Unterlassung
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wirkung der Strafe, weil er seine
Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat
er die Erfüllung zu beweisen, sofern
nicht die geschuldete Leistung in einem
Unterlassen besteht.
358 Hat sich der eine Teil den Rücktritt
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Art.
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631,
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vom Vertrage für den Fall vor-
behalten, daß der andere Teil seine
Verbindlichkeit nicht erfüllt, und be-
streitet dieser die Zulässigkeit des er-
klärten Rücktritts, weil er erfüllt habe,
so hat er die Erfüllung zu beweisen,
sofern nicht die geschuldete Leistung
in einem Unterlassen besteht.
Verwandtschaft s. Handlung —
Handlung 839.
Vormundschaft.
s. Handlung — Handlung 839.
U. der Anzeige der Verhinderung
eines Mitgliedes des Familienrates,
an der Beschlußfassung teilzunehmen
#. Vormundschaft — Vormundschaft.
Werkvertrag.
Ist bei der Herstellung des Werkes
eine Handlung ves Bestellers erforder-
lich, so kann der Unternehmer, wenn
der Besteller durch das Unterlassen
der Handlung in Verzug der Annahme
kommt, eine angemessene Entschädigung
verlangen. 643.
Der Unternehmer muß sich im Falle
der Kündigung des Werkvertrages
seitens des Bestellers auf seine Ver-
gütung dasjenige anrechnen lassen,
was er . zu erwerben bös-
willig unterläßt.
Unternehmer.
Einführungsgesetz Jos s. E.6.
— E. G.
Werkvertrag.
633 Verpflichtung des U. zur Her-
stellung eines versprochenen Werkes
s. Werkvertrag — Werkoertrag.
Der U. eines Werkes ist verpflichtet,
das Werk so herzustellen, daß es die
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Unternehmer
zugesicherten Eigenschaften hat und nicht
mit Fehlern behaftet ist, die den Wert
oder die Tauglichkeit zu dem gewöhn-
lichen oder dem nach dem Vertrage
vorausgesetzten Gebrauch aufheben
oder mindern.
Ist das Werk nicht von dieser
Beschaffenheit, so kann der Besteller
die Beseitigung des Mangels ver-
langen. Der U. ist berechtigt, die
Beseitigung zu verweigern, wenn sie
einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert.
Ist der U. mit der Beseitigung
des Mangels im Verzuge, so kann
der Besteller den Mangel selbst be-
seitigen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen. 631, 640.
Zur Beseitigung eines Mangels der im
§ 633 bezeichneten Art kann der Be-
steller eines Werkes dem U. eine an-
gemessene Frist mit der Erklärung be-
stimmen, daß er die Beseitigung des
Mangels nach dem Ablaufe der Frist
ablehnen
Der Bestimmung einer Frist bedarf
es nicht, wenn die Beseitigung des
Mangels unmöglich ist oder von dem
U. verweigert wird. 636, 640.
Beruht der Mangel des Werkes auf
einem Umstande, den der U. zu ver-
treten hat, so kann der Besteller statt
der Wandelung oder der Minderung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
Wird das Werk ganz oder zum Teil
nicht rechtzeitig hergestellt, so finden
die für die Wandelung geltenden
Vorschriften des § 634 Abs. 1—3
entsprechende Anwendung; an die
Stelle des Anspruchs auf Wandelung
tritt das Recht des Bestellers, nach
§ 327 von dem Vertrage zurückzu-
treten. Die im Falle des Verzugs
des U. dem Besteller zustehenden
Rechte bleiben unberührt.