Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Unternehmer — 
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Bestreilet der U. die Zulässigkeit 
des erklärten Rücktritts, weil er das 
Werk rechtzeitig hergestellt habe, so 
trifft ihn die Beweislast. 
Eine Vereinbarung, durch welche die 
Verpflichtung des U. einen Mangel 
des Werkes zu vertreten, erlassen oder 
beschränkt wird, ist nichtig, wenn der 
U. den Mangel arglistig verschweigt. 
Der Anspruch des Bestellers auf Be- 
seitigung eines Mangels des Werkes 
sowie die wegen des Mangels 
dem Besteller zustehenden Ansprüche 
auf Wandelung, Minderung oder 
Schadensersatz verjähren, sofern nicht 
der U. den Mangel arglistig ver- 
schwiegen hat, in sechs Monaten, bei 
Arbeiten an einem Grundstück in 
einem Jahre, bei Bauwerken in fünf 
Jahren. Die Verjährung beginnt 
mit der Abnahme des Werkes. 
Die Verjährungsfrist kann durch 
Vertrag verlängert werden. 639, 646. 
Unterzieht sich der U. eines Werkes 
im Einverständnisse mit dem Besteller 
der Prüfung des Vorhandenseins des 
Mangels oder der Beseitigung des 
Mangels, so ist die Verjährung so- 
lange gehemmt, bis der U. das Er- 
gebnis der Prüfung dem Besteller 
mitteilt oder ihm gegenüber den 
Mangel für beseitigt erklärt oder die 
Fortsetzung der Beseitigung verweigert. 
Anspruch des U. eines Werkes auf 
Entschädigung wegen Verzugs des 
Bestellers s. Werkvertrag — Werk- 
vertrag. 
Berechtigung des U. dem Besteller 
zur Nachholung einer von diesem zur 
Herstellumg des Werkes erforderlichen 
zu leistenden Handlung eine an- 
gemessene Frist zu bestimmen s. Werk- 
vertrag — Werkvertrag. 
Der U. trägt die Gefahr bis zur Ab- 
nahme des Werkes. Kommt der Be- 
steller in Verzug der Annahme, so 
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Unternehmer 
geht die Gefahr auf ihn über. Für 
den zufälligen Untergang und eine 
zufällige Verschlechterung des von 
dem Besteller gelieferten Stoffes ist 
der U. nicht verantwortlich. 
Versendet der U. das Werk auf 
Verlangen des Bestellers nach einem 
anderen Orte als dem Erfüllungsorte, 
so finden die für den Kauf geltenden 
Vorschriften des § 447 entsprechende 
Anwendung. 646. 
Anspruch des U. im Falle der Un- 
ausführbarkeit des Werkes auf einen 
der bereits geleisteten Arbeit ent- 
sprechenden Teil der Vergütung und 
Ersatz der in der Vergütung nicht 
inbegriffenen Auslagen s. Werkver- 
trag — Werkoertrag. 
Pfandrecht des U. an den von ihm 
hergestellten oder ausgebesserten be- 
weglichen Sachen s. Werkvertrag — 
Werkvertrag. 
Anspruch des U. eines Bauwerkes 
oder eines einzelnen Teiles eines 
Bauwerkes auf Einräumung einer 
Sicherungshypothek an dem Bau- 
grundstücke des Bestellers s. Werk- 
vertrag — Werkoertrag. 
Der Besteller kann bis zur Voll= 
endung des Werkes jederzeit den 
Vertrag kündigen. Kündigt der Be- 
steller, so ist der U. berechtigt, die 
vereinbarte Vergütung zu verlangen; 
er muß sich jedoch dasjenige anrechnen 
lassen, was er infolge der Aufhebung 
des Vertrags an Aufwendungen er- 
spart oder durch anderweitige Ver- 
wendung seiner Arbeitskraft erwirbt 
oder zu erwerben böswillig unterläßt. 
Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag 
zu Grunde gelegt worden, ohne daß 
der U. die Gewähr für die Richtig- 
keit des Anschlags übernommen hat, 
und ergiebt sich, daß das Werk nicht 
ohne eine wesentliche Überschreitung 
des Anschlags ausführbar ist, so steht
	        
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