Verpflichtung —
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Richtigkeit und Vollständigkeit zu
versehen s. Vormundschaft —
Vormundschaft;
1833 3. zum Schadensersatz wegen Pflicht-
verletzung s. Vormundschaft —
Vormundschaft;
1839 4. dem Vormundschaftsgericht auf
Verlangen jederzeit über die
Führung der Vormundschaft und
über die persönlichen Verhältnisse
des Mündels Auskunft zu erteilen;
1842, 1891 5. die Rechnung des Vor-
mundes mit den Bemerkungen zu
versehen, zu denen die Prüfung
ihm Anlaß giebt s. Vormund-
schaft — Vormundschaft;
1854 6. die von dem Vormund einzu-
reichende Übersicht über den Ver-
mögensbestand mit den Be-
merkungen zu versehen, zu denen
die Prüfung ihm Anlaß giebt s.
Vormundschaft — Vormund-
schaft;
1881 7. nach der Aufhebung des Familien=
rates die Bestallung zurückzugeben
. Vormundschaft — Vormund-
schaft;
1891 8. über die Führung der Gegenvor-
mundschaft und soweit er dazu
imstande ist, über das von dem
Vormunde verwaltete Vermögen
auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
1895 Die Vorschriften der §§ 1885—1889,
1893, 1894 finden auf den Gegen-
vormund entsprechende Anwendung.
1833 V. eines Mitvormundes
zum Schadensersatz wegen Pflicht-
verletzung s. Vormundschaft —
Vormundschaft.
1849 V. des Gemeindewaisenrates:
1850 2. in Unterstützung des Vormund-
1. dem Vormundschaftsgerichte die
Personen vorzuschlagen, die sich
im einzelnen Falle zum Vormunde,
Gegenvormund oder Mitglied eines
Familienrates eignen;
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1870 Die Mitglieder
Verpflichtung
schaftsgerichts darüber zu wachen,
daß die Vormünder der sich in
seinem Bezirk aufhaltenden Mündel
für die Person der Mündel, ins-
besondere für ihre Erziehung und
ihre körperliche Pflege, pflichtmäßig
Sorge tragen. Er hat dem Vor-
mundschaftsgerichte Mängel und
Pflichtwidrigkeiten, die er in dieser
Hinsicht wahrnimmt, anzuzeigen
und auf Erfordern über das per-
sönliche Ergehen und das Verhalten
eines Mündels Auskunft zu er-
teilen, auch von einer Gefährdung
des Vermögens eines Mündels
Anzeige zu machen;
1851 3. die Verlegung des Aufenthaltes des
Mündels dem Gemeindewaisenrat
des neuen Aufenthaltsortes mitzu-
teilen s. Vormundschaft — Vor-
mundschaft.
V. des Familienrates:
1869 Niemand ist verpflichtet, das Amt
eines Mitgliedes des Familienrats zu
übernehmen.
des Familienrats
werden von dem Vorsitzenden durch
V. zu treuer und gewissenhafter
Führung des Amtes bestellt. Die
V. soll mittelst Handschlags an Eides-
statt erfolgen.
1872 Der Familienrat hat die Rechte und
Pflichten des Vormunyschaftsgerichts.
Die Leitung der Geschäfte liegt dem
Vorsitzenden ob.
Die Mitglieder des Familienrats
können ihr Amt nur persönlich aus-
üben. Sie sind in gleicher Weise
verantwortlich wie der Vormundschafts-
richter.
1875 V. des Vorsitzenden des Familien-
rates:
1. ein unentschuldigt ausgebliebenes
oder sich der Teilnahme an der
Beschlußfassung enthaltendes Mit-
glied in die dadurch verursachten