Teil
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Forderung ganz oder zum T. fällig
ist. 1243, 1266, 1282, 1283, 1294
bis 1296.
Pflichtteil.
Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein
Erbt. hinterlassen, der geringer ist
als die Hälfte des g. Erbt., so kann
der Pflichtteilsberechtigte von den
Miterben als Pflichtt. den Wert des
an der Hälfte fehlenden T. verlangen.
Reallasten.
Wird das mit einer Reallast belastete
Grundstück geteilt, so haften die Eigen-
tümer der einzelnen T. als Gesamt-
schuldner.
Fortbestehen der Reallast an einem
T. des belasteten Grundstücks s. Real-
lasten — Reallasten.
Sachen.
Einem zum Bezug von Früchten Be-
rechtigten gebührt ein der Dauer
seiner Berechtigung entsprechender T.
der Früchte s. Sachen — Sachen.
Schenkung.
Eine Zuwendung, durch die jemand
aus seinem Vermögen einen anderen
bereichert, ist Schenkung, wenn beide
T. darüber einig sind, daß die Zu-
wendung unentgeltlich erfolgt.
Schuldverhältnis.
Schulden zwei Personen einander
Leistungen, die ihrem Gegenstande
nach gleichartig sind, so kann jeder T.
seine Forderung gegen die Forderung
des anderen T. aufrechnen, sobald er
die ihm gebührende Leistung fordern
und die ihm obliegende Leistung be-
wirken kann.
Die Aufrechnung erfolgt durch Er-
klärung gegenüber dem anderen T.
Die Aufrechnung wird nicht dadurch
ausgeschlossen, daß für die Forderungen
verschiedene Leistungs= oder Ab-
lieferungsorte bestehen. Der auf-
rechnende T. hat jedoch den Schaden
zu ersetzen, den der andere T. dadurch
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Teil
erleidet, daß er infolge der Auf-
rechnung die Leistung nicht an dem
bestimmten Orte erhält oder bewirken
kann.
Hat der eine oder der andere T.
mehrere zur Aufrechnung geeignete
Forderungen, so kann der aufrechnende
T. die Forderungen bestimmen, die
gegen einander aufgerechnet werden
sollen. Wird die Aufrechnung ohne
eine solche Bestimmung erklärt oder
widerspricht der andere T. unverzüglich,
so findet die Vorschrift des § 366
Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Schuldet der aufrechnende T. dem
anderen T. außer der Hauptleistung
Zinsen und Kosten, so finden die
Vorschriften des § 367 entsprechende
Anwendung.
411 Abtretung des übertragbaren T. von
Diensteinkommen, Wartegeldern und
Ruhegehältern s. Forderung
Forderung.
Selbsthülfe.
231 Wer eine der im § 229 bezeichneten
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Handlungen in der irrigen Annahme
vornimmt, daß die für den Ausschluß
der Widerrechtlichkeit erforderlichen
Voraussetzungen vorhanden seien, ist
dem anderen T. zum Schadensersatze
verpflichtet, auch wenn der Irrtum
nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
Spiel.
Durch Spiel oder durch Wette wird
eine Verbindlichkeit nicht begründet.
Das auf Grund des Spieles oder
der Wette Geleistete kann nicht deshalb
zurückgefordert werden, weil eine Ver-
bindlichkeit nicht bestanden hat.
Diese Vorschriften gelten auch für
eine Vereinbarung, durch die der ver-
lierende T. zum Zwecke der Erfüllung
einer Spiel= oder einer Wettschuld
dem gewinnenden T. gegenüber eine
Verbindlichkeit eingeht, insbesondere
für ein Schuldanerkenntnis. 763.