Urteil
8
1405
1412
1416
1418
— 129
eingebrachten Gutes unwirksam.
1401, 1404, 1525.
Dritten gegenüber ist bei g. Güter-
recht ein Einspruch und der Wider-
ruf der Einwilligung des Mannes
zum selbständigen Betrieb eines Er-
werbsgeschäfts durch die Frau nur
nach Maßgabe des § 1435 wirksam.
1452, 1525 1561.
Für die Kosten eines Rechtsstreits der
Frau haftet bei g. Güterrecht das
eingebrachte Gut auch dann, wenn
das U. dem Manne gegenüber in
Ansehung des eingebrachten Gutes
nicht wirksam ist. 1411, 1525.
Die Kosten eines Rechtsstreits zwischen
der Frau und einem Dritten fallen
bei g. Güterrecht dem Vorbehalts-
gute zur Last, es sei denn, daß das
U. dem Manne zgegenüber in An-
sehung des eingebrachten Gutes wirk-
sam ist s. Güterrecht — Güterrecht.
Die Aufhebung der Verwaltung und
Nutznießung des eingebrachten Gutes
tritt bei g. Güterrecht mit der Rechts-
kraft des U. ein. 1422, 1426.
1422 Verpflichtung zur Herausgabe des
1425
1426
1431
eingebrachten Gutes, wenn die Ver-
waltung und Nutznießung bei g.
Güterrecht auf Grund des § 1418
durch U. aufgehoben wird s. Güter-
recht — Güterrecht.
Die Wiederherstellung der Rechte des
Mannes triitt bei g. Güterrecht mit
der Rechtskraft des U. ein. Die
Vorschrift des § 1422 findet ent-
sprechende Anwendung. 1431, 1547.
Tritt nach § 1364 die Verwaltung
und Nutzniehung des Mannes nicht
ein oder endigt sie auf Grund der
§8 1418—1420, so tritt Güter-
trennung ein.
Für die Gütertrennung gelten die
Vorschriften der §§ 1427—1431.
Die Gütertrennung ist Dritten gegen-
Ebömcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
8
1435
1460
1464
1470
Urteil
über nur nach Maßgabe des § 1435
wirksam.
Das Gleiche gilt im Falle des
8 1425 von der Wiederherstellung
der Verwaltung und Nutznießung,
wenn die Aufhebung in das Güter-
rechtsregister eingetragen worden ist.
1426.
Wird durch Ehevertrag die Verwal-
tung und Nutznießung des Mannes
ausgeschlossen oder geändert, so können
einem Dritten gegenüber aus der
Ausschließung oder der Anderung
Einwendungen gegen ein zwischen
ihm und einem der Ehegatten vor-
genommenes Rechtsgeschäft oder gegen
ein zwischen ihnen ergangenes rechts-
kräftiges U. nur hergeleitet werden,
wenn zur Zeit der Vornahme des
Rechtsgeschäfts oder zur Zeit des Ein-
tritts der Rechtshängigkeit die Aus-
schließung oder die Anderung in dem
Güterrechtsregister des zuständigen
Amtsgerichts eingetragen oder dem
Dritten bekannt war.
Das Gleiche gilt, wenn eine in
dem Güterrechtsregister eingetragene
Regelung der güterrechtlichen Ver-
hältnisse durch Ehevertrag aufgehoben
oder geändert wird. 1405, 1431,
1470, 1545, 1548.
Für die Kosten eines Rechtsstreits
der Frau haftet das Gesamtgut der
a. Gütergemeinschaft auch dann, wenn
das U. dem Gesamtgute gegenüber
nicht wirksam ist. 1459.
Die Kosten eines Rechtsstreits zwischen
der Frau und einem Dritten fallen
der Frau zur Last, es sei denn, daß
das U. dem Gesamtgute der a. Güter-
gemeinschaft gegenüber wirksam ist f.
Gütergemeinschaft — Güterrecht.
Die Aufhebung der a. Gütergemein-
schaft tritt in den Fällen der §§ 1468,
1469 mit der Rechtskraft des U. ein.
Für die Zukunft gilt Gütertrennung-
ü