Unwiderruflichleit
Art.
Einführungsgesetz.
K. Grundstück § 876.
96 s. Widerruf
8
2291
109
876
880
1397
— Geschäftsfähigkeit
8 109.
Erbvertrag.
Die Zustimmung zur Aufhebung einer
vertragsmäßigen Verfügung, durch die
ein Vermächtnis oder eine Auflage
angeordnet ist, ist unwiderruflich.
Geschäftsfähigkeit s. Widerruft—
Geschäftsfähigkeit.
Grundstück.
Die Zustimmung des Dritten zur
Aufhebung eines zu seinen Gunsten
belasteten Rechts an einem Grund-
stück ist unwiderruflich. 877, 880.
Die Zustimmung des Eigentümers
eines Grundstücks — an dem eine
Hypothek, Grundschuld oder Renten-
schuld zurücktreten soll — zur Rang-
änderung ist unwiderruflich.
Ist das zurücktretende Recht mit
dem Rechte eines Dritten belastet,
so finden die Vorschriften des § 876
entsprechende Anwendung.
Güterrecht.
s. Widerruf — Güterrecht.
1448 Nimmt der Mann ohne Einwilligung
1516
1525
1116,
1120
der Frau ein Rechtsgeschäft der in
§§ 1444—1446 bezeichneten Art vor,
so finden die für eine Verfügung der
Frau über eingebrachtes Gut der a.
Gütergemeinschaft geltenden Vor-
schriften des § 1396 Abs. 1, 3 und
der §§ 1397, 1398 entsprechende An-
wendung. 1487, 1519.
Die Zustimmung zur Wirksamkeit der
in den §§ 1511—1515 bezeichneten
Verfügungen eines Ehegatten ist im
Falle der f. Gütergemeinschaft un-
widerruflich. 1517, 1518.
. Errungenschaftsgemeinschaft
— Gterrecht.
Hypothek.
1132, 1168, 1180 s. Grundstück 876.
s. Eigentum — Eigentum 956.
Ebmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
113
1178
1183
1071
1245
1255
1261
1276
1109
532
81
2271
1643,
1726
Unwiderruflichkeit
Die Zustimmung eines Dritten, dem
ein Anspruch auf Rückstände von
Zinsen und anderen Nebenleistungen
sowie auf Kosten, die dem Gläubiger
zu erstatten sind, zusteht, zum Ver-
zicht auf eine Hypothek für diese
Leistungen ist unwiderruflich.
Die Zustimmung des Eigentümers
eines belasteten Grundstücks zur Auf-
hebung der Hypothek durch Rechts-
geschäft ist unwiderruflich. 1165.
Nießbrauch.
Die Zustimmung des Nießbrauchers
zur Aufhebung eines dem Nießbrauch
unterliegenden Rechtes ist unwider-
ruflich. Die Vorschriften des § 876
Satz 3 bleiben unberührt. 1068.
Pfandrecht.
Die Zustimmung des Dritten, dem
ein Recht an dem Pfande zusteht,
zu einer Vereinbarung über die Art
des Pfandverkaufs ist unwiderruflich.
1266.
Die Zustimmung des Dritten, mit
dessen Recht das Pfandrecht belastet
ist, zur Aufhebung des Pfandrechts
durch Rechtsgeschäft ist unwiderruflich.
1266.
s. Grundstück 880.
Die Zustimmung des Pfandgläubigers
zur Aufhebung eines verpfändeten
Rechts durch Rechtsgeschäft ist un-
widerruflich. Die Vorschrift des § 876
Satz 3 bleibt unberührt. 1273.
Reallast s. Grundstück 876.
Schenkung 534 s. Schenkung —
Schenkung.
Stiftung s. Widerruf — Stiftung.
Testament.
U. einer in einem gemeinschaftlichen
Testamente enthaltenen einzelnen Ver-
fügung f. Erblasser — Testament.
Verwandtschaft.
1690 f. Widerrus — Vormundschaft
1830.
Die Einwilligung zur Ehelichkeits-
8