Urkunde
8
2360
2368
2276
2277
beschaffen. so genügt die Angabe an-
derer Beweismittel.
Diese Vorschriften finden keine An-
wendung soweit die Thatsachen bei
dem Nachlaßgericht offenkundig sind.
2357.
Ist die Verfügung, auf der das Erb-
recht beruht, nicht in einer dem Nach-
laßgerichte vorliegenden öffentlichen
U. enthalten, so soll vor der Erteilung
des Erbscheins derjenige über die
Gültigkeit der Verfügung gehört
werden, welcher im Falle der Un-
wirksamkeit der Verfügung Erbe sein
würde.
Die Anhörung ist nicht erforderlich,
wenn sie unthunlich ist.
Ist die Ernennung des Testaments-
vollstreckers nicht in einer dem Nach-
laßgerichte vorliegenden öffentlichen U.
enthalten, so soll vor der Erteilung
des Zeugnisses der Erbe, wenn thunlich,
über die Gültigkeit der Ernennung
gehört werden. *
Die Vorschriften über den Erb-
schein finden auf das Zeugnis ent-
sprechende Anwendung
Erbvertrag.
Für einen Erbvertrag zwischen Ehe-
gatten oder zwischen Verlobten, der
mit einem Ehevertrag in derselben U.
verbunden wird, genügt die für den
Ehevertrag vorgeschriebene Form.
2290.
Die über einen Erbvertrag auf-
genommene U. soll nach Maßgabe des
§ 2246 verschlossen, mit einer Auf-
schrift versehen und in besondere amt-
liche Verwahrung gebracht werden,
sofern nicht die Parteien das Gegen-
teil verlangen. Das Gegenteil gilt
im Zweifel als verlangt, wenn der
Erbvertrag mit einem anderen Vertrag
in derselben U. verbunden wird.
125
8
1144
444
1267
810
Urkunde
Hypothek.
Der Eigentümer des mit der Hypothek
belasteten Grundstücks kann gegen
Befriedigung des Gläubigers die Aus-
händigung des Hypothekenbriefs und
der sonstigen U. verlangen, die zur
Berichtigung des Grundbuchs oder
zur Löschung der Hypothek erforderlich
sind. 1150, 1167.
Kauf.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem
Käufer über die den verkauften Gegen-
stand betreffenden rechtlichen Ver-
hältnisse, insbesondere im Falle des
Verkaufs eines Grundstücks über die
Grenzen, Gerechtsame und Lasten, die
nötige Auskunft zu erteilen und ihm
die zum Beweise des Rechtes dienenden
U., soweit sie sich in seinem Besitze
befinden, auszuliefern. Erstreckt sich
der Inhalt einer solchen U. auch auf
andere Angelegenheiten, so ist der
Verkäufer nur zur Erteilung eines
öffentlich beglaubigten Auszugs ver-
pflichtet. 445.
Pfandrecht.
Der Verpfänder eines Schiffes kann
gegen Befriedigung des Pfand-
gläubigers die Aushändigung der zur
Löschung des Pfandrechts erforderlichen
U. verlangen. Das gleiche Recht steht
dem persönlichen Schuldner zu, wenn
er ein rechtliches Interesse an der
Berichtigung des Schiffsregisters hat.
1259, 1272.
Sachen.
Wer ein rechtliches Interesse daran
hat, eine in fremdem Besitze befindliche
U. einzusehen, kann von dem Besitzer
die Gestattung der Einsicht verlangen,
wenn die U. in seinem Interesse er-
richtet oder in der U. ein zwischen
ihm und einem anderen bestehendes
Rechtsverhältnis beurkundet ist oder
wenn die U. Verhandlungen über ein
Rechtsgeschäft enthält, die zwischen