Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Untrennbarkeit 
8 
2172 
664 
1092 
613 
1352 
1585 
Art. 
Trennung der vermischten oder ver- 
mengten Sachen mit unverhältnis- 
mäßigen Kosten verbunden sein würde. 
949, 951. 
Testament s. Eigentum 948. 
Unübertragbarkeit. 
Auftrag s. Ubertragung — Auf- 
trag. 
Dienstbarkeit. 
Eine beschränkte persönliche Dienstbar- 
keit ist nicht übertragbar. 
Dienstvertrag. 
Der zur Dienstleistung Vevpflichtete 
hat die Dienste im Zweifel in Person 
zu leisten. Der Anspruch auf die 
Dienste ist im Zweifel nicht über- 
tragbar. 
Ehe s. Ehe — Ehescheidung 1585. 
Ehescheidung. 
U. eines Anspruches des Mannes auf 
einen Beitrag der Frau zu den Kosten 
des Unterhalts eines gemeinschaftlichen 
Kindes nach der Ehescheidung s. Ehe 
— Chescheidung. 
764 Einführungsgesetz s. Verein § 38. 
8 
Gesellschaft. 
713 s. Ubertragung — Auftrag 664. 
717 s. Ubertragbarkeit — Gesellschaft. 
1408 
1427 
1525 
847 
Güterrecht. 
Das Recht, das dem Manne bei g. 
Güterrecht an dem eingebrachten Gute 
kraft seiner Verwaltung und Nutz- 
nießung zusteht, ist nicht übertragbar. 
1525. 
U. des Anspruches des Mannes auf 
einen Beitrag der Frau zur Bestreitung 
des ehelichen Aufwandes bei Güter- 
trennung s. Gütertrennung — Güter- 
recht. 
s. RPrrungenschaftsgemeinschaft— 
Güterrecht. 
Handlung s. Dbertragbarkeit —. 
Handlung. 
109 
  
8 
514 
1059 
1069 
1274 
1111 
2218 
27 
38 
1300 
1623 
1658 
1098 
660 
2048 
2156 
2204 
Unverbindlichkeit 
Kauf. 
Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. 
Nießbrauch. 
Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. 
s. Ubertragung — Nießbrauch. 
Pfandrecht s. Ubertragung — 
Pfandrecht. 
Reallasten. 
Eine zu Gunsten einer bestimmten 
Person bestehende Reallast kann nicht 
mit dem Eigentum an einem Grund- 
stücke verbunden werden. 
Ist der Anspruch auf die einzelne 
Leistung nicht übertragbar, so kann 
das Recht nicht veräußert oder belastet 
werden. 
Testament s. Dbertragung — 
Auftrag 664. 
Verein. 
s. Ubertragung — Auftrag 664. 
Die Mitgliedschaft eines Vereins ist 
nicht übertragbar. 40. 
Verlöbnis f. Ubertragbarkeit 
— Verlöbnis. 
Verwandtschaft. 
Der Anspruch auf die Aussteuer ist 
nicht übertragbar. Er verjährt in 
einem Jahre von der Eingehung der 
Ehe an. 
Das Recht, das dem Vater kraft seiner 
Nutznießung an dem Vermögen des 
Kindes zusteht, ist nicht übertragbar. 
Das Gleiche gilt von den nach 
den §§ 1655, 1656 dem Vater zu- 
stehenden Ansprüchen, solange sie nicht 
fällig sind. 
Vorkaufsrecht s. Kauf 514. 
Unverbindlichkeit. 
Auslobung s. Verbindlichkelt — 
Auslobung. 
Erbe s. Verbindlichkeit — Erbe. 
Testament. 
s. Verbindlichkeit — Vertrag 315, 
319. 
s. Verbiudlichkeit — Erbe 2048.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.