Veräußerung
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1124
1136
1149
445
467.
493
280
fernung zu einem vorübergehenden
Zwecke erfolgt.
Zubehörstücke werden ohne V. von
der Haftung frei, wenn die Zubehör-
eigenschaft innerhalb der Grenzen
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
vor der Beschlagnahme aufgehoben
wird.
Der Übertragung der Hypotheken=
forderung, für die ein Miet= oder
Pachtzins haftet, auf einen Dritten
steht es gleich, wenn das Grundstück
ohne die Forderung veräußert wird.
1126, 1129.
Eine Vereinbarung, durch die sich der
Eigentümer dem Gläubiger gegenüber
verpflichtet, daß mit der Hypothek
belastete Grundstück nicht zu ver-
äußern oder nicht weiter zu belasten,
ist nichtig.
Der Eigentümer kann, solange nicht
die Hypothekenforderung ihm gegen-
über fällig geworden ist, dem Gläubiger
nicht das Recht einräumen, zum
Zwecke der Befriedigung die Über-
tragung des Eigentums an dem
Grundstücke zu verlangen oder die
V. des Grundstücks auf andere Weise
als im Wege der Zwangsvollstreckung
zu bewirken.
Kauf.
Die Vorschriften der §§ 433—444
finden auf andere Verträge, die auf
V. oder Belastung eines Gegenstandes
gegen Entgelt gerichtet sind, ent-
sprechende Anwendung.
487 s. Vertrag 353.
Die Vorschriften über die Verpflichtung
des Verkäufers zur Gewährleistung
wegen Mangel der Sache finden auf
andere Verträge, die auf V. oder
Belastung einer Sache gegen Entgelt
gerichtet sind, entsprechende An-
wendung.
Leistung 286 s. Vertrag 353.
148 —
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579
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1082
1056
1084
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1207
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1242
1243
#1244
Veräußerung
Miete.
571—576 V. eines vermieteten Grundstücks
1. nach der Überlassung an den Mieter
s. Miete — Miete;
vor der Überlassung an den Mieter
s. Miete — Miete;
3. von dem Erwerber desselben an
einen neuen Erwerber s. Miete
— Miete.
Nießbrauch.
s. Eigentum 926.
s. Eigentum 932—936.
s. Miete — Miete 571—576, 579.
s. Sachen 92.
V. von Gegenständen aus einem dem
Nießbrauch unterliegenden Vermögen
zum Zwecke der Befriedigung eines
Gläubigers des Bestellers s. Niess-
drauch — Nießbrauch.
Pfandrecht.
s. Eigentum 932, 934, 935.
s. Eigentum 932, 935, 936.
Durch die rechtmäßige V. des Pfandes
erlangt der Erwerber die gleichen
Rechte, wie wenn er die Sache von
dem Eigentümer erworben hätte.
Dies gilt auch dann, wenn dem
Pfandgläubiger der Zuschlag erteilt
wird.
Pfandrechte an der Sache erlöschen,
auch wenn sie dem Erwerber bekannt
waren. Das Gleiche gilt von einem
Nießbrauch, es sei denn, daß er allen
Pfandrechten im Range vorgeht. 1266.
Die V. des Pfandes ist nicht recht-
mäßig, wenn gegen die Vorschriften
des § 1228 Abs. 2, des § 1230
Satz 2, des § 1235, des § 1237
Satz 1 oder des § 1240 verstoßen
wird.
Verletzt der Pfandgläubiger eine
andere für den Verkauf geltende
Vorschrift, so ist er zum Schadens-
ersatze verpflichtet, wenn ihm ein
Verschulden zur Last fällt. 1266.
Wird eine Sache als Pfand ver-
2.