Geld zurückgezahlt wird,
das der Vormund angelegt hat;
des Mündelvermögens gehört;
sonstige Nebenleistungen gerichtet ist.
Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 2,
3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung
von Geld, bei dessen Anlegung ein
anderes bestimmt worden ist. Die
Befreiung nach Abs. 1 Nr. 3 gilt
auch nicht für die Erhebung von Geld,
das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis
4 angelegt ist.
1899 Die Eltern sind nicht als Vormund
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berufen, wenn der Mündel von einem
anderen als dem Ehagatten seines
Vaters oder seiner Mutter an Kindes-
statt angenommen ist. 1897.
Werkvertrag.
s. Kauf 467.
Ist bei der Herstellung des Werkes
eine Handlung des Bestellers er-
forderlich, so kann der Unternehmer,
wenn der Besteller durch das Unter-
lassen der Handlung in Verzug der
A. kommt, eine angemessene Ent-
schädigung verlangen. 643.
Vormund bedarf nicht der
Genehmigung des Gegenvormundes
wenn der Anspruchzuden Nutzungen
l wenn der Anspruch auf Erstattung
von Kosten der Kündigung oder
der Rechtsverfolgung oder auf
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Annehmender
Der Unternehmer trägt die Gefahr
bis zur Abnahme des Werkes. Kommt
der Besteller in Verzug der A., so
geht die Gefahr auf ihn über. 646.
s. Kauf 464.
Willenserklärung.
Wenn anzunehmen ist, daß die
Willenserklärung bei Kenntnis der
Sachlage und bei verständiger
Würdigung des Falles nicht ab-
gegeben worden wäre, ist dieselbe an-
fechtbar. 121, 122.
s. Verjährung. 207.
Ist durch Gesetz gerichtliche oder
notarielle Beurkundung eines Vertrags
vorgeschrieben, so genügt es, wenn
zunächst der Antrag und sodann die
A. des Antrags von einem Gericht
oder einem Notar beurkundet wird.
Wohnsitz.
Ein an Kiadesstatt angenommenes
Kind teilt den Wohnsitz des An-
nehmenden.
Eine erst nach dem Eintritte der
Volljährigkeit des Kindes erfolgende
Legitimation oder A. an Kindesstatt
hat keinen Einfluß auf den Wohnsitz
des Kindes.
Annahmeerklärung.
Vertrag.
Ist eine dem Antragenden verspätet
zugegangene A. dergestalt abgesendet
worden, daß sie bei regelmäßiger Be-
förderung ihm rechtzeitig zugegangen
sein würde, und mußte der An-
tragende dies erkennen, so hat er die
Verspätung dem Annehmenden unver-
züglich nach dem Empfange der Er-
klärung anzuzeigen, sofern es nicht
schon vorher geschehen ist. 146.
Annchmender.
Ehe.
Einwilligung desjenigen, der das
Kind an Kindesstatt angenommen