Unwirksamkeit
I
410
2077
2085
2086
2101,
2113,
2156
wenn der Gläubiger eine Urkunde
über die Abtretung dem in der Ur-
kunde bezeichneten neuen Gläubiger
ausgestellt hat und dieser sie dem
Schuldner vorlegt.
Die Anzeige kann nur mit Zu-
stimmung desjenigen zurückgenommen
werden, welcher als der neue Gläu-
biger bezeichnet worden ist. 412.
U. der Kündigung oder Mahnung des
neuen Gläubigers einer abgetretenen
Forderung s. Forderung — Schuld-
verhältnis.
Testament.
U. einer letztwilligen Verfügung,
durch die der Erblasser seinen Ehe-
gatten oder seinen Verlobten bedacht
hat s. Erblasser — Testament.
Die U. einer von mehreren in einem
Testamente enthaltenen Verfügungen
hat die U. der übrigen Verfügungen
nur zur Folge, wenn anzunehmen
ist, daß der Erblasser diese ohne die
unwirksame Verfügung nicht getroffen
haben würde.
Ist einer letztwilligen Verfügung der
Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt,
die Ergänzung aber unterblieben, so
ist die Verfügung wirksam, sofern
nicht anzunehmen ist, daß die Wirk-
samkeit von der Ergänzung abhängig
sein sollte.
2109 U. der Einsetzung eines Nach-
erben s. Erblasser — Testament.
2115 U. der Verfügung des Vor-
erben über ein zur Erbschaft gehören-
des Grundstück oder ein Recht an
einem Grundstücke, sowie über einen
Erbschaftsgegenstand s. Erblasser —
Testament.
s. Vertrag — Vertrag 319.
2160—2163, 2169—2171 U. eines Ver-
2180
mächtnisses s. Erblasser — Testament.
U. der Erklärung der Annahme oder
Ausschlagung eines Vermächtnisses s.
Erblasser — Testament.
117
8
2195
2201,
2202
2204
2210
2268
2271
779
319
344
354
I
Unwirksamkeit
Die U. einer Auflage hat die U. der
unter der Auflage gemachten Zu-
wendung nur zur Folge, wenn an-
zunehmen ist, daß der Erblasser die
Zuwendung nicht ohne die Auflage
gemacht haben würde.
2225 U. der Ernennung eines Testa-
mentsvollstieckers s. Erblasser —
Testament.
U. der Erklärung der Annahme oder
Ablehnung des Amtes eines Testa-
mentsvollstreckers s. Erblasser —
Testament.
#. Erbe — Erbe 2044.
Eine nach § 2209 getroffene Anord-
nung wird unwirksam, wenn seit dem
Erbfalle dreißig Jahre verstrichen
sind s. Erblasser — Testament.
s. Wirksamkeit — Testament.
Haben die Ehegatten in einem gemein-
schaftlichen Testamente Verfügungen
getroffen, von denen anzunehmen ist,
daß die Verfügung des einen nicht
ohne die Verfügung des anderen ge-
troffen sein würde, so hat die Nich-
tigkeit oder der Widerruf der einen
Verfügung die U. der anderen zur
Folge s. Erblasser — Testament.
s. Erbvertrag — Erbvertrag 2289,
Plliehtteil — Pflichtteil 2336.
Vergleich f. Ungewissheit —
Vergleich.
Vertrag.
U. eines Vertrages s. Vertrag —
Vertrag.
Erklärt das G. das Versprechen einer
Leistung für unwirksam, so ist auch
die für den Fall der Nichterfüllung
des Versprechens getroffene Verein-
barung einer Strafe unwirksam, selbst
wenn die Parteien die U. des Ver-
sprechens gekannt haben.
357, 359 U. der Erklärung des Rück-
tritts von einem Vertrage s. Vertrag
— Vertrag.