Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Urteil 
8 
1405 
1412 
1416 
1418 
— 129 
eingebrachten Gutes unwirksam. 
1401, 1404, 1525. 
Dritten gegenüber ist bei g. Güter- 
recht ein Einspruch und der Wider- 
ruf der Einwilligung des Mannes 
zum selbständigen Betrieb eines Er- 
werbsgeschäfts durch die Frau nur 
nach Maßgabe des § 1435 wirksam. 
1452, 1525 1561. 
Für die Kosten eines Rechtsstreits der 
Frau haftet bei g. Güterrecht das 
eingebrachte Gut auch dann, wenn 
das U. dem Manne gegenüber in 
Ansehung des eingebrachten Gutes 
nicht wirksam ist. 1411, 1525. 
Die Kosten eines Rechtsstreits zwischen 
der Frau und einem Dritten fallen 
bei g. Güterrecht dem Vorbehalts- 
gute zur Last, es sei denn, daß das 
U. dem Manne zgegenüber in An- 
sehung des eingebrachten Gutes wirk- 
sam ist s. Güterrecht — Güterrecht. 
Die Aufhebung der Verwaltung und 
Nutznießung des eingebrachten Gutes 
tritt bei g. Güterrecht mit der Rechts- 
kraft des U. ein. 1422, 1426. 
1422 Verpflichtung zur Herausgabe des 
1425 
1426 
1431 
eingebrachten Gutes, wenn die Ver- 
waltung und Nutznießung bei g. 
Güterrecht auf Grund des § 1418 
durch U. aufgehoben wird s. Güter- 
recht — Güterrecht. 
Die Wiederherstellung der Rechte des 
Mannes triitt bei g. Güterrecht mit 
der Rechtskraft des U. ein. Die 
Vorschrift des § 1422 findet ent- 
sprechende Anwendung. 1431, 1547. 
Tritt nach § 1364 die Verwaltung 
und Nutzniehung des Mannes nicht 
ein oder endigt sie auf Grund der 
§8 1418—1420, so tritt Güter- 
trennung ein. 
Für die Gütertrennung gelten die 
Vorschriften der §§ 1427—1431. 
Die Gütertrennung ist Dritten gegen- 
Ebömcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
  
8 
1435 
1460 
1464 
1470 
Urteil 
über nur nach Maßgabe des § 1435 
wirksam. 
Das Gleiche gilt im Falle des 
8 1425 von der Wiederherstellung 
der Verwaltung und Nutznießung, 
wenn die Aufhebung in das Güter- 
rechtsregister eingetragen worden ist. 
1426. 
Wird durch Ehevertrag die Verwal- 
tung und Nutznießung des Mannes 
ausgeschlossen oder geändert, so können 
einem Dritten gegenüber aus der 
Ausschließung oder der Anderung 
Einwendungen gegen ein zwischen 
ihm und einem der Ehegatten vor- 
genommenes Rechtsgeschäft oder gegen 
ein zwischen ihnen ergangenes rechts- 
kräftiges U. nur hergeleitet werden, 
wenn zur Zeit der Vornahme des 
Rechtsgeschäfts oder zur Zeit des Ein- 
tritts der Rechtshängigkeit die Aus- 
schließung oder die Anderung in dem 
Güterrechtsregister des zuständigen 
Amtsgerichts eingetragen oder dem 
Dritten bekannt war. 
Das Gleiche gilt, wenn eine in 
dem Güterrechtsregister eingetragene 
Regelung der güterrechtlichen Ver- 
hältnisse durch Ehevertrag aufgehoben 
oder geändert wird. 1405, 1431, 
1470, 1545, 1548. 
Für die Kosten eines Rechtsstreits 
der Frau haftet das Gesamtgut der 
a. Gütergemeinschaft auch dann, wenn 
das U. dem Gesamtgute gegenüber 
nicht wirksam ist. 1459. 
Die Kosten eines Rechtsstreits zwischen 
der Frau und einem Dritten fallen 
der Frau zur Last, es sei denn, daß 
das U. dem Gesamtgute der a. Güter- 
gemeinschaft gegenüber wirksam ist f. 
Gütergemeinschaft — Güterrecht. 
Die Aufhebung der a. Gütergemein- 
schaft tritt in den Fällen der §§ 1468, 
1469 mit der Rechtskraft des U. ein. 
Für die Zukunft gilt Gütertrennung- 
ü
	        
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