Kenntnis
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729
1028
892
1397
K. erlangt;
Anwendung.
Wird die Gesellschaft in anderer Weise
als durch Kündigung aufgelöst, so gilt
die einem Gesellschafter durch den
Gesellschaftsvertrag übertragene Be—
fugnis zur Geschäftsführung zu seinen
Gunsten gleichwohl als fortbestehend,
bis er von der Auflösung K. erlangt
oder die Auflösung kennen muß.
Grunddienstbarkeit s. Grundstück
892.
Grundstück.
Zu Gunsten desjenigen, welcher ein
Recht an einem Grundstück oder ein
Recht an einem solchen Rechte durch
Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt
des Grundbuchs als richtig, es sei
denn, daß ein Widerspruch gegen die
Richtigkeit eingetragen oder die Un-
richtigkeit dem. Erwerber bekannt ist.
Ist der Berechtigte in der Verfügung
über ein im Grundbuch eingetragenes
Recht zu Gunsten einer bestimmten
Person beschränkt, so ist die Be-
schränkung dem Erwerber gegenüber
nur wirksam, wenn sie aus dem
Grundbuch ersichtlich oder dem Er-
werber bekannt ist.
Icst zu dem Erwerbe des Rechtes
die Eintragung erforderlich, so ist
für die K. des Erwerbers die Zeit
der Stellung des Antrags auf Ein-
tragung oder, wenn die nach § 873
erforderliche Einigung erst später zu
stande kommt, die Zeit der Einigung
maßgebend. 893, 894.
Güterrecht.
Bis zur Genehmigung des mit der
Frau ohne Einwilligung des Mannes
über eingebrachtes Gut abgeschlossenen
Vertrags ist bei g. Güterrecht der
andere Teil zum Widerrufe berechtigt.
Der Widerruf kann auch der Frau
gegenüber erklärt werden.
die Vorschriften der
§§ 406—408 finden entsprechende
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–. — — —
— ——
– — -0
8
1405
1424
1431
1435
Kenntnis
Hat der andere Teil gewußt, daß
die Frau Ehefrau ist, so kann er
nur widerrufen, wenn die Frau der
Wahrheit zuwider die Einwilligung
des Mannes behauptet hat; er kann
auch in diesem Falle nicht wider-
rufen, wenn ihm das Fehlen der
Einwilligung bei dem Abbschlusse
des Vertrags bekannt war. 1401,
1404, 1448, 1525.
Im Falle g. Güterrechts ist Dritten
gegenüber ein Einspruch und der
Widerruf der Einwilligung des Mannes
zum selbständigen Betrieb eines Er-
werbsgeschäftes seitens der Frau nur
nach Maßgabe des § 1435 wirksam.
1452, 1525, 1561.
Der Mann ist bei g. Güterrecht auch
nach der Beendigung der Verwaltung
und Nutznießung zur Fortführung
der Verwaltung berechtigt, bis er von
der Beendigung K. erlangt oder sie
kennen muß. Ein Dritter kann sich
auf diese Berechtigung nicht berufen,
wenn er bei der Vornahme eines
Rechtsgeschäfts die Beendigung der
Verwaltung und Nutznießung kennt
oder kennen muß.
Endigt die Verwaltung und Nutz-
nießung infolge des Todes der Frau,
so hat der Mann diejenigen zur Ver-
waltung gehörenden Geschäfte, mit
deren Aufschube Gefahr verbunden
ist, zu besorgen, bis der Erbe ander-
weit Fürsorge treffen kann. 1472,
1546.
Die Gütertrennung ist Dritten gegen-
über nur nach Maßgabe des § 1435
wirksam. 1426.
Wird durch Ehevertrag die Verwaltung
und Nutznießung des Mannes aus-
geschlossen oder geändert, so können
einem Dritten gegenüber aus der
Ausschließung oder der Anderung
Einwendungen gegen ein zwischen
ihm und einem der Ehegatten vor-