Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Urteil 
8 
1473, 
1496 
1548 
839 
1156 
477 
655 
2335 
376 
Dritten gegenüber ist die Aufhebung 
der Gütergemeinschaft nur nach Maß- 
gabe des § 1435 wirksam. 
1524 s. Schuldverhältnis 407. 
Die Aufhebung der f. Gütergemein- 
schaft tritt in den Fällen des § 1495 
mit der Rechtskraft des U. ein. Sie 
tritt für alle Abkömmlinge ein, auch 
wenn das U. auf die Klage eines 
der Abkömmlinge ergangen ist. 1518. 
1545—1547 f. Errungenschafts- 
gemeinschaft — Güterrecht. 
Die Aufhebung der Errungenschafts- 
gemeinschaft tritt mit der Rechtskraft 
des U. ein. 1545. 
Die Wiederherstellung der Errungen- 
schaftsgemeinschaft tritt in den Fällen 
des § 1547 mit der Rechtskraft des 
U. ein. Die Vorschrift des § 1422 
findet entsprechende Anwendung. 
Dritten gegenüber ist die Wieder- 
herstellung .. .. nur nach Maßgabe 
des 8 1435 wirksam. 
Handlung. 
Verletzung der Amtspflicht bei dem 
U. in einer Rechtssache seitens eines 
Beamten s. Handlung — Handlung. 
Hypothek 1158 sf. Schuldverhält- 
nis 407. 
Kauf 490 s. Verjährung 212. 
Mäklervertrag. 
Herabsetzung eines unverhältnismäßig 
hohen Mäklerlohnes durch U. auf 
den angemessenen Betrag s. Mäkler- 
vertrag — Mäkleroertrag. 
Pflichtteil s. Ehescheidung 1567. 
Schuldverhältnis. 
Der Schuldner hat das Recht, die 
hinterlegte Sache zurückzunehmen. 
Die Rücknahme ist ausgeschlossen: 
1. 
3. wenn der Hinterlegungsstelle ein 
zwischen dem Gläubiger und dem 
Schuldner ergangenes rechts- 
kräftiges U. vorgelegt wird, das 
130 
  
8 
407 
425 
2111 
2156 
2204 
18 
209 
212 
219 
Urteil 
die Hinterlegung für rechtmäßig 
erklärt. 
Ist in einem nach der Abtretung der 
Forderung zwischen dem Schuldner 
und dem bisherigen Gläubiger an- 
hängig gewordenen Rechtsstreit ein 
rechtskräftiges U. über die Forderung 
ergangen, so muß der neue Gläubiger 
das U. gegen sich gelten lassen, es 
sei denn, daß der Schuldner die Ab- 
tretung bei dem Eintritte der Rechts- 
hängigkeit gekannt hat. 408, 412. 
Andere, als die in den 8§8 422 bis 
424 bezeichneten Thatsachen wirken, 
soweit sich nicht aus dem Schuld- 
verhältnis ein anderes ergiebt, nur 
für und gegen den Gesamtschuldner, 
in dessen Person sie eintreten. 
Dies gilt insbesondere von der Kün- 
digung, und von dem rechts- 
kräftigen U. 429. 
Testament. 
s. Schuldverhältnis 407. 
s. Vertrag — Vertrag 315, 319. 
s. Erbe 2048. 
Todeserklärung. 
Die Todeserklärung begründet die 
Vermutung, daß der Verschollene in 
dem Zeitpunkte gestorben sei, welcher 
in dem die Todeserklärung aus- 
sprechenden U. festgestellt ist. 
Verjährung. 
Unterbrechung der Verjährung durch 
Erhebung einer Klage auf Erlassung 
des Vollstreckungsu. seitens des 
Berechtigten s. Verjährung — Ver- 
jährung. 
Die Unterbrechung der Verjährung 
durch Klageerhebung gilt als nicht 
erfolgt, wenn die Klage zurückge- 
nommen oder durch ein nicht in der 
Sache selbst entscheidendes U. rechts- 
kräftig abgewiesen wird. 220. 
Als rechtskräftige Entscheidung im 
Sinne des § 211 Abs. 1 und des 
§ 218 Abs. 1 gilt auch ein unter
	        
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