Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Frist
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2325

2332

—

das  Vermächtnis  ausschlägt.  Schlägt
er  nicht  aus,  so  steht  ihm  ein  Recht
auf  den  Pflichtteil  nicht  zu,  soweit
der  Wert  des  Vermächtnisses  reicht;
bei  der  Berechnung  des  Wertes  bleiben
Beschränkungen  und  Beschwerungen

der  im  §  2306  bezeichneten  Art  außer

Betracht.
Der  mit  dem  Vermächtnisse  beschwerte

  Erbe  kann  den  Pflichtteilsberechtigten

  unter  Bestimmung  einer
angemessenen  F.  zur  Erklärung  über
die  Annahme  des  Vermächtnisses  auffordern.
  Mit  dem  Ablaufe  der  F.
gilt  das  Vermächtnis  als  ausgeschlagen,

wenn  nicht  vorher  die  Annahme  erklärt

  wird.

Hat  der  Erblasser  einem  Dritten  eine
Schenkung  gemacht,  so  kann  der
Pflichtteilsberechtigte  als  Ergänzung
des  Pflichtteils  den  Betrag  verlangen,

um  den  sich  der  Pflichtteil  erhöht,

wenn  der  verschenkte  Gegenstand  dem
Nachlasse  hinzugerechnet  ist.

Eine  verbrauchbare  Sache  kommt
mit  dem  Werte  in  Ansatz,  den  sie  zur
Zeit  der  Schenkung  hatte.  Ein  anderer
Gegenstand  kommt  mit  dem  Werte
in  Ansatz,  den  er  zur  Zeit  des  Erbfalls
  hat;  hatte  er  zur  Zeit  der

Schenkung  einen  geringeren  Wert,  so
wird  nur  dieser  in  Ansatz  gebracht.
Die  Schenkung  bleibt  unberücksichtigt,
  wenn  zur  Zeit  des  Erbfalls
zehn  Jahre  seit  der  Leistung  des  verschenkten
  Gegenstandes  verstrichen  sind;
ist  die  Schenkung  an  den  Ehegatten
des  Erblassers  erfolgt,  so  beginnt  die
F.  nicht  vor  der  Auflösung  der  Ehe.
2330.
Der  Pflichtteilsanspruch  verjährt  in
drei  Jahren  von  dem  Zeitpunkt  an,

in  welchem  der  Pflichtteilsberechtigte

von  dem  Eintritte  des  Erbfalls  und
von  der  ihn  beeinträchtigenden  Verfügung

  Kenntnis  erlangt,  ohne  Rück-95



 

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Frist

sicht  auf  diese  Kenntnis  in  dreißig
Jahren  von  dem  Eintritte  des  Erbfalls
  an.

Der  nach  §  2329  dem  Pflichtteilsberechtigten
  gegen  den  Beschenkten  zustehende
  Anspruch  verjährt  in  drei
Jahren  von  dem  Eintritte  des  Erbfalls
  an.

2335  Der  Erblasser  kann  dem  Ehagatten

1112

1201
1202

704

516

den  Pflichtteil  entziehen,  wenn  der
Ehegatte  sich  einer  Verfehlung  schuldig
macht,  auf  Grund  deren  der  Erblasser
nach  den  §§S  1565—1568  auf
Scheidung  zu  klagen  berechtigt  ist.

Das  Recht  zur  Entziehung  erlischt
nicht  durch  den  Ablauf  der  für  die
Geltendmachung  des  Scheidungsgrundes
  im  §  1571  bestimmten  F.

Reallast  s.  Vorkaufsrecht  1104.

Rentenschuld.

s.  Hypothek  1133.

Der  Eigentümer  kann  das  Ablösungsrecht
  erst  nach  vorgängiger  Kündigung
ausüben.  Die  Kündigungsf.  beträgt
sechs  Monate,  wenn  nicht  ein  anderes
bestimmt  ist.

Eine  Beschränkung  des  Kündigungsrechts
  ist  nur  soweit  zulässig,  daß  der
Eigentümer  nach  dreißig  Jahren  unter
Einhaltung  der  sechsmonatigen  F.
kündigen  kann.

Hat  der  Eigentümer  gekündigt,  so
kann  der  Gläubiger  nach  dem  Ablaufe
  der  Kündigungsf.  die  Zahlung
der  Ablösungssumme  aus  dem  Grundstücke
  verlangen.

Sachen  s.  Miete  561,  563.

Schenkung.

Eine  Zuwendung,  durch  die  jemand
aus  seinem  Vermögen  einen  anderen
bereichert,  ist  Schenkung,  wenn  beide
Teile  darüber  einig  sind,  daß  die
Zuwendung  unentgeltlich  erfolgt.

Ist  die  Zuwendung  ohne  den  Willen
des  anderen  erfolgt,  so  kann  ihn  der
Zuwendende  unter  Bestimmung  einer