Untrennbarkeit
8
2172
664
1092
613
1352
1585
Art.
Trennung der vermischten oder ver-
mengten Sachen mit unverhältnis-
mäßigen Kosten verbunden sein würde.
949, 951.
Testament s. Eigentum 948.
Unübertragbarkeit.
Auftrag s. Ubertragung — Auf-
trag.
Dienstbarkeit.
Eine beschränkte persönliche Dienstbar-
keit ist nicht übertragbar.
Dienstvertrag.
Der zur Dienstleistung Vevpflichtete
hat die Dienste im Zweifel in Person
zu leisten. Der Anspruch auf die
Dienste ist im Zweifel nicht über-
tragbar.
Ehe s. Ehe — Ehescheidung 1585.
Ehescheidung.
U. eines Anspruches des Mannes auf
einen Beitrag der Frau zu den Kosten
des Unterhalts eines gemeinschaftlichen
Kindes nach der Ehescheidung s. Ehe
— Chescheidung.
764 Einführungsgesetz s. Verein § 38.
8
Gesellschaft.
713 s. Ubertragung — Auftrag 664.
717 s. Ubertragbarkeit — Gesellschaft.
1408
1427
1525
847
Güterrecht.
Das Recht, das dem Manne bei g.
Güterrecht an dem eingebrachten Gute
kraft seiner Verwaltung und Nutz-
nießung zusteht, ist nicht übertragbar.
1525.
U. des Anspruches des Mannes auf
einen Beitrag der Frau zur Bestreitung
des ehelichen Aufwandes bei Güter-
trennung s. Gütertrennung — Güter-
recht.
s. RPrrungenschaftsgemeinschaft—
Güterrecht.
Handlung s. Dbertragbarkeit —.
Handlung.
109
8
514
1059
1069
1274
1111
2218
27
38
1300
1623
1658
1098
660
2048
2156
2204
Unverbindlichkeit
Kauf.
Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar.
Nießbrauch.
Der Nießbrauch ist nicht übertragbar.
s. Ubertragung — Nießbrauch.
Pfandrecht s. Ubertragung —
Pfandrecht.
Reallasten.
Eine zu Gunsten einer bestimmten
Person bestehende Reallast kann nicht
mit dem Eigentum an einem Grund-
stücke verbunden werden.
Ist der Anspruch auf die einzelne
Leistung nicht übertragbar, so kann
das Recht nicht veräußert oder belastet
werden.
Testament s. Dbertragung —
Auftrag 664.
Verein.
s. Ubertragung — Auftrag 664.
Die Mitgliedschaft eines Vereins ist
nicht übertragbar. 40.
Verlöbnis f. Ubertragbarkeit
— Verlöbnis.
Verwandtschaft.
Der Anspruch auf die Aussteuer ist
nicht übertragbar. Er verjährt in
einem Jahre von der Eingehung der
Ehe an.
Das Recht, das dem Vater kraft seiner
Nutznießung an dem Vermögen des
Kindes zusteht, ist nicht übertragbar.
Das Gleiche gilt von den nach
den §§ 1655, 1656 dem Vater zu-
stehenden Ansprüchen, solange sie nicht
fällig sind.
Vorkaufsrecht s. Kauf 514.
Unverbindlichkeit.
Auslobung s. Verbindlichkelt —
Auslobung.
Erbe s. Verbindlichkeit — Erbe.
Testament.
s. Verbindlichkeit — Vertrag 315,
319.
s. Verbiudlichkeit — Erbe 2048.