Teil
8
1168
1174,
440
454
4568
467
487
508
254
263
280 Im Falle teilweiser
Schuldners geltend machen. 1165,
1176.
Verzichtet der Gläubiger für einen
T. der Forderung auf die Hypothek,
so stehen dem Eigentümer die im
§ 1145 bestimmten Rechte zu. 1176.
1176 s. Teilbetrag — Hypothek.
Kauf.
s. Vertrag 320—327.
s. Vertrag 325, 326.
s. Vollmacht 177.
s. Vertrag 346, 351, 353, 354.
s. Vertrag 351, 353.
Hat der Dritte den Gegenstand, auf
den sich das Vorkaufsrecht bezieht,
mit anderen Gegenständen zu einem
Gesamtpreise gekauft, so hat der
Vorkaufsberechtigte einen verhältnis-
mäßigen T. des Gesamtpreises zu
entrichten.
Leistung.
Hat bei der Entstehung des Schadens
ein Verschulden des Beschädigten mit-
gewirkt, so hängt die Verpflichtung
zum Ersatze sowie der Umfang des
zu leistenden Ersatzes von den Um-
ständen, insbesondere davon ab, in-
wieweit der Schaden vorwiegend von
dem einen oder dem anderen T. ver-
ursacht worden ist.
Dies gilt auch dann, wenn sich
das Verschulden des Beschädigten
darauf beschränkt, daß er unterlassen
hat, den Schuldner auf die Gefahr
eines ungewöhnlich hohen Schadens
aufmerksam zu machen, die der
Schuldner weder kannte noch kennen
mußte, oder daß er unterlassen hat,
den Schaden abzuwenden oder zu
mindern. Die Vorschrift des § 278
findet entsprechende Anwendung.
Die Wahl unter mehreren geschuldeten
Leistungen erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem anderen T.
Unmöglichkeit
kann der Gläubiger unter Ablehnung
8
8
283
286
654
537
541
542
554
1228
Teil
des noch möglichen T. der Leistung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung
der ganzen Verbindlichkeit verlangen,
wenn die teilweise Erfüllung für ihn
kein Interesse hat. Die für das
vertragsmäßige Rücktrittsrecht gelten-
den Vorschriften der §§ 346—356
finden entsprechende Anwendung. 283.
s. Leistung — Leistung.
s. Vertrag 346, 349, 351, 353 bis
355.
Mäklervertrag.
Der Anspruch auf den Mäklerlohn
und den Ersatz von Aufwendungen
ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler
dem Inhalte des Vertrags zuwider
auch für den anderen T. thätig ge-
wesen ist.
Miete.
Der Mieter ist für die Zeit, während
deren die Tauglichkeit der gemieteten
Sache gemindert ist, nur zur Ent-
richtung eines nach den 8§8§ 472, 473
zu bemessenden T. des Mietzinses
verpflichtet s. Miete — Miete.
Wird durch das Recht eines Dritten
dem Mieter der vertragsmäßige Ge-
brauch der gemieteten Sache ganz oder
zum T. entzogen, so finden die Vor-
schriften der 8§8 537, 538, des
§ 539 Satz 1 und des § 540 ent-
sprechende Anwendung. 543.
Wird dem Mieter der vertragsmäßige
Gebrauch der gemieteten Sache ganz
oder zum T. nicht rechtzeitig gewährt
oder wiederentzogen, so kann der
Mieter ohne Einhaltung einer Kün-
digungsfrist das Mietverhältnis kün-
digen s. Miete — Miete.
Kündigung des Mietsvekhältnisses
wegen Verzugs des Mieters mit der
Entrichtung eines T. des Mietzinses
s. Miete — Miete.
Pfandrecht.
Der Pfandgläubiger ist zum Verkaufe
des Pfandes berechtigt, sobald die