Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Unwirksamkeit 
§ geltenden Vorschriften der §§ 1442 
1513 
1519, 
1116, 
1124, 
1126 
1160 
458 
467 
506 
280 
554 
bis 1449, 1455— 1457, 1466. 1518. 
s. Pllichtteil — Pflichtteil 2336, 
2338. 
1525 f. Errungenschaftsgemein- 
schaft — Güterrecht. 
Hypothek. 
1132, 1154, 1168, 1180, 1188 
s. Grundstück 878. 
1125 U. einer Verfügung über den 
für die Hypothek haftenden Miet- 
oder Pachtzins dem Dypotheken- 
gläubiger gegenüber s. Hypothek — 
Hypothek. 
U. einer Verfügung über den An- 
spruch auf eine Leistung dem Hypo- 
thekengläubiger gegenüber s. Hypo- 
thek — Hypothek. 
U. einer dem Eigentümer des mit 
Hypotheken belasteten Grundstücks 
gegenüber erfolgten Mahnung oder 
Kündigung der Hypothek s. Hypothek 
— Hypothek. 
Kauf. 
s. Vollmacht — Vollmacht 177. 
s. Vertrag — Vertrag 354. 
Eine Vereinbarung des Vorkaufs- 
verpflichteten mit dem Dritten, durch 
welche der Kauf von der Nichtaus- 
übung des Vorkaufsrechts abhängig 
gemacht oder dem Verpflichteten für 
den Fall der Ausübung des Vor- 
kaufsrechts der Rücktritt vorbehalten 
wird, ist dem Vorkaufsberechtigten 
gegenüber unwirksam. 
Leistung 286 f. Vertrag — Ver- 
trag 354. 
Miete. 
U. der Kündigung des Mietverhält- 
nisses s. Miete — Miete. 
573—575 s. Wirksamkeit — Miete. 
576 
Zeigt der Vermieter dem Mieter an, 
daß er das Eigentum an dem ver- 
mieteten Grundstück auf einen Dritten 
übertragen habe, so muß er in An- 
sehung der Mietzinsforderung die an- 
116 
  
8 
1056 
1253 
1260 
1289 
2336 
2337 
2338 
1109 
701 
388 
409 
Unwirksamkeit 
gezeigte Übertragung dem Mieter 
gegenüber gegen sich gelten lassen, 
auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht 
wirksam ist. 577, 579. 
Nießbrauch. 
s. Wirksamkeit — Miete 573 bis 
575, Miete 576. 
Pfandrecht. 
Der Vorbehalt der Fortdauer des 
Pfandrechts ist nach Rückgabe des 
Pfandes unwirksam. 1266, 1278. 
s. Grundstück 878. 
s. Hpothek — Hypothek 1124, 
1125. 
Pflichtteil. 
U. der Entziehung eines Pflichtteils 
s. P#nttell — Pflichtteil. 
Eine Verfügung, durch die der Erb- 
lasser die Entziehung des Pflichtteils 
angeordnet hat, wird durch die Ver- 
zeihung unwirksam. 
U. der Beschränkung des Pflichtteils- 
rechts eines Abkömmlings sowie der 
Übertragung der Verwaltung des 
Pflichtteils auf einen Testaments- 
vollstrecker bei Lebzeiten des Ab- 
kömmlings s. Pliichtteil — Pflicht- 
teil. 
Reallast s. Grundstück 878. 
Sachen. 
Ein Anschlag, durch den der Gast- 
wirt die Haftung für die eingebrachten 
Sachen des Gastes ablehnt, ist ohne 
Wirkung. 702, 703. 
Schuldverhältnis. 
Die Erklärung der Aufrechnung ist 
unwirksam, wenn sie unter einer Be- 
dingung oder einer Zeitbestimmung 
abgegeben wird. 
Zeigt der Gläubiger dem Schuldner 
an, daß er die Forderung abgetreten 
habe, so muß er dem Schuldner 
gegenüber die angezeigte Abtretung 
gegen sich gelten lassen, auch wenn 
sie nicht erfolgt oder nicht wirksam 
ist. Der Anzeige steht es gleich,
	        
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