Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Unvermögen 
8 
1917 
2300 
2260 
2005 
363 
Wird die Anordnung einer Pflegschaft 
nach § 1909 Abs. 1 Satz 2 er- 
forderlich, so ist als Pfleger berufen, 
wer als solcher von dem Erblasser 
durch letztwillige Verfügung, von dem 
Dritten bei der Zuwendung benannt 
worden ist; die Vorschriften des 
§ 1778 finden entsprechende An- 
wendung. 
Für den benannten Pfleger kann 
der Erblasser durch letztwillige Ver- 
fügung, der Dritte bei der Zu- 
wendung die in den § 1852— 1854 
bezeichneten Befreiungen anordnen. 
Das Vormundschaftsgericht kann die 
Anordnungen außer Kraft setzen, wenn 
sie das Interesse des Pflegebefohlenen 
gefährden. 
Zu einer Abweichung von den An- 
ordnungen des Dritten ist, solange 
er lebt, seine Zustimmung erforderlich 
und genügend. Die Zustimmung des 
Dritten kann durch das Vormund- 
schaftsgericht ersetzt werden, wenn der 
Dritte zur Abgabe einer Erklärung 
dauernd außer stande oder sein Aufent- 
halt dauernd unbekannt ist. 
Unversehrtheit. 
Erbvertrag s. Testament 2260. 
Testament. 
.. Wear ein Testament verschlossen, 
so ist in dem Protokolle über die 
Eröffnung des Testaments festzustellen, 
ob der Verschluß unversehrt war. 
Unvollständigkeit 
s. auch Vollständigkeit. 
Erbe. 
U. der im Inventar enthaltenen An- 
gabe der Nachlaßgegenstände s. Erbe 
— Erbe. 
Schuldverhältnis. 
Hat der Gläubiger eine ihm als Er- 
füllung angebotene Leistung als Er- 
füllung angenommen, so trifft ihn 
112 
  
8 
Art. 
96 
109 
1397 
1448 
1525 
824 
1643 
1830 
1584 
Unwiderruflichkeit 
die Beweislast, wenn er die Leistung 
deshalb nicht als Erfüllung gelten 
lassen will, weil sie eine andere als 
die geschuldete Leistung oder weil sie 
unvollständig gewesen sei. 
Unwahrheit. 
Einführungsgesetz s. Geschäfts. 
fähigkeit — Geschäftsfähigkeit § 109. 
Geschäftsfähigkeit. 
U. der Behauptung des Minder- 
jährigen, daß sein Vertreter die Ein- 
willigung zum Abschluß eines Ver- 
trags erteilt habe s. Geschäfts- 
fähigkelt — Geschäftsfähigkeit. 
Güterrecht. 
U. der Behauptung der Frau, daß 
der Mann ihr zu einem Vertrage 
über eingebrachtes Gut bei g. Güter- 
recht seine Einwilligung erteilt habe 
s. Güterrecht — Güterrecht. 
s. Gütergemeinschaft — Güterrecht. 
( . Errungenschaftsgemelnschaft 
— Güterrecht. 
Handlung s. 
Handlung. 
Verwandtschaft 1690 s. Vor- 
mundschaft — Voirmundschaft 1830. 
Vormundschaft. 
Widerruflichkeit eines vom Vormunde 
geschlossenen Vertrages, wenn der 
Vormund dem anderen Teile gegen- 
über der Wahrheit zuwider vie Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts 
behauptet hat s. Vormundschaft — 
Vormundschaft. 
Unkenntnis 
Unwiderruflichkeit. 
Ehescheidung. 
U. einer Schenkung s. Ehe — Ehe- 
scheidung. 
Eigentum. 
956 U der Gestattung der Aneignung von 
Erzeugnissen und sonstigen Bestand- 
teilen einer Sache s. Eigentum — 
Eigentum.
	        
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