Vater
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1863
1866
1867
entsprechende
1868.
Hat der V. oder die eheliche Mutter
für den Familienrat Ersatzmitglieder
benannt und die Reihenfolge ihres
Eintritts bestimmt, so ist die An-
ordnung zu befolgen. 1868.
Zum Mitgliede des Familienrats soll
nicht bestellt werden:
1. der Vormund des Mündels;
2. wer nach § 1781 oder § 1782
nicht zum Vormunde bestellt werden
soll;
3. wer durch Anordnung des V. oder
der ehelichen Mutter des Mündels
von der Mitgliedschaft ausgeschlossen
ist. 1868.
Zum Mitgliede des Familienrats soll
nicht bestellt werden, wer mit dem
Mündel weder verwandt noch ver-
schwägert ist, es sei denn, daß er
von dem V. oder der ehelichen Mutter
des Mündels benannt oder von dem
Familienrat oder nach § 1864 von dem
Vorsitzenden ausgewählt worden ist.
Anwendung. 1862,
1868 Für die nach den 8§8 1858, 1859,
1880
1887
1861, 1863, 1866 zulässigen An-
ordnungen des V. oder der Mutter
gelten die Vorschriften des § 1777.
Die Anordnungen des V. gehen
den Anordnungen der Mutter vor.
Der V. des Mündels kann die Auf-
hebung des von ihm angeordneten
Familienrats für den Fall des Ein-
trilts oder Nichteintritts eines künftigen
Ereignisses nach Maßgabe des § 1777
anordnen. Das gleiche Recht steht
der ehelichen Mutter des Mündels
für den von ihr angeordneten Familien-
rat zu.
Tritt der Fall ein, so hat das
Vormundschaftsgericht den Familien=
rat aufzuheben.
Das Vormundschaftsgericht hat eine
verheiratete Frau, die zum Vormunde
bestellt ist, zu entlassen, wenn der
139
8
Vater
Mann seine Zustimmung zur über-
nahme oder zur Fortführung der
Vormundschaft versagt oder wider-
ruft, es sei denn, daß er der V. des
Mündels ist. 1895.
1893 s. Kind — Verwandtschaft 1682, 1683.
1898 Der V. und die Mutter des volljährigen
Mündels sind nicht berechtigt, einen
Vormund zu benennen oder jemand
von der Vormundschaft auszuschließen.
1897.
1899 Vor den Großv. ist der V. und nach
1900
1901
1903
1904
1905
ihm die eheliche Mutter des volljährigen
Mündels als Vormund berufen.
Die Eltern sind nicht berufen, wenn
der Mündel von einem anderen als
dem Ehegatten seines V. oder seiner
Mutter an Kindesstatt angenommen ist.
Stammt der Mündel aus einer
nichtigen Ehe, so ist der V. im Falle
des § 1701, die Mutter im Falle
des § 1702 nicht berufen. 1897.
s. Verwandtschaft 1702.
s. Kind — Verwandtschaft 1633.
Wird der V. des volljährigen Mündels
zum Vormunde bestellt, so unterbleibt
die Bestellung eines Gegenvormundes.
Dem V. stehen die Befreiungen zu,
die nach den §§ 1852—1854 an-
geordnet werden können. Das Vor-
mundschaftsgericht kann die Befreiungen
außer Kraft setzen, wenn sie das
Interesse des Mündels gefährden.
Diese Vorschriften finden keine
Anwendung, wenn der V. im Falle
der Minderjährigkeit des Mündels
zur Vermögensverwaltung nicht be-
rechtigt sein würde. 1904, 1897.
Ist die eheliche Mutter des volljährigen
Mündels zum Vormunde bestellt, so
gilt für sie das Gleiche wie nach § 1903
für den B. . Vormundschaft
— Vormundschaft.
Ein Familienrat kann nur nach § 1859
Abs. 1 eingesetzt werden.
Der V. und die Mutter des voll-