fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

Willenserklärung 
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130 Eine W., die einem anderen gegen- 
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über abzugeben ist, wird, wenn sie in 
dessen Abwesenheit abgegeben wird, 
in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem 
sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirk- 
sam, wenn dem anderen vorher oder 
gleichzeitig ein Widerruf zugeht. 
Auf die Wirksamkeit der W. ist es 
ohne Einfluß, wenn der Erklärende 
nach der Abgabe stirbt oder geschäfts- 
unfähig wird. 
Diese Vorschriften finden auch dann 
Anwendung, wenn die W. einer Be- 
hörde gegenüber abzugeben ist. 
Wird die W. einem Geschäfts- 
unfähigen gegenüber abgegeben, so 
wird sie nicht wirksam, bevor sie dem 
g. Vertreter zugeht. 
Das Gleiche gilt, wenn die W. 
einer in der Geschäftsfähigkeit be- 
schränkten Person gegenüber ab- 
gegeben wird. Bringt die Erklärung 
jedoch der in der Geschäftsfähigkeit 
beschränkten Person lediglich einen 
rechtlichen Vorteil oder hat der 
g. Vertreter seine Einwilligung erteilt, 
so wird die W. in dem Zeitpunkt 
wirksam, in welchem sie ihr zugeht. 
Eine W. gilt auch dann als zugegangen, 
wenn sie durch Vermittelung eines 
Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. 
Die Zustellung erfolgt nach den Vor- 
schriften der Civilprozeßordnung. 
Befindet sich der Erklärende über 
die Person desjenigen, welchem gegen- 
über die Erklärung abzugeben ist, in 
einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhen- 
den Unkenntnis oder ist der Aufenthalt 
dieser Person unbekannt, so kann die 
Zustellung nach den für die öffent- 
liche Zustellung einer Ladung gelten- 
den Vorschriften der Cioilprozeßord- 
nung erfolgen. 
Bewilligung ist im ersteren Falle 
das Amtsgericht, in dessen Bezirke der 
Erklärende seinen Wohnsitz oder in 
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Zuständig für die 
  
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Willenserklärung 
Ermangelung eines inländischen Wohn- 
sitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren 
Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirke 
die Person, welcher zuzustellen ist, den 
letzten Wohnsitz oder in Ermangelung 
eines inländischen Wohnsitzes den 
letzten Aufenthalt hatte. 
Bei der Auslegung einer W. ist der 
wirkliche Wille zu erforschen und nicht 
an dem buchstäblichen Sinne des Aus- 
drucks zu haften. 
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein g. 
Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich 
nicht aus dem G. ein anderes ergiebt. 
Verstößt die Verfügung über einen 
Gegenstand gegen ein g. Veräußerungs- 
verbot, das nur den Schutz bestimmter 
Personen bezweckt, so ist sie nur diesen 
Personen gegenüber unwirksam. Der 
rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine 
Verfügung gleich, die im Wege der 
Zwangsvollstreckung oder der Arrest- 
vollziehung erfolgt. 
Die Vorschriften zu Gunsten der- 
jenigen, welche Rechte von einem 
Nichtberechtigten herleiten, finden ent- 
sprechende Anwendung. 136. 
136 Ein Veräußerungsverbot, das von 
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einem Gericht oder von einer anderen 
Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit 
erlassen wird, steht einem g. Ver- 
äußerungsverbot der im § 135 be- 
zeichneten Art gleich. 
Die Befugnis zur Verfügung über 
ein veräußerliches Recht kann nicht 
durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder 
beschränkt werden. Die Wirksamkeit 
einer Verpflichtung, über ein solches 
Recht nicht zu verfügen, wird durch 
diese Vorschrift nicht berührt. 
Ein Rechtsgeschäft, das gegen die 
guten Sitten verstößt, ist nichtig. 
Nichtig ist insbesondere ein Rechts- 
geschäft, durch das jemand unter Aus- 
beutung der Notlage, des Leichtsinns 
oder der Unerfahrenheit eines anderen
	        
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