Unwirksamkeit
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2289
2297
2298
108
111
1196
878
883
888
1396
1398
U. einer Verfügung von Todeswegen
infolge eines Erbvertrages s. Erb-
vertrag — Erbvoerirag.
s. Pllichtteil — Pflichtteil 2336.
U. eines Erbvertrags s. Erbvertrag
— Erbvoertrag.
Geschäftsfähigkeit.
s. Wirksamkelt — Geschäftsfähigkeit.
U. eines durch einen Minderjährigen
vorgenommenen einseitigen Rechts-
geschäfts ohne Einwilligung des g.
Vertreters s. Geschäftsfähigkeit —
Geschäftsfähigkeit.
Grundschuld s. Grundstück § 878.
Grundstück.
Eine von dem Berechtigten in Gemäß-=
heit der §8 873, 875, 877 abgegebene
Erklärung wird nicht dadurch unwirk-
sam, daß der Berechtigte in der Ver-
fügung beschränkt wird, nachdem die
Erklärung für ihn bindend geworden
und der Antrag auf Eintragung bei
dem Grundbuchamte gestellt worden
ist. 880.
U. einer Verfügung, die nach der
Eintragung einer Vormerkung zur
Sicherung eines Anspruchs auf das
Grundstück oder eines Rechtes an
demselben bezüglich dieser Eintragung
getroffen wird s. Grundstück —
Grundstück.
U. des Erwerbs eines eingetragenen
Rechtes oder eines Rechtes an einem
eingetragenen Rechte s. Grundstück
— Grundstück.
Güterrecht.
U. einer von dem Manne der Frau
gegenüber erklärten Genehmigung oder
Verweigerung der Genehmigung eines
Vertrages, durch den die Frau bei
g. Güterrecht über eingebrachtes Gut
verfüst s. Güterrecht — Güterrecht.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, durch
das die Frau bei g. Güterrecht ohne
Einwilligung des Mannes über ein-
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8
1400
1448
1460
1484
1487
Unwirksamkei
gebrachtes Gut verfügt, ist unwirksam.
1401, 1404, 1448, 1525.
U. eines von der Frau bei g. Güter-
recht erwirkten Urteils dem Manne
gegenüber s. Güterrecht — Güter-
recht.
Nimmt der Mann bei a. Güter-
gemeinschaft ohne Einwilligung der
Frau ein Rechtsgeschäft der in den
§§ 1444— 1446 bezeichneten Art vor,
so finden die für eine Berfügung der
Frau über eingebrachtes Gut geltenden
Vorschriften des § 1396 Abs. 1, 3
und der 8§§ 1397, 1398 entsprechende
Anwendung.
Fordert bei einem Vertrage der
andere Teil den Mann auf, die Ge-
nehmigung der Frau zu beschaffen,
so kann die Erklärung über die Ge-
nehmigung nur ihm gegenüber er-
folgen; eine vor der Aufforderung
dem Manne gegenüber erklärte Ge-
nehmigung oder Verweigerung der
Genehmigung wird unwirksam. Die
Genehmigung kann nur bis zum
Ablaufe von zwei Wochen nach dem
Empfange der Aufforderung erklärt
werden; wird sie nicht erklärt, so gilt
sie als verweigert.
Wird die Genehmigung der Frau
durch das Vormundschaftsgericht er-
setzt, so ist im Falle einer Aufforde-
rung nach Abs. 2 der Beschluß nur
wirksam, wenn der Mann ihn dem
anderen Teile mitteilt; die Vorschriften
des Abs. 2 Satz 2 finden entsprechende
Anwendung. 1487, 1519.
s. Wirksamkeit — Güterrecht.
s. Erbe 1950.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
überlebenden Ehegatten sowie der
anteilsberechtigten Abkömmlinge in
Ansehung des Gesamtguts der f.
Gütergemeinschaft bestimmen sich nach
den für die eheliche Gütergemeinschaft
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