Urteil
8
1473,
1496
1548
839
1156
477
655
2335
376
Dritten gegenüber ist die Aufhebung
der Gütergemeinschaft nur nach Maß-
gabe des § 1435 wirksam.
1524 s. Schuldverhältnis 407.
Die Aufhebung der f. Gütergemein-
schaft tritt in den Fällen des § 1495
mit der Rechtskraft des U. ein. Sie
tritt für alle Abkömmlinge ein, auch
wenn das U. auf die Klage eines
der Abkömmlinge ergangen ist. 1518.
1545—1547 f. Errungenschafts-
gemeinschaft — Güterrecht.
Die Aufhebung der Errungenschafts-
gemeinschaft tritt mit der Rechtskraft
des U. ein. 1545.
Die Wiederherstellung der Errungen-
schaftsgemeinschaft tritt in den Fällen
des § 1547 mit der Rechtskraft des
U. ein. Die Vorschrift des § 1422
findet entsprechende Anwendung.
Dritten gegenüber ist die Wieder-
herstellung .. .. nur nach Maßgabe
des 8 1435 wirksam.
Handlung.
Verletzung der Amtspflicht bei dem
U. in einer Rechtssache seitens eines
Beamten s. Handlung — Handlung.
Hypothek 1158 sf. Schuldverhält-
nis 407.
Kauf 490 s. Verjährung 212.
Mäklervertrag.
Herabsetzung eines unverhältnismäßig
hohen Mäklerlohnes durch U. auf
den angemessenen Betrag s. Mäkler-
vertrag — Mäkleroertrag.
Pflichtteil s. Ehescheidung 1567.
Schuldverhältnis.
Der Schuldner hat das Recht, die
hinterlegte Sache zurückzunehmen.
Die Rücknahme ist ausgeschlossen:
1.
3. wenn der Hinterlegungsstelle ein
zwischen dem Gläubiger und dem
Schuldner ergangenes rechts-
kräftiges U. vorgelegt wird, das
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407
425
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2156
2204
18
209
212
219
Urteil
die Hinterlegung für rechtmäßig
erklärt.
Ist in einem nach der Abtretung der
Forderung zwischen dem Schuldner
und dem bisherigen Gläubiger an-
hängig gewordenen Rechtsstreit ein
rechtskräftiges U. über die Forderung
ergangen, so muß der neue Gläubiger
das U. gegen sich gelten lassen, es
sei denn, daß der Schuldner die Ab-
tretung bei dem Eintritte der Rechts-
hängigkeit gekannt hat. 408, 412.
Andere, als die in den 8§8 422 bis
424 bezeichneten Thatsachen wirken,
soweit sich nicht aus dem Schuld-
verhältnis ein anderes ergiebt, nur
für und gegen den Gesamtschuldner,
in dessen Person sie eintreten.
Dies gilt insbesondere von der Kün-
digung, und von dem rechts-
kräftigen U. 429.
Testament.
s. Schuldverhältnis 407.
s. Vertrag — Vertrag 315, 319.
s. Erbe 2048.
Todeserklärung.
Die Todeserklärung begründet die
Vermutung, daß der Verschollene in
dem Zeitpunkte gestorben sei, welcher
in dem die Todeserklärung aus-
sprechenden U. festgestellt ist.
Verjährung.
Unterbrechung der Verjährung durch
Erhebung einer Klage auf Erlassung
des Vollstreckungsu. seitens des
Berechtigten s. Verjährung — Ver-
jährung.
Die Unterbrechung der Verjährung
durch Klageerhebung gilt als nicht
erfolgt, wenn die Klage zurückge-
nommen oder durch ein nicht in der
Sache selbst entscheidendes U. rechts-
kräftig abgewiesen wird. 220.
Als rechtskräftige Entscheidung im
Sinne des § 211 Abs. 1 und des
§ 218 Abs. 1 gilt auch ein unter