Unwirksamkeit
8
1643
174
176
177
1098
1831
130,
135
182
184
Verwandtschaft
mundschaft 1831.
Vollmacht.
U. eines durch einen Bevollmächtigten
1690 s. Vor-
vorgenommenen einseitigen Rechts-
geschäfts s. Vollmacht — Voll=
macht.
U. der Kraftloserklärung einer Voll-
machtsurkunde s. Vollmacht — Voll-
macht.
U. der Genehmigung oder der Ver-
weigerung eines ohne Vertretungs-
macht im Namen eines anderen ge-
schlossenen Vertrages s. Vollmacht
— Vollmacht.
Vorkaufsrecht s. Kauf 506.
Vormundschaft.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der
Vormund ohne die erforderliche Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts
vornimmt, ist unwirksam. Nimmt
der Vormund mit dieser Genehmigung
ein solches Rechtsgeschäft einem an-
deren gegenüber vor, so ist das Rechts-
geschäft unwirksam, wenn der Vor-
mund die Genehmigung nicht in
schriftlicher Form vorlegt und der
andere das Rechtsgeschäft aus diesem
Grunde unverzüglich zurückweist.
1832.
Willenserklärung.
131 U. einer Willenserklärung s.
Willenserklärung — Willens-
erklärung.
Verstößt die Verfügung über einen
Gegenstand gegen ein g. Veräußerungs-
verbot, das nur den Schutz bestimmter
Personen bezweckt, so ist sie nur diesen
Personen gegenüber unwirksian.
136.
Zustimmung.
s. Geschäftsfähigkeit — Geschäfts-
fähigkeit 111.
s. Wirksamkeit — Zustimmung.
118
8
1506
671
627
712
723
2226
8
818
867
Unzulässigkeit
Unwürdigkeit.
Güterrecht.
Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling
erbunwürdig, so ist er auch des An-
teils an dem Gesamtgut der f. Güter-
gemeinschaft unwürdig. Die Vor-
schriften über die Erbunwürdigkeit
finden entsprechende Anwendung.
1518.
Unzeit.
Auftrag.
Unzeitige Kündigung eines Auftrages
s. Auftrag — Vertrag.
Dienstvertrag.
Unzeitige Kündigung eines Dienst-
verhältnisses s. Dienstvertrag —
Dienstvertrag.
Gesellschaft.
s. Auftrag — Auftrag 671.
Unzeitige Kündigung einer Gesell-
schaft s. Gesellschaft — Gesell-
schaft.
Testament s. Auftrag — Auf-
trag 671.
Unzulässigkeit s. auch Ausschliessung,
Nichtberechtigung.
Bereicherung.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer
Verbindlichkeit Geleistete kann auch
dann zurückgefordert werden, wenn
dem Anspruch eine Einrede entgegen-
stand, durch welche die Geltend-
machung des Anspruchs dauernd aus-
geschlossen wurde. Die Vorschrift
des § 222 Abs. 2 bleibt unberührt.
Wird eine betagte Verbindlichkeit
vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforde-
rung ausgeschlossen; die Erstattung
von Zwischenzinsen kann nicht ver-
langt werden. 4%
Besitz.
U. der Verweigerung der Gestattung.
zur Aussuchung und Weogschaffung
einer Sache s. Besitz — Besitz.