Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Teil 
8 
1168 
1174, 
440 
454 
4568 
467 
487 
508 
254 
263 
280 Im Falle teilweiser 
Schuldners geltend machen. 1165, 
1176. 
Verzichtet der Gläubiger für einen 
T. der Forderung auf die Hypothek, 
so stehen dem Eigentümer die im 
§ 1145 bestimmten Rechte zu. 1176. 
1176 s. Teilbetrag — Hypothek. 
Kauf. 
s. Vertrag 320—327. 
s. Vertrag 325, 326. 
s. Vollmacht 177. 
s. Vertrag 346, 351, 353, 354. 
s. Vertrag 351, 353. 
Hat der Dritte den Gegenstand, auf 
den sich das Vorkaufsrecht bezieht, 
mit anderen Gegenständen zu einem 
Gesamtpreise gekauft, so hat der 
Vorkaufsberechtigte einen verhältnis- 
mäßigen T. des Gesamtpreises zu 
entrichten. 
Leistung. 
Hat bei der Entstehung des Schadens 
ein Verschulden des Beschädigten mit- 
gewirkt, so hängt die Verpflichtung 
zum Ersatze sowie der Umfang des 
zu leistenden Ersatzes von den Um- 
ständen, insbesondere davon ab, in- 
wieweit der Schaden vorwiegend von 
dem einen oder dem anderen T. ver- 
ursacht worden ist. 
Dies gilt auch dann, wenn sich 
das Verschulden des Beschädigten 
darauf beschränkt, daß er unterlassen 
hat, den Schuldner auf die Gefahr 
eines ungewöhnlich hohen Schadens 
aufmerksam zu machen, die der 
Schuldner weder kannte noch kennen 
mußte, oder daß er unterlassen hat, 
den Schaden abzuwenden oder zu 
mindern. Die Vorschrift des § 278 
findet entsprechende Anwendung. 
Die Wahl unter mehreren geschuldeten 
Leistungen erfolgt durch Erklärung 
gegenüber dem anderen T. 
Unmöglichkeit 
kann der Gläubiger unter Ablehnung 
8 
  
8 
283 
286 
654 
537 
541 
542 
554 
1228 
Teil 
des noch möglichen T. der Leistung 
Schadensersatz wegen Nichterfüllung 
der ganzen Verbindlichkeit verlangen, 
wenn die teilweise Erfüllung für ihn 
kein Interesse hat. Die für das 
vertragsmäßige Rücktrittsrecht gelten- 
den Vorschriften der §§ 346—356 
finden entsprechende Anwendung. 283. 
s. Leistung — Leistung. 
s. Vertrag 346, 349, 351, 353 bis 
355. 
Mäklervertrag. 
Der Anspruch auf den Mäklerlohn 
und den Ersatz von Aufwendungen 
ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler 
dem Inhalte des Vertrags zuwider 
auch für den anderen T. thätig ge- 
wesen ist. 
Miete. 
Der Mieter ist für die Zeit, während 
deren die Tauglichkeit der gemieteten 
Sache gemindert ist, nur zur Ent- 
richtung eines nach den 8§8§ 472, 473 
zu bemessenden T. des Mietzinses 
verpflichtet s. Miete — Miete. 
Wird durch das Recht eines Dritten 
dem Mieter der vertragsmäßige Ge- 
brauch der gemieteten Sache ganz oder 
zum T. entzogen, so finden die Vor- 
schriften der 8§8 537, 538, des 
§ 539 Satz 1 und des § 540 ent- 
sprechende Anwendung. 543. 
Wird dem Mieter der vertragsmäßige 
Gebrauch der gemieteten Sache ganz 
oder zum T. nicht rechtzeitig gewährt 
oder wiederentzogen, so kann der 
Mieter ohne Einhaltung einer Kün- 
digungsfrist das Mietverhältnis kün- 
digen s. Miete — Miete. 
Kündigung des Mietsvekhältnisses 
wegen Verzugs des Mieters mit der 
Entrichtung eines T. des Mietzinses 
s. Miete — Miete. 
Pfandrecht. 
Der Pfandgläubiger ist zum Verkaufe 
des Pfandes berechtigt, sobald die
	        
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