Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vater 
8 
1863 
1866 
1867 
entsprechende 
1868. 
Hat der V. oder die eheliche Mutter 
für den Familienrat Ersatzmitglieder 
benannt und die Reihenfolge ihres 
Eintritts bestimmt, so ist die An- 
ordnung zu befolgen. 1868. 
Zum Mitgliede des Familienrats soll 
nicht bestellt werden: 
1. der Vormund des Mündels; 
2. wer nach § 1781 oder § 1782 
nicht zum Vormunde bestellt werden 
soll; 
3. wer durch Anordnung des V. oder 
der ehelichen Mutter des Mündels 
von der Mitgliedschaft ausgeschlossen 
ist. 1868. 
Zum Mitgliede des Familienrats soll 
nicht bestellt werden, wer mit dem 
Mündel weder verwandt noch ver- 
schwägert ist, es sei denn, daß er 
von dem V. oder der ehelichen Mutter 
des Mündels benannt oder von dem 
Familienrat oder nach § 1864 von dem 
Vorsitzenden ausgewählt worden ist. 
Anwendung. 1862, 
1868 Für die nach den 8§8 1858, 1859, 
1880 
1887 
1861, 1863, 1866 zulässigen An- 
ordnungen des V. oder der Mutter 
gelten die Vorschriften des § 1777. 
Die Anordnungen des V. gehen 
den Anordnungen der Mutter vor. 
Der V. des Mündels kann die Auf- 
hebung des von ihm angeordneten 
Familienrats für den Fall des Ein- 
trilts oder Nichteintritts eines künftigen 
Ereignisses nach Maßgabe des § 1777 
anordnen. Das gleiche Recht steht 
der ehelichen Mutter des Mündels 
für den von ihr angeordneten Familien- 
rat zu. 
Tritt der Fall ein, so hat das 
Vormundschaftsgericht den Familien= 
rat aufzuheben. 
Das Vormundschaftsgericht hat eine 
verheiratete Frau, die zum Vormunde 
bestellt ist, zu entlassen, wenn der 
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8 
Vater 
Mann seine Zustimmung zur über- 
nahme oder zur Fortführung der 
Vormundschaft versagt oder wider- 
ruft, es sei denn, daß er der V. des 
Mündels ist. 1895. 
1893 s. Kind — Verwandtschaft 1682, 1683. 
1898 Der V. und die Mutter des volljährigen 
Mündels sind nicht berechtigt, einen 
Vormund zu benennen oder jemand 
von der Vormundschaft auszuschließen. 
1897. 
1899 Vor den Großv. ist der V. und nach 
1900 
1901 
1903 
1904 
1905 
ihm die eheliche Mutter des volljährigen 
Mündels als Vormund berufen. 
Die Eltern sind nicht berufen, wenn 
der Mündel von einem anderen als 
dem Ehegatten seines V. oder seiner 
Mutter an Kindesstatt angenommen ist. 
Stammt der Mündel aus einer 
nichtigen Ehe, so ist der V. im Falle 
des § 1701, die Mutter im Falle 
des § 1702 nicht berufen. 1897. 
s. Verwandtschaft 1702. 
s. Kind — Verwandtschaft 1633. 
Wird der V. des volljährigen Mündels 
zum Vormunde bestellt, so unterbleibt 
die Bestellung eines Gegenvormundes. 
Dem V. stehen die Befreiungen zu, 
die nach den §§ 1852—1854 an- 
geordnet werden können. Das Vor- 
mundschaftsgericht kann die Befreiungen 
außer Kraft setzen, wenn sie das 
Interesse des Mündels gefährden. 
Diese Vorschriften finden keine 
Anwendung, wenn der V. im Falle 
der Minderjährigkeit des Mündels 
zur Vermögensverwaltung nicht be- 
rechtigt sein würde. 1904, 1897. 
Ist die eheliche Mutter des volljährigen 
Mündels zum Vormunde bestellt, so 
gilt für sie das Gleiche wie nach § 1903 
für den B. . Vormundschaft 
— Vormundschaft. 
Ein Familienrat kann nur nach § 1859 
Abs. 1 eingesetzt werden. 
Der V. und die Mutter des voll-
	        
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