Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verbindung 
8 Reallast. 
1109 Der zu einer Reallast Berechtigte kann 
bestimmen, daß das Recht nur mit 
einem der Teile verbunden sein soll. 
Die Bestimmung hat dem Grund- 
buchamte gegenüber zu erfolgen und 
bedarf der Eintragung in das Grund- 
buch; die Vorschriften der 88 876, 
878 finden entsprechende Anwendung. 
Veräußert der Berechtigte einen Teil 
des Grundstücks, ohne eine solche Be- 
stimmung zu treffen, so bleibt das 
Recht mit dem Teile verbunden, den 
er behält. 
Gereicht die Reallast nur einem 
der Teile zum Vorteile, so bleibt sie 
mit diesem Teile allein verbunden. 
1111 Eine zu Gunsten einer bestimmten 
Person bestehende Reallast kann nicht 
mit dem Eigentum an einem Grund- 
stücke verbunden werden. 
Sachen. 
94—96 s. Sachen — Sachen. 
Testament. 
2172 V. einer vermachten Sache mit einer 
anderen Sache s. Erblasser — Testa- 
ment. « 
Vertrag. 
150 Eine Annahme des Antrags auf 
Schließung eines Vertrags unter Er- 
weiterungen, Einschränkungen oder 
sonstigen Anderungen gilt als Ab- 
lehnung verbunden mit einem neuen 
Antrage. 
Vorkaufsrecht. 
1103 Ein zu Gunsten einer bestimmten 
Person bestehendes Vorkaufsrecht kann 
nicht mit dem Eigentum an einem 
Grundstücke verbunden werden. 
Verbleib. 
Erbe. 
2027, 2028 Auskunft über den V. von 
Erbschaftsgegenständen s. Erbe — Erbe. 
Erbschein. 
2362 Auskunft über den V. von Erbschafts- ) 
153 
2263 
  
— Verbot 
8 gegenständen s. Erbsehein — Erb- 
schein. 
Verbot s. auch Veräusserungsverbot. 
Bereicherung. 
817, 819 Verstoß gegen ein g. V. oder 
gegen die guten Sitten s. Be- 
reicherung — Bereicherung. 
Besitz. 
Verbotene Eigenmacht s. Eigenmacht 
— Besitz. 
Ehe. 
1309—1315, 1327—1329 V. der Ehe . 
Ehe — Ehe. 
Eigentum. 
904—906 Nichtberechtigung des Eigen- 
tümers eines Grundstücks, notwendige 
oder unschädliche Einwirkungen auf 
dasselbe zu verbieten s. Eigentum — 
Eigentum. 
958 Das Eigentum an einer herrenlosen 
beweglichen Sache wird nicht er- 
worben, wenn die Aneignung g. ver- 
boten ist .. .. 
69 Einführungsgesetz s. Eigentum 
Eicgentum. 
8 
2300 Erbvertrag s. Testament 2263. 
1018 Grunddienstbarkeit s. Grund- 
dienstbarkel#t — Grunddienstbarkeit. 
Handlung. 
Unerlaubte Handlungen s. Handlung. 
Testament. 
2171 Verstoß eines Vermächtnisses gegen 
ein g. V. s. Erblasser — Testament. 
Eine Anordnung des Erblassers, durch 
die er verbietet, das Testament als- 
bald nach seinem Tode zu eröffnen, 
ist nichtig. 
Verein. 
Die Verwaltungsbehörde kann gegen 
die Eintragung eines Vereins Ein- 
spruch erheben, wenn der Verein nach 
dem öffentlichen Vereinsrecht un- 
erlaubt ist oder verboten werden kann 
oder wenn er einen politischen, sozial- 
61
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.