Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Veräußerung 
8 
925 
926 
932 
Grundstücks der veräußerte oder der 
zurückbehaltene Teil von der Ver- 
bindung mit dem öffentlichen Wege 
abgeschnitten, so hat der Eigentümer 
desjenigen Teiles, über welchen die 
Verbindung bisher stattgefunden hat, 
den Notweg zu dulden. Der V. eines 
Teiles steht die V. eines von mehreren 
demselben Eigentümer gehörenden 
Grundstücken gleich. 924. 
Die zur Übertragung des Eigentums 
an einem Grundstücke nach § 873 er- 
forderliche Einigung des Veräußerers 
und des Erwerbers (Auflassung) muß 
bei gleichzeitiger Anwesenheit beider 
Teile vor dem Grundbuchamt erklärt 
werden. 
Eine Auflassung, die unter einer 
Bedingung oder einer Zeitbestimmung 
erfolgt, ist unwirksam. 
Sind der Veräußerer und der Er- 
werber darüber einig, daß sich die V. 
auf das Zubehör des Grundstücks 
erstrecken soll, so erlangt der Erwerber 
mit dem Eigentum an dem Grundstück 
auch das Eigentum an den zur Zeit 
des Erwerbes vorhandenen Zubehör- 
stücken, soweit sie dem Veräußerer 
gehören. Im Zweifel ist anzunehmen, 
daß sich die V. auf das Zubehör er- 
strecken soll. 
Erlangt der Erwerber auf Grund 
der V. den Besitz von Zubehörstücken, 
die dem Veräußerer nicht gehören oder 
mit Rechten Dritter belastet sind, so 
finden die Vorschriften der §§ 932 
bis 936 Anwendung; für den guten 
Glauben des Erwerbers ist die Zeit 
der Erlangung des Besitzes maßgebend. 
Durch eine nach § 929 erfolgte V. 
wird der Erwerber auch dann Eigen- 
tümer, wenn die Sache nicht dem 
Veräußerer gehört, es sei denn, daß 
er zu der Zeit, zu der er nach diesen 
Vorschriften das Eigentum erwerben 
würde, nicht in gutem Glauben ist. 
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8 
933 
934 
935 
936 
Veräußerung 
In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt 
dies jedoch nur dann, wenn der Er- 
werber den Besitz von dem Veräußerer 
erlangt hatte. 
Der Erwerber ist nicht in gutem 
Glauben, wenn ihm bekannt oder in- 
folge grober Fahrlässigkeit unbekannt 
ist, daß die Sache nicht dem Ver- 
äußerer gehört. 926, 935. 
Gehört eine nach § 930 veräußerte 
Sache nicht dem Veräußerer, so wird 
der Erwerber Eigentümer, wenn ihm 
die Sache von dem Veräußerer über- 
geben wird, es sei denn, daß er zu 
dieser Zeit nicht in gutem Glauben 
ist. 926, 935. 
Gehört eine nach § 931 veräußerte 
Sache nicht dem Veräußerer, so wird 
der Erwerber, wenn der Veräußerer 
mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit 
der Abtretung des Anspruchs, anderen- 
falls dann Eigentümer, wenn er den 
Besitz der Sache von dem Dritten er- 
langt, es sei denn, daß er zur Zeit 
der Abtretung oder des Besitzerwerbes 
nicht in gutem Glauben ist. 926, 935. 
Der Erwerb des Eigentums auf Grund 
der §§ 932—934 tritt nicht ein, wenn 
die Sache dem Eigentümer gestohlen 
worden, verloren gegangen oder sonst 
abhanden gekommen war. Das Gleiche 
gilt, falls der Eigentümer nur mittel- 
barer Besitzer war, dann, wenn die 
Sache dem Besitzer abhanden ge- 
kommen war. 
Diese Vorschriften finden keine An- 
wendung auf Geld oder Inhaber- 
papiere sowie auf Sachen, die im 
Wege öffentlicher Versteigerung ver- 
äußert werden. 926. 
Ist eine veräußerte Sache mit dem 
Rechte eines Dritten belastet, so 
erlischt das Recht mit dem Erwerbe 
des Eigentums. In dem Falle des 
§ 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur 
dann, wenn der Erwerber den Besitz
	        
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