Verantwortlichkeit
§ der sich aus dem ehelichen Verhältnis
ergebenden Verpflichtungen s. Bhe —
Ehe.
Eigentum.
Droht einem Grundstücke die Gefahr,
daß es durch den Einsturz eines Ge-
bäudes oder eines anderen Werkes,
das mit einem Nachbargrundstücke
verbunden ist, oder durch die Ab-
lösung von Teilen des Gebäudes oder
des Werkes beschädigt wird, so kann
der Eigentümer von demjenigen, wel-
cher nach dem 8§ 836 Abs. 1 oder
den §§ 837, 838 für den eintretenden
Schaden verantwortlich sein würde,
verlangen, daß er die zur Abwendung
der Gefahr erforderliche Vorkehrung
trifft. 924.
Der Besitzer ist von dem Eintritte
der Rechtshängigkeit an dem Eigen-
tümer für den Schaden verantwortlich,
der dadurch entsteht, daß infolge seines
Verschuldens die Sache verschlechtert
wird, untergeht oder aus einem an-
deren Grunde von ihm nicht heraus-
gegeben werden kann. 990, 991,
993, 1007.
990—992 s. Haftung — Eigentum.
Art. Einführungsgesetz.
77, 706, 70 f. E.G. — E.G.
767 s. Verein — Verein 88 31, 42, 53.
8 Erbe.
1978 V. des Erben
1. für die Verwaltung des Nachlasses
s. Erbe — Erbe.
1980 2. für den Schaden, der durch Ver-
zögerung der Stellung des An-
trages auf Eröffnung des Nach-
laßkonkurses entsteht s. Erbe —
Erbe.
1985 Der Nachlaßverwalter ist für die Ver-
waltung des Nachlasses auch den
Nachlaßgläubigern verantwortlich. Die
§§ 1978 Abs. 2, 1979, 1980 finden
entsprechende Anwendung.
1991 Macht der Erbe von dem ihm nach
908
989
142
8
2036
682
713
1456
1480.
1487
1519
827,
Verantwortlichkeit
§ 1990 zustehenden Rechte Gebrauch,
so finden auf seine V. und den Er-
satz seiner Aufwendungen die Vor-
schriften der §§ 1978, 1979 An-
wendung. 1992, 2013, 2036.
Mit der Übertragung des Anteils auf
die Miterben wird der Käufer von
der Haftung für die Nachlaßverbind-
lichkeiten frei. Seine Haftung bleibt
jedoch bestehen, soweit er den Nach-
laßgläubigern nach den §8 1978 bis
1980 verantwortlich ist; die Vor-
schriften der §§ 1990, 1991 finden
entsprechende Anwendung.
Geschäftsführung.
Ist der Geschäftsführer geschäfts-
unfähig oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so ist er nur nach den
Vorschriften über den Schadensersatz
wegen unerlaubter Handlungen und
über die Herausgabe einer ungerecht-
fertigten Bereicherung verantwortlich.
687.
Gesellschaft s. Kaftang — Auf-
trag 664.
Güterrecht.
Der Mann ist der Frau für die Ver-
waltung des Gesamtguts der a. Güter-
gemeinschaft nicht verantwortlich . ...
1487, 1519.
1504 f. Erbe 1991.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
überlebenden Ehegatten, sowie der
anteilsberechtigten Abkömmlinge in
Ansehung des Gesamtguts der f.
Gütergemeinschaft bestimmen sich nach
den für die eheliche Gütergemeinschaft
geltenden Vorschriften der §§ 1442
bis 1449, 1455—1457, 1466; 1518.
s. Errungenschaftsgemelnschaft
— Güterrecht.
Handlung.
829 V. für einen in einem die freie
Willensbestimmung ausschließenden
Zustande angerichteten Schaden f.
Handlung — Handlung.