Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung — 
8 
Richtigkeit und Vollständigkeit zu 
versehen s. Vormundschaft — 
Vormundschaft; 
1833 3. zum Schadensersatz wegen Pflicht- 
verletzung s. Vormundschaft — 
Vormundschaft; 
1839 4. dem Vormundschaftsgericht auf 
Verlangen jederzeit über die 
Führung der Vormundschaft und 
über die persönlichen Verhältnisse 
des Mündels Auskunft zu erteilen; 
1842, 1891 5. die Rechnung des Vor- 
mundes mit den Bemerkungen zu 
versehen, zu denen die Prüfung 
ihm Anlaß giebt s. Vormund- 
schaft — Vormundschaft; 
1854 6. die von dem Vormund einzu- 
reichende Übersicht über den Ver- 
mögensbestand mit den Be- 
merkungen zu versehen, zu denen 
die Prüfung ihm Anlaß giebt s. 
Vormundschaft — Vormund- 
schaft; 
1881 7. nach der Aufhebung des Familien= 
rates die Bestallung zurückzugeben 
. Vormundschaft — Vormund- 
schaft; 
1891 8. über die Führung der Gegenvor- 
mundschaft und soweit er dazu 
imstande ist, über das von dem 
Vormunde verwaltete Vermögen 
auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 
1895 Die Vorschriften der §§ 1885—1889, 
1893, 1894 finden auf den Gegen- 
vormund entsprechende Anwendung. 
1833 V. eines Mitvormundes 
zum Schadensersatz wegen Pflicht- 
verletzung s. Vormundschaft — 
Vormundschaft. 
1849 V. des Gemeindewaisenrates: 
1850 2. in Unterstützung des Vormund- 
1. dem Vormundschaftsgerichte die 
Personen vorzuschlagen, die sich 
im einzelnen Falle zum Vormunde, 
Gegenvormund oder Mitglied eines 
Familienrates eignen; 
  
310 — 
8 
1870 Die Mitglieder 
Verpflichtung 
schaftsgerichts darüber zu wachen, 
daß die Vormünder der sich in 
seinem Bezirk aufhaltenden Mündel 
für die Person der Mündel, ins- 
besondere für ihre Erziehung und 
ihre körperliche Pflege, pflichtmäßig 
Sorge tragen. Er hat dem Vor- 
mundschaftsgerichte Mängel und 
Pflichtwidrigkeiten, die er in dieser 
Hinsicht wahrnimmt, anzuzeigen 
und auf Erfordern über das per- 
sönliche Ergehen und das Verhalten 
eines Mündels Auskunft zu er- 
teilen, auch von einer Gefährdung 
des Vermögens eines Mündels 
Anzeige zu machen; 
1851 3. die Verlegung des Aufenthaltes des 
Mündels dem Gemeindewaisenrat 
des neuen Aufenthaltsortes mitzu- 
teilen s. Vormundschaft — Vor- 
mundschaft. 
V. des Familienrates: 
1869 Niemand ist verpflichtet, das Amt 
eines Mitgliedes des Familienrats zu 
übernehmen. 
des Familienrats 
werden von dem Vorsitzenden durch 
V. zu treuer und gewissenhafter 
Führung des Amtes bestellt. Die 
V. soll mittelst Handschlags an Eides- 
statt erfolgen. 
1872 Der Familienrat hat die Rechte und 
Pflichten des Vormunyschaftsgerichts. 
Die Leitung der Geschäfte liegt dem 
Vorsitzenden ob. 
Die Mitglieder des Familienrats 
können ihr Amt nur persönlich aus- 
üben. Sie sind in gleicher Weise 
verantwortlich wie der Vormundschafts- 
richter. 
1875 V. des Vorsitzenden des Familien- 
rates: 
1. ein unentschuldigt ausgebliebenes 
oder sich der Teilnahme an der 
Beschlußfassung enthaltendes Mit- 
glied in die dadurch verursachten
	        
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