Unvermögen
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1917
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Wird die Anordnung einer Pflegschaft
nach § 1909 Abs. 1 Satz 2 er-
forderlich, so ist als Pfleger berufen,
wer als solcher von dem Erblasser
durch letztwillige Verfügung, von dem
Dritten bei der Zuwendung benannt
worden ist; die Vorschriften des
§ 1778 finden entsprechende An-
wendung.
Für den benannten Pfleger kann
der Erblasser durch letztwillige Ver-
fügung, der Dritte bei der Zu-
wendung die in den § 1852— 1854
bezeichneten Befreiungen anordnen.
Das Vormundschaftsgericht kann die
Anordnungen außer Kraft setzen, wenn
sie das Interesse des Pflegebefohlenen
gefährden.
Zu einer Abweichung von den An-
ordnungen des Dritten ist, solange
er lebt, seine Zustimmung erforderlich
und genügend. Die Zustimmung des
Dritten kann durch das Vormund-
schaftsgericht ersetzt werden, wenn der
Dritte zur Abgabe einer Erklärung
dauernd außer stande oder sein Aufent-
halt dauernd unbekannt ist.
Unversehrtheit.
Erbvertrag s. Testament 2260.
Testament.
.. Wear ein Testament verschlossen,
so ist in dem Protokolle über die
Eröffnung des Testaments festzustellen,
ob der Verschluß unversehrt war.
Unvollständigkeit
s. auch Vollständigkeit.
Erbe.
U. der im Inventar enthaltenen An-
gabe der Nachlaßgegenstände s. Erbe
— Erbe.
Schuldverhältnis.
Hat der Gläubiger eine ihm als Er-
füllung angebotene Leistung als Er-
füllung angenommen, so trifft ihn
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Art.
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109
1397
1448
1525
824
1643
1830
1584
Unwiderruflichkeit
die Beweislast, wenn er die Leistung
deshalb nicht als Erfüllung gelten
lassen will, weil sie eine andere als
die geschuldete Leistung oder weil sie
unvollständig gewesen sei.
Unwahrheit.
Einführungsgesetz s. Geschäfts.
fähigkeit — Geschäftsfähigkeit § 109.
Geschäftsfähigkeit.
U. der Behauptung des Minder-
jährigen, daß sein Vertreter die Ein-
willigung zum Abschluß eines Ver-
trags erteilt habe s. Geschäfts-
fähigkelt — Geschäftsfähigkeit.
Güterrecht.
U. der Behauptung der Frau, daß
der Mann ihr zu einem Vertrage
über eingebrachtes Gut bei g. Güter-
recht seine Einwilligung erteilt habe
s. Güterrecht — Güterrecht.
s. Gütergemeinschaft — Güterrecht.
( . Errungenschaftsgemelnschaft
— Güterrecht.
Handlung s.
Handlung.
Verwandtschaft 1690 s. Vor-
mundschaft — Voirmundschaft 1830.
Vormundschaft.
Widerruflichkeit eines vom Vormunde
geschlossenen Vertrages, wenn der
Vormund dem anderen Teile gegen-
über der Wahrheit zuwider vie Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts
behauptet hat s. Vormundschaft —
Vormundschaft.
Unkenntnis
Unwiderruflichkeit.
Ehescheidung.
U. einer Schenkung s. Ehe — Ehe-
scheidung.
Eigentum.
956 U der Gestattung der Aneignung von
Erzeugnissen und sonstigen Bestand-
teilen einer Sache s. Eigentum —
Eigentum.