Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Urkunde 
8 
2360 
2368 
2276 
2277 
beschaffen. so genügt die Angabe an- 
derer Beweismittel. 
Diese Vorschriften finden keine An- 
wendung soweit die Thatsachen bei 
dem Nachlaßgericht offenkundig sind. 
2357. 
Ist die Verfügung, auf der das Erb- 
recht beruht, nicht in einer dem Nach- 
laßgerichte vorliegenden öffentlichen 
U. enthalten, so soll vor der Erteilung 
des Erbscheins derjenige über die 
Gültigkeit der Verfügung gehört 
werden, welcher im Falle der Un- 
wirksamkeit der Verfügung Erbe sein 
würde. 
Die Anhörung ist nicht erforderlich, 
wenn sie unthunlich ist. 
Ist die Ernennung des Testaments- 
vollstreckers nicht in einer dem Nach- 
laßgerichte vorliegenden öffentlichen U. 
enthalten, so soll vor der Erteilung 
des Zeugnisses der Erbe, wenn thunlich, 
über die Gültigkeit der Ernennung 
gehört werden. * 
Die Vorschriften über den Erb- 
schein finden auf das Zeugnis ent- 
sprechende Anwendung 
Erbvertrag. 
Für einen Erbvertrag zwischen Ehe- 
gatten oder zwischen Verlobten, der 
mit einem Ehevertrag in derselben U. 
verbunden wird, genügt die für den 
Ehevertrag vorgeschriebene Form. 
2290. 
Die über einen Erbvertrag auf- 
genommene U. soll nach Maßgabe des 
§ 2246 verschlossen, mit einer Auf- 
schrift versehen und in besondere amt- 
liche Verwahrung gebracht werden, 
sofern nicht die Parteien das Gegen- 
teil verlangen. Das Gegenteil gilt 
im Zweifel als verlangt, wenn der 
Erbvertrag mit einem anderen Vertrag 
in derselben U. verbunden wird. 
125 
  
8 
1144 
444 
1267 
810 
Urkunde 
Hypothek. 
Der Eigentümer des mit der Hypothek 
belasteten Grundstücks kann gegen 
Befriedigung des Gläubigers die Aus- 
händigung des Hypothekenbriefs und 
der sonstigen U. verlangen, die zur 
Berichtigung des Grundbuchs oder 
zur Löschung der Hypothek erforderlich 
sind. 1150, 1167. 
Kauf. 
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem 
Käufer über die den verkauften Gegen- 
stand betreffenden rechtlichen Ver- 
hältnisse, insbesondere im Falle des 
Verkaufs eines Grundstücks über die 
Grenzen, Gerechtsame und Lasten, die 
nötige Auskunft zu erteilen und ihm 
die zum Beweise des Rechtes dienenden 
U., soweit sie sich in seinem Besitze 
befinden, auszuliefern. Erstreckt sich 
der Inhalt einer solchen U. auch auf 
andere Angelegenheiten, so ist der 
Verkäufer nur zur Erteilung eines 
öffentlich beglaubigten Auszugs ver- 
pflichtet. 445. 
Pfandrecht. 
Der Verpfänder eines Schiffes kann 
gegen Befriedigung des Pfand- 
gläubigers die Aushändigung der zur 
Löschung des Pfandrechts erforderlichen 
U. verlangen. Das gleiche Recht steht 
dem persönlichen Schuldner zu, wenn 
er ein rechtliches Interesse an der 
Berichtigung des Schiffsregisters hat. 
1259, 1272. 
Sachen. 
Wer ein rechtliches Interesse daran 
hat, eine in fremdem Besitze befindliche 
U. einzusehen, kann von dem Besitzer 
die Gestattung der Einsicht verlangen, 
wenn die U. in seinem Interesse er- 
richtet oder in der U. ein zwischen 
ihm und einem anderen bestehendes 
Rechtsverhältnis beurkundet ist oder 
wenn die U. Verhandlungen über ein 
Rechtsgeschäft enthält, die zwischen
	        
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