Willenserklärung
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130 Eine W., die einem anderen gegen-
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über abzugeben ist, wird, wenn sie in
dessen Abwesenheit abgegeben wird,
in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem
sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirk-
sam, wenn dem anderen vorher oder
gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
Auf die Wirksamkeit der W. ist es
ohne Einfluß, wenn der Erklärende
nach der Abgabe stirbt oder geschäfts-
unfähig wird.
Diese Vorschriften finden auch dann
Anwendung, wenn die W. einer Be-
hörde gegenüber abzugeben ist.
Wird die W. einem Geschäfts-
unfähigen gegenüber abgegeben, so
wird sie nicht wirksam, bevor sie dem
g. Vertreter zugeht.
Das Gleiche gilt, wenn die W.
einer in der Geschäftsfähigkeit be-
schränkten Person gegenüber ab-
gegeben wird. Bringt die Erklärung
jedoch der in der Geschäftsfähigkeit
beschränkten Person lediglich einen
rechtlichen Vorteil oder hat der
g. Vertreter seine Einwilligung erteilt,
so wird die W. in dem Zeitpunkt
wirksam, in welchem sie ihr zugeht.
Eine W. gilt auch dann als zugegangen,
wenn sie durch Vermittelung eines
Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist.
Die Zustellung erfolgt nach den Vor-
schriften der Civilprozeßordnung.
Befindet sich der Erklärende über
die Person desjenigen, welchem gegen-
über die Erklärung abzugeben ist, in
einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhen-
den Unkenntnis oder ist der Aufenthalt
dieser Person unbekannt, so kann die
Zustellung nach den für die öffent-
liche Zustellung einer Ladung gelten-
den Vorschriften der Cioilprozeßord-
nung erfolgen.
Bewilligung ist im ersteren Falle
das Amtsgericht, in dessen Bezirke der
Erklärende seinen Wohnsitz oder in
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Zuständig für die
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Willenserklärung
Ermangelung eines inländischen Wohn-
sitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren
Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirke
die Person, welcher zuzustellen ist, den
letzten Wohnsitz oder in Ermangelung
eines inländischen Wohnsitzes den
letzten Aufenthalt hatte.
Bei der Auslegung einer W. ist der
wirkliche Wille zu erforschen und nicht
an dem buchstäblichen Sinne des Aus-
drucks zu haften.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein g.
Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich
nicht aus dem G. ein anderes ergiebt.
Verstößt die Verfügung über einen
Gegenstand gegen ein g. Veräußerungs-
verbot, das nur den Schutz bestimmter
Personen bezweckt, so ist sie nur diesen
Personen gegenüber unwirksam. Der
rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine
Verfügung gleich, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrest-
vollziehung erfolgt.
Die Vorschriften zu Gunsten der-
jenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, finden ent-
sprechende Anwendung. 136.
136 Ein Veräußerungsverbot, das von
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einem Gericht oder von einer anderen
Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit
erlassen wird, steht einem g. Ver-
äußerungsverbot der im § 135 be-
zeichneten Art gleich.
Die Befugnis zur Verfügung über
ein veräußerliches Recht kann nicht
durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder
beschränkt werden. Die Wirksamkeit
einer Verpflichtung, über ein solches
Recht nicht zu verfügen, wird durch
diese Vorschrift nicht berührt.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen die
guten Sitten verstößt, ist nichtig.
Nichtig ist insbesondere ein Rechts-
geschäft, durch das jemand unter Aus-
beutung der Notlage, des Leichtsinns
oder der Unerfahrenheit eines anderen