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Bestreilet der U. die Zulässigkeit
des erklärten Rücktritts, weil er das
Werk rechtzeitig hergestellt habe, so
trifft ihn die Beweislast.
Eine Vereinbarung, durch welche die
Verpflichtung des U. einen Mangel
des Werkes zu vertreten, erlassen oder
beschränkt wird, ist nichtig, wenn der
U. den Mangel arglistig verschweigt.
Der Anspruch des Bestellers auf Be-
seitigung eines Mangels des Werkes
sowie die wegen des Mangels
dem Besteller zustehenden Ansprüche
auf Wandelung, Minderung oder
Schadensersatz verjähren, sofern nicht
der U. den Mangel arglistig ver-
schwiegen hat, in sechs Monaten, bei
Arbeiten an einem Grundstück in
einem Jahre, bei Bauwerken in fünf
Jahren. Die Verjährung beginnt
mit der Abnahme des Werkes.
Die Verjährungsfrist kann durch
Vertrag verlängert werden. 639, 646.
Unterzieht sich der U. eines Werkes
im Einverständnisse mit dem Besteller
der Prüfung des Vorhandenseins des
Mangels oder der Beseitigung des
Mangels, so ist die Verjährung so-
lange gehemmt, bis der U. das Er-
gebnis der Prüfung dem Besteller
mitteilt oder ihm gegenüber den
Mangel für beseitigt erklärt oder die
Fortsetzung der Beseitigung verweigert.
Anspruch des U. eines Werkes auf
Entschädigung wegen Verzugs des
Bestellers s. Werkvertrag — Werk-
vertrag.
Berechtigung des U. dem Besteller
zur Nachholung einer von diesem zur
Herstellumg des Werkes erforderlichen
zu leistenden Handlung eine an-
gemessene Frist zu bestimmen s. Werk-
vertrag — Werkvertrag.
Der U. trägt die Gefahr bis zur Ab-
nahme des Werkes. Kommt der Be-
steller in Verzug der Annahme, so
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geht die Gefahr auf ihn über. Für
den zufälligen Untergang und eine
zufällige Verschlechterung des von
dem Besteller gelieferten Stoffes ist
der U. nicht verantwortlich.
Versendet der U. das Werk auf
Verlangen des Bestellers nach einem
anderen Orte als dem Erfüllungsorte,
so finden die für den Kauf geltenden
Vorschriften des § 447 entsprechende
Anwendung. 646.
Anspruch des U. im Falle der Un-
ausführbarkeit des Werkes auf einen
der bereits geleisteten Arbeit ent-
sprechenden Teil der Vergütung und
Ersatz der in der Vergütung nicht
inbegriffenen Auslagen s. Werkver-
trag — Werkoertrag.
Pfandrecht des U. an den von ihm
hergestellten oder ausgebesserten be-
weglichen Sachen s. Werkvertrag —
Werkvertrag.
Anspruch des U. eines Bauwerkes
oder eines einzelnen Teiles eines
Bauwerkes auf Einräumung einer
Sicherungshypothek an dem Bau-
grundstücke des Bestellers s. Werk-
vertrag — Werkoertrag.
Der Besteller kann bis zur Voll=
endung des Werkes jederzeit den
Vertrag kündigen. Kündigt der Be-
steller, so ist der U. berechtigt, die
vereinbarte Vergütung zu verlangen;
er muß sich jedoch dasjenige anrechnen
lassen, was er infolge der Aufhebung
des Vertrags an Aufwendungen er-
spart oder durch anderweitige Ver-
wendung seiner Arbeitskraft erwirbt
oder zu erwerben böswillig unterläßt.
Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag
zu Grunde gelegt worden, ohne daß
der U. die Gewähr für die Richtig-
keit des Anschlags übernommen hat,
und ergiebt sich, daß das Werk nicht
ohne eine wesentliche Überschreitung
des Anschlags ausführbar ist, so steht