Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Unwiderruflichleit 
Art. 
Einführungsgesetz. 
K. Grundstück § 876. 
96 s. Widerruf 
8 
2291 
109 
876 
880 
1397 
— Geschäftsfähigkeit 
8 109. 
Erbvertrag. 
Die Zustimmung zur Aufhebung einer 
vertragsmäßigen Verfügung, durch die 
ein Vermächtnis oder eine Auflage 
angeordnet ist, ist unwiderruflich. 
Geschäftsfähigkeit s. Widerruft— 
Geschäftsfähigkeit. 
Grundstück. 
Die Zustimmung des Dritten zur 
Aufhebung eines zu seinen Gunsten 
belasteten Rechts an einem Grund- 
stück ist unwiderruflich. 877, 880. 
Die Zustimmung des Eigentümers 
eines Grundstücks — an dem eine 
Hypothek, Grundschuld oder Renten- 
schuld zurücktreten soll — zur Rang- 
änderung ist unwiderruflich. 
Ist das zurücktretende Recht mit 
dem Rechte eines Dritten belastet, 
so finden die Vorschriften des § 876 
entsprechende Anwendung. 
Güterrecht. 
s. Widerruf — Güterrecht. 
1448 Nimmt der Mann ohne Einwilligung 
1516 
1525 
1116, 
1120 
der Frau ein Rechtsgeschäft der in 
§§ 1444—1446 bezeichneten Art vor, 
so finden die für eine Verfügung der 
Frau über eingebrachtes Gut der a. 
Gütergemeinschaft geltenden Vor- 
schriften des § 1396 Abs. 1, 3 und 
der §§ 1397, 1398 entsprechende An- 
wendung. 1487, 1519. 
Die Zustimmung zur Wirksamkeit der 
in den §§ 1511—1515 bezeichneten 
Verfügungen eines Ehegatten ist im 
Falle der f. Gütergemeinschaft un- 
widerruflich. 1517, 1518. 
. Errungenschaftsgemeinschaft 
— Gterrecht. 
Hypothek. 
1132, 1168, 1180 s. Grundstück 876. 
s. Eigentum — Eigentum 956. 
Ebmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
113 
1178 
1183 
1071 
1245 
1255 
1261 
1276 
1109 
532 
81 
2271 
1643, 
1726 
  
Unwiderruflichkeit 
Die Zustimmung eines Dritten, dem 
ein Anspruch auf Rückstände von 
Zinsen und anderen Nebenleistungen 
sowie auf Kosten, die dem Gläubiger 
zu erstatten sind, zusteht, zum Ver- 
zicht auf eine Hypothek für diese 
Leistungen ist unwiderruflich. 
Die Zustimmung des Eigentümers 
eines belasteten Grundstücks zur Auf- 
hebung der Hypothek durch Rechts- 
geschäft ist unwiderruflich. 1165. 
Nießbrauch. 
Die Zustimmung des Nießbrauchers 
zur Aufhebung eines dem Nießbrauch 
unterliegenden Rechtes ist unwider- 
ruflich. Die Vorschriften des § 876 
Satz 3 bleiben unberührt. 1068. 
Pfandrecht. 
Die Zustimmung des Dritten, dem 
ein Recht an dem Pfande zusteht, 
zu einer Vereinbarung über die Art 
des Pfandverkaufs ist unwiderruflich. 
1266. 
Die Zustimmung des Dritten, mit 
dessen Recht das Pfandrecht belastet 
ist, zur Aufhebung des Pfandrechts 
durch Rechtsgeschäft ist unwiderruflich. 
1266. 
s. Grundstück 880. 
Die Zustimmung des Pfandgläubigers 
zur Aufhebung eines verpfändeten 
Rechts durch Rechtsgeschäft ist un- 
widerruflich. Die Vorschrift des § 876 
Satz 3 bleibt unberührt. 1273. 
Reallast s. Grundstück 876. 
Schenkung 534 s. Schenkung — 
Schenkung. 
Stiftung s. Widerruf — Stiftung. 
Testament. 
U. einer in einem gemeinschaftlichen 
Testamente enthaltenen einzelnen Ver- 
fügung f. Erblasser — Testament. 
Verwandtschaft. 
1690 f. Widerrus — Vormundschaft 
1830. 
Die Einwilligung zur Ehelichkeits- 
8
	        
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