Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verantwortlichkeit 
§ der sich aus dem ehelichen Verhältnis 
ergebenden Verpflichtungen s. Bhe — 
Ehe. 
Eigentum. 
Droht einem Grundstücke die Gefahr, 
daß es durch den Einsturz eines Ge- 
bäudes oder eines anderen Werkes, 
das mit einem Nachbargrundstücke 
verbunden ist, oder durch die Ab- 
lösung von Teilen des Gebäudes oder 
des Werkes beschädigt wird, so kann 
der Eigentümer von demjenigen, wel- 
cher nach dem 8§ 836 Abs. 1 oder 
den §§ 837, 838 für den eintretenden 
Schaden verantwortlich sein würde, 
verlangen, daß er die zur Abwendung 
der Gefahr erforderliche Vorkehrung 
trifft. 924. 
Der Besitzer ist von dem Eintritte 
der Rechtshängigkeit an dem Eigen- 
tümer für den Schaden verantwortlich, 
der dadurch entsteht, daß infolge seines 
Verschuldens die Sache verschlechtert 
wird, untergeht oder aus einem an- 
deren Grunde von ihm nicht heraus- 
gegeben werden kann. 990, 991, 
993, 1007. 
990—992 s. Haftung — Eigentum. 
Art. Einführungsgesetz. 
77, 706, 70 f. E.G. — E.G. 
767 s. Verein — Verein 88 31, 42, 53. 
8 Erbe. 
1978 V. des Erben 
1. für die Verwaltung des Nachlasses 
s. Erbe — Erbe. 
1980 2. für den Schaden, der durch Ver- 
zögerung der Stellung des An- 
trages auf Eröffnung des Nach- 
laßkonkurses entsteht s. Erbe — 
Erbe. 
1985 Der Nachlaßverwalter ist für die Ver- 
waltung des Nachlasses auch den 
Nachlaßgläubigern verantwortlich. Die 
§§ 1978 Abs. 2, 1979, 1980 finden 
entsprechende Anwendung. 
1991 Macht der Erbe von dem ihm nach 
908 
989 
142 
  
8 
2036 
682 
713 
1456 
1480. 
1487 
1519 
827, 
Verantwortlichkeit 
§ 1990 zustehenden Rechte Gebrauch, 
so finden auf seine V. und den Er- 
satz seiner Aufwendungen die Vor- 
schriften der §§ 1978, 1979 An- 
wendung. 1992, 2013, 2036. 
Mit der Übertragung des Anteils auf 
die Miterben wird der Käufer von 
der Haftung für die Nachlaßverbind- 
lichkeiten frei. Seine Haftung bleibt 
jedoch bestehen, soweit er den Nach- 
laßgläubigern nach den §8 1978 bis 
1980 verantwortlich ist; die Vor- 
schriften der §§ 1990, 1991 finden 
entsprechende Anwendung. 
Geschäftsführung. 
Ist der Geschäftsführer geschäfts- 
unfähig oder in der Geschäftsfähigkeit 
beschränkt, so ist er nur nach den 
Vorschriften über den Schadensersatz 
wegen unerlaubter Handlungen und 
über die Herausgabe einer ungerecht- 
fertigten Bereicherung verantwortlich. 
687. 
Gesellschaft s. Kaftang — Auf- 
trag 664. 
Güterrecht. 
Der Mann ist der Frau für die Ver- 
waltung des Gesamtguts der a. Güter- 
gemeinschaft nicht verantwortlich . ... 
1487, 1519. 
1504 f. Erbe 1991. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
überlebenden Ehegatten, sowie der 
anteilsberechtigten Abkömmlinge in 
Ansehung des Gesamtguts der f. 
Gütergemeinschaft bestimmen sich nach 
den für die eheliche Gütergemeinschaft 
geltenden Vorschriften der §§ 1442 
bis 1449, 1455—1457, 1466; 1518. 
s. Errungenschaftsgemelnschaft 
— Güterrecht. 
Handlung. 
829 V. für einen in einem die freie 
Willensbestimmung ausschließenden 
Zustande angerichteten Schaden f. 
Handlung — Handlung.
	        
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