Unwirksamkeit
§ geltenden Vorschriften der §§ 1442
1513
1519,
1116,
1124,
1126
1160
458
467
506
280
554
bis 1449, 1455— 1457, 1466. 1518.
s. Pllichtteil — Pflichtteil 2336,
2338.
1525 f. Errungenschaftsgemein-
schaft — Güterrecht.
Hypothek.
1132, 1154, 1168, 1180, 1188
s. Grundstück 878.
1125 U. einer Verfügung über den
für die Hypothek haftenden Miet-
oder Pachtzins dem Dypotheken-
gläubiger gegenüber s. Hypothek —
Hypothek.
U. einer Verfügung über den An-
spruch auf eine Leistung dem Hypo-
thekengläubiger gegenüber s. Hypo-
thek — Hypothek.
U. einer dem Eigentümer des mit
Hypotheken belasteten Grundstücks
gegenüber erfolgten Mahnung oder
Kündigung der Hypothek s. Hypothek
— Hypothek.
Kauf.
s. Vollmacht — Vollmacht 177.
s. Vertrag — Vertrag 354.
Eine Vereinbarung des Vorkaufs-
verpflichteten mit dem Dritten, durch
welche der Kauf von der Nichtaus-
übung des Vorkaufsrechts abhängig
gemacht oder dem Verpflichteten für
den Fall der Ausübung des Vor-
kaufsrechts der Rücktritt vorbehalten
wird, ist dem Vorkaufsberechtigten
gegenüber unwirksam.
Leistung 286 f. Vertrag — Ver-
trag 354.
Miete.
U. der Kündigung des Mietverhält-
nisses s. Miete — Miete.
573—575 s. Wirksamkeit — Miete.
576
Zeigt der Vermieter dem Mieter an,
daß er das Eigentum an dem ver-
mieteten Grundstück auf einen Dritten
übertragen habe, so muß er in An-
sehung der Mietzinsforderung die an-
116
8
1056
1253
1260
1289
2336
2337
2338
1109
701
388
409
Unwirksamkeit
gezeigte Übertragung dem Mieter
gegenüber gegen sich gelten lassen,
auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht
wirksam ist. 577, 579.
Nießbrauch.
s. Wirksamkeit — Miete 573 bis
575, Miete 576.
Pfandrecht.
Der Vorbehalt der Fortdauer des
Pfandrechts ist nach Rückgabe des
Pfandes unwirksam. 1266, 1278.
s. Grundstück 878.
s. Hpothek — Hypothek 1124,
1125.
Pflichtteil.
U. der Entziehung eines Pflichtteils
s. P#nttell — Pflichtteil.
Eine Verfügung, durch die der Erb-
lasser die Entziehung des Pflichtteils
angeordnet hat, wird durch die Ver-
zeihung unwirksam.
U. der Beschränkung des Pflichtteils-
rechts eines Abkömmlings sowie der
Übertragung der Verwaltung des
Pflichtteils auf einen Testaments-
vollstrecker bei Lebzeiten des Ab-
kömmlings s. Pliichtteil — Pflicht-
teil.
Reallast s. Grundstück 878.
Sachen.
Ein Anschlag, durch den der Gast-
wirt die Haftung für die eingebrachten
Sachen des Gastes ablehnt, ist ohne
Wirkung. 702, 703.
Schuldverhältnis.
Die Erklärung der Aufrechnung ist
unwirksam, wenn sie unter einer Be-
dingung oder einer Zeitbestimmung
abgegeben wird.
Zeigt der Gläubiger dem Schuldner
an, daß er die Forderung abgetreten
habe, so muß er dem Schuldner
gegenüber die angezeigte Abtretung
gegen sich gelten lassen, auch wenn
sie nicht erfolgt oder nicht wirksam
ist. Der Anzeige steht es gleich,