Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Kenntnis 
8 
729 
1028 
892 
1397 
K. erlangt; 
Anwendung. 
Wird die Gesellschaft in anderer Weise 
als durch Kündigung aufgelöst, so gilt 
die einem Gesellschafter durch den 
Gesellschaftsvertrag übertragene Be— 
fugnis zur Geschäftsführung zu seinen 
Gunsten gleichwohl als fortbestehend, 
bis er von der Auflösung K. erlangt 
oder die Auflösung kennen muß. 
Grunddienstbarkeit s. Grundstück 
892. 
Grundstück. 
Zu Gunsten desjenigen, welcher ein 
Recht an einem Grundstück oder ein 
Recht an einem solchen Rechte durch 
Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt 
des Grundbuchs als richtig, es sei 
denn, daß ein Widerspruch gegen die 
Richtigkeit eingetragen oder die Un- 
richtigkeit dem. Erwerber bekannt ist. 
Ist der Berechtigte in der Verfügung 
über ein im Grundbuch eingetragenes 
Recht zu Gunsten einer bestimmten 
Person beschränkt, so ist die Be- 
schränkung dem Erwerber gegenüber 
nur wirksam, wenn sie aus dem 
Grundbuch ersichtlich oder dem Er- 
werber bekannt ist. 
Icst zu dem Erwerbe des Rechtes 
die Eintragung erforderlich, so ist 
für die K. des Erwerbers die Zeit 
der Stellung des Antrags auf Ein- 
tragung oder, wenn die nach § 873 
erforderliche Einigung erst später zu 
stande kommt, die Zeit der Einigung 
maßgebend. 893, 894. 
Güterrecht. 
Bis zur Genehmigung des mit der 
Frau ohne Einwilligung des Mannes 
über eingebrachtes Gut abgeschlossenen 
Vertrags ist bei g. Güterrecht der 
andere Teil zum Widerrufe berechtigt. 
Der Widerruf kann auch der Frau 
gegenüber erklärt werden. 
die Vorschriften der 
§§ 406—408 finden entsprechende 
475 
  
–. — — — 
— —— 
– — -0 
8 
1405 
1424 
1431 
1435 
Kenntnis 
Hat der andere Teil gewußt, daß 
die Frau Ehefrau ist, so kann er 
nur widerrufen, wenn die Frau der 
Wahrheit zuwider die Einwilligung 
des Mannes behauptet hat; er kann 
auch in diesem Falle nicht wider- 
rufen, wenn ihm das Fehlen der 
Einwilligung bei dem Abbschlusse 
des Vertrags bekannt war. 1401, 
1404, 1448, 1525. 
Im Falle g. Güterrechts ist Dritten 
gegenüber ein Einspruch und der 
Widerruf der Einwilligung des Mannes 
zum selbständigen Betrieb eines Er- 
werbsgeschäftes seitens der Frau nur 
nach Maßgabe des § 1435 wirksam. 
1452, 1525, 1561. 
Der Mann ist bei g. Güterrecht auch 
nach der Beendigung der Verwaltung 
und Nutznießung zur Fortführung 
der Verwaltung berechtigt, bis er von 
der Beendigung K. erlangt oder sie 
kennen muß. Ein Dritter kann sich 
auf diese Berechtigung nicht berufen, 
wenn er bei der Vornahme eines 
Rechtsgeschäfts die Beendigung der 
Verwaltung und Nutznießung kennt 
oder kennen muß. 
Endigt die Verwaltung und Nutz- 
nießung infolge des Todes der Frau, 
so hat der Mann diejenigen zur Ver- 
waltung gehörenden Geschäfte, mit 
deren Aufschube Gefahr verbunden 
ist, zu besorgen, bis der Erbe ander- 
weit Fürsorge treffen kann. 1472, 
1546. 
Die Gütertrennung ist Dritten gegen- 
über nur nach Maßgabe des § 1435 
wirksam. 1426. 
Wird durch Ehevertrag die Verwaltung 
und Nutznießung des Mannes aus- 
geschlossen oder geändert, so können 
einem Dritten gegenüber aus der 
Ausschließung oder der Anderung 
Einwendungen gegen ein zwischen 
ihm und einem der Ehegatten vor-
	        
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