Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Wahrscheinlichkeit 
8 
252 
2003 
1912 
127 
Wahrscheinlichkeit. 
Leistung. 
Der zu ersetzende Schaden umfaßt 
auch den entgangenen Gewinn. Als 
entgangen gilt der Gewinn, welcher 
nach dem gewöhnlichen Laufe der 
Dinge oder nach den besonderen Um- 
ständen, insbesondere nach den ge- 
troffenen Anstalten und Vorkehrungen, 
mit W. erwartet werden konnte. 
Wahrung. 
Erbe. 
W. der Innventarfrist s. Erbe — 
Erbe. 
Vormundschaft. 
W. der künftigen Rechte einer Leibes- 
frucht s. Pflegschaft — Vormund- 
schaft. 
Willenserklärung. 
W. der Form eines Rechtsgeschäfts 
s. Willenserklärung — Millens- 
erkärung. 
Währung s. auch Reichswährung. 
244 
Art. 
17## 
75 
6 
Leistung. 
Zahlung einer in ausländischer W. 
ausgedrückten Geldschuld im Inland 
s. Leistung — Leistung. 
Waise. 
Einführungsgesetz. 
Der § 16 Abs. 2 des G., betreffend 
die Fürsorge für die Witwen und W. 
der Reichsbeamten der Civilverwaltung, 
vom 20. April 1881 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 85) wird aufgehoben. 
Der § 18 Abs. 2 des G., betreffend 
die Fürsorge für die Witwen und W. 
von den Angehörigen des Reichsheeres 
und der Kaiserlichen Marine, vom 
17. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 
237) wird aufgehoben. 
Der § 8 Abs. 2 des G., betreffend 
die Fürsorge für die Witwen und W. 
der Personen des Soldatenstandes des 
  
172 — 
Art. 
F 
707 
1038 
2123 
Art. 
S 
*“ 
462 
463 
466 
468 
469 
470 
Wandelung 
Reichsheeres und der Kaiserlichen 
Marine vom Feldwebel abwärts, vom 
13. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 
261) wird aufgehoben. 
Waisengeld. 
Einführungsgesetz s. E.G. — E.G. 
Wald. 
Einführungsgesetz s. E.O. — E.G. 
Nießbrauch. 
Nießbrauch an einem W. s. Niess- 
brauch — Nießbrauch. 
Testament. 
Bewirtschaftung eines zur Erbschaft 
gehörenden W. f(. Erblasser — 
Testament. 
Waldgenossenschaft. 
Einführungsgesetz s.E.G. — E.G. 
Waldgrundstück. 
Einführungsgesetz s.E.G. —E.G. 
Wandelung. 
Kauf. 
Wegen eines Mangels, den der Ver- 
käufer nach den Vorschriften der 
§§ 459, 460 zu vertreten hat, kann 
der Käufer Rückgängigmachung des 
Kaufes (W.) oder Herabsetzung des 
Kaufpreises (Minderung) verlangen. 
464, 481. 
Ansprus des Käufers auf W.: 
. wegen Mangels der zugesicherten 
Eigenschaft der gekauften Sache. 
477, 478; 
2. innerhalb einer bestimmten Frist. 
477, 478; 
3. wegen Mangels der zugesicherten 
Größe des gekauften Grundstücks. 
477, 478; 
4. in Ansehung einzelner mangel- 
hafter Sachen. 471, 477, 478; 
5. wegen eines Mangels der Haupt- 
sache und Nebensache. 477, 478;
	        
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