Veräußerung
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Grundstücks der veräußerte oder der
zurückbehaltene Teil von der Ver-
bindung mit dem öffentlichen Wege
abgeschnitten, so hat der Eigentümer
desjenigen Teiles, über welchen die
Verbindung bisher stattgefunden hat,
den Notweg zu dulden. Der V. eines
Teiles steht die V. eines von mehreren
demselben Eigentümer gehörenden
Grundstücken gleich. 924.
Die zur Übertragung des Eigentums
an einem Grundstücke nach § 873 er-
forderliche Einigung des Veräußerers
und des Erwerbers (Auflassung) muß
bei gleichzeitiger Anwesenheit beider
Teile vor dem Grundbuchamt erklärt
werden.
Eine Auflassung, die unter einer
Bedingung oder einer Zeitbestimmung
erfolgt, ist unwirksam.
Sind der Veräußerer und der Er-
werber darüber einig, daß sich die V.
auf das Zubehör des Grundstücks
erstrecken soll, so erlangt der Erwerber
mit dem Eigentum an dem Grundstück
auch das Eigentum an den zur Zeit
des Erwerbes vorhandenen Zubehör-
stücken, soweit sie dem Veräußerer
gehören. Im Zweifel ist anzunehmen,
daß sich die V. auf das Zubehör er-
strecken soll.
Erlangt der Erwerber auf Grund
der V. den Besitz von Zubehörstücken,
die dem Veräußerer nicht gehören oder
mit Rechten Dritter belastet sind, so
finden die Vorschriften der §§ 932
bis 936 Anwendung; für den guten
Glauben des Erwerbers ist die Zeit
der Erlangung des Besitzes maßgebend.
Durch eine nach § 929 erfolgte V.
wird der Erwerber auch dann Eigen-
tümer, wenn die Sache nicht dem
Veräußerer gehört, es sei denn, daß
er zu der Zeit, zu der er nach diesen
Vorschriften das Eigentum erwerben
würde, nicht in gutem Glauben ist.
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Veräußerung
In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt
dies jedoch nur dann, wenn der Er-
werber den Besitz von dem Veräußerer
erlangt hatte.
Der Erwerber ist nicht in gutem
Glauben, wenn ihm bekannt oder in-
folge grober Fahrlässigkeit unbekannt
ist, daß die Sache nicht dem Ver-
äußerer gehört. 926, 935.
Gehört eine nach § 930 veräußerte
Sache nicht dem Veräußerer, so wird
der Erwerber Eigentümer, wenn ihm
die Sache von dem Veräußerer über-
geben wird, es sei denn, daß er zu
dieser Zeit nicht in gutem Glauben
ist. 926, 935.
Gehört eine nach § 931 veräußerte
Sache nicht dem Veräußerer, so wird
der Erwerber, wenn der Veräußerer
mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit
der Abtretung des Anspruchs, anderen-
falls dann Eigentümer, wenn er den
Besitz der Sache von dem Dritten er-
langt, es sei denn, daß er zur Zeit
der Abtretung oder des Besitzerwerbes
nicht in gutem Glauben ist. 926, 935.
Der Erwerb des Eigentums auf Grund
der §§ 932—934 tritt nicht ein, wenn
die Sache dem Eigentümer gestohlen
worden, verloren gegangen oder sonst
abhanden gekommen war. Das Gleiche
gilt, falls der Eigentümer nur mittel-
barer Besitzer war, dann, wenn die
Sache dem Besitzer abhanden ge-
kommen war.
Diese Vorschriften finden keine An-
wendung auf Geld oder Inhaber-
papiere sowie auf Sachen, die im
Wege öffentlicher Versteigerung ver-
äußert werden. 926.
Ist eine veräußerte Sache mit dem
Rechte eines Dritten belastet, so
erlischt das Recht mit dem Erwerbe
des Eigentums. In dem Falle des
§ 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur
dann, wenn der Erwerber den Besitz