Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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und  durch  dieselben  weiter  fortgebildet  worden  ist.  Nur  bitte
ich  dabei  immer  beachten  zu  wollen,  dass  das  sanitätspolizeiliche
Beiwerk,  mit  dem  unsere  Einrichtung  durchflochten  ist,  für  dieselbe
  an  sich  nicht  nothwendig  ist,  sondern,  dass  es  nur  als  eine
Beigabe  zu  betrachten  ist,  die  wir  aus  verschiedenen  Gründen
für  zweckmässig  erachtet  haben.

Da  sich  die  Einrichtung  aber  anschliesst  an  unsere  kommunale
  Kinderfürsorge,  so  ist  es  erforderlich,  erst  diese  mit  wenigen
grossen  Strichen  darzulegen:

Unsere  kommunale  Kinderfürsorge  gliedert  sich,  wie  dies  auch
anderwärts  zumeist  der  Fall  ist,  gemäss  den  ihr  gestellten  Aufgaben
  und  gemäss  dem  den  einzelnen  Zweigen  innewohnenden
verschiedenen  rechtlichen  Charakter  in  drei  grosse  Zweige:  in  die
Fürsorge  für  die  Zieh-  oder  Haltekinder,  in  die  armenrechtliche
Fürsorge  für  erziehungsbedürftige  Kinder  (Waisenkinder,  Halbwaisen,
  verlassene  Kinder  etc.)  und  endlich  in  die  armenpolizeiliche
  Fürsorge  für  der  Verwahrlosung  anheimgefallene  oder  entgegengehende
  Kinder  (die  Fälle  der  Zwangerziehung),  wobei  noch
bemerkt  sein  mag,  dass  nach  diesseitigen  landesgesetzlichen  Bestimmungen
  die  Zwangserziehung  nicht  erst  nach  stattgehabter
Bestrafung  des  Kindes,  sondern  auch  schon  bei  nachgewiesener
(Gefahr  der  Verwahrlosung  eintreten  kann.

Was  zunächst  das  Ziehkinderwesen  anlangt,  so  hat  der  Rath
die  ihm  zustehende  obrigkeitliche  Aufsicht  darüber  seiner  Abtheilung
  für  das  Armenwesen  —  dem  Armenamte  —  übertragen,
weil  bei  demselben  bereits  seit  langen  Jahren  eine  Einrichtung
für  die  Wahrnahme  der  Interessen  dieser  armen  Kinder  bestand.
Im  Jahre  1824  überliess  nämlich  ein  ungenannter  Menschenfreund
dem  damaligen  Armendirektorium  ein  Kapital  von  7500  Mk.
unter  der  Bedingung,  dass  der  Kapitalstock  unangreifbar  bleiben,
der  Zinsenertrag  aber  zur  Förderung  der  Fürsorge  für  uneheliche
Kinder  verwendet  werden  sollte.  Diese  Zuwendung  wurde  die
finanzielle  Grundlage  unserer  jetzigen  Ziehkinderanstalt.  An