Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Teil 
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1109 
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391 
Forderung ganz oder zum T. fällig 
ist. 1243, 1266, 1282, 1283, 1294 
bis 1296. 
Pflichtteil. 
Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein 
Erbt. hinterlassen, der geringer ist 
als die Hälfte des g. Erbt., so kann 
der Pflichtteilsberechtigte von den 
Miterben als Pflichtt. den Wert des 
an der Hälfte fehlenden T. verlangen. 
Reallasten. 
Wird das mit einer Reallast belastete 
Grundstück geteilt, so haften die Eigen- 
tümer der einzelnen T. als Gesamt- 
schuldner. 
Fortbestehen der Reallast an einem 
T. des belasteten Grundstücks s. Real- 
lasten — Reallasten. 
Sachen. 
Einem zum Bezug von Früchten Be- 
rechtigten gebührt ein der Dauer 
seiner Berechtigung entsprechender T. 
der Früchte s. Sachen — Sachen. 
Schenkung. 
Eine Zuwendung, durch die jemand 
aus seinem Vermögen einen anderen 
bereichert, ist Schenkung, wenn beide 
T. darüber einig sind, daß die Zu- 
wendung unentgeltlich erfolgt. 
Schuldverhältnis. 
Schulden zwei Personen einander 
Leistungen, die ihrem Gegenstande 
nach gleichartig sind, so kann jeder T. 
seine Forderung gegen die Forderung 
des anderen T. aufrechnen, sobald er 
die ihm gebührende Leistung fordern 
und die ihm obliegende Leistung be- 
wirken kann. 
Die Aufrechnung erfolgt durch Er- 
klärung gegenüber dem anderen T. 
Die Aufrechnung wird nicht dadurch 
ausgeschlossen, daß für die Forderungen 
verschiedene Leistungs= oder Ab- 
lieferungsorte bestehen. Der auf- 
rechnende T. hat jedoch den Schaden 
zu ersetzen, den der andere T. dadurch 
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Teil 
erleidet, daß er infolge der Auf- 
rechnung die Leistung nicht an dem 
bestimmten Orte erhält oder bewirken 
kann. 
Hat der eine oder der andere T. 
mehrere zur Aufrechnung geeignete 
Forderungen, so kann der aufrechnende 
T. die Forderungen bestimmen, die 
gegen einander aufgerechnet werden 
sollen. Wird die Aufrechnung ohne 
eine solche Bestimmung erklärt oder 
widerspricht der andere T. unverzüglich, 
so findet die Vorschrift des § 366 
Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
Schuldet der aufrechnende T. dem 
anderen T. außer der Hauptleistung 
Zinsen und Kosten, so finden die 
Vorschriften des § 367 entsprechende 
Anwendung. 
411 Abtretung des übertragbaren T. von 
Diensteinkommen, Wartegeldern und 
Ruhegehältern s. Forderung 
Forderung. 
Selbsthülfe. 
231 Wer eine der im § 229 bezeichneten 
762 
Handlungen in der irrigen Annahme 
vornimmt, daß die für den Ausschluß 
der Widerrechtlichkeit erforderlichen 
Voraussetzungen vorhanden seien, ist 
dem anderen T. zum Schadensersatze 
verpflichtet, auch wenn der Irrtum 
nicht auf Fahrlässigkeit beruht. 
Spiel. 
Durch Spiel oder durch Wette wird 
eine Verbindlichkeit nicht begründet. 
Das auf Grund des Spieles oder 
der Wette Geleistete kann nicht deshalb 
zurückgefordert werden, weil eine Ver- 
bindlichkeit nicht bestanden hat. 
Diese Vorschriften gelten auch für 
eine Vereinbarung, durch die der ver- 
lierende T. zum Zwecke der Erfüllung 
einer Spiel= oder einer Wettschuld 
dem gewinnenden T. gegenüber eine 
Verbindlichkeit eingeht, insbesondere 
für ein Schuldanerkenntnis. 763.
	        
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