Verbindung
8 Reallast.
1109 Der zu einer Reallast Berechtigte kann
bestimmen, daß das Recht nur mit
einem der Teile verbunden sein soll.
Die Bestimmung hat dem Grund-
buchamte gegenüber zu erfolgen und
bedarf der Eintragung in das Grund-
buch; die Vorschriften der 88 876,
878 finden entsprechende Anwendung.
Veräußert der Berechtigte einen Teil
des Grundstücks, ohne eine solche Be-
stimmung zu treffen, so bleibt das
Recht mit dem Teile verbunden, den
er behält.
Gereicht die Reallast nur einem
der Teile zum Vorteile, so bleibt sie
mit diesem Teile allein verbunden.
1111 Eine zu Gunsten einer bestimmten
Person bestehende Reallast kann nicht
mit dem Eigentum an einem Grund-
stücke verbunden werden.
Sachen.
94—96 s. Sachen — Sachen.
Testament.
2172 V. einer vermachten Sache mit einer
anderen Sache s. Erblasser — Testa-
ment. «
Vertrag.
150 Eine Annahme des Antrags auf
Schließung eines Vertrags unter Er-
weiterungen, Einschränkungen oder
sonstigen Anderungen gilt als Ab-
lehnung verbunden mit einem neuen
Antrage.
Vorkaufsrecht.
1103 Ein zu Gunsten einer bestimmten
Person bestehendes Vorkaufsrecht kann
nicht mit dem Eigentum an einem
Grundstücke verbunden werden.
Verbleib.
Erbe.
2027, 2028 Auskunft über den V. von
Erbschaftsgegenständen s. Erbe — Erbe.
Erbschein.
2362 Auskunft über den V. von Erbschafts- )
153
2263
— Verbot
8 gegenständen s. Erbsehein — Erb-
schein.
Verbot s. auch Veräusserungsverbot.
Bereicherung.
817, 819 Verstoß gegen ein g. V. oder
gegen die guten Sitten s. Be-
reicherung — Bereicherung.
Besitz.
Verbotene Eigenmacht s. Eigenmacht
— Besitz.
Ehe.
1309—1315, 1327—1329 V. der Ehe .
Ehe — Ehe.
Eigentum.
904—906 Nichtberechtigung des Eigen-
tümers eines Grundstücks, notwendige
oder unschädliche Einwirkungen auf
dasselbe zu verbieten s. Eigentum —
Eigentum.
958 Das Eigentum an einer herrenlosen
beweglichen Sache wird nicht er-
worben, wenn die Aneignung g. ver-
boten ist .. ..
69 Einführungsgesetz s. Eigentum
Eicgentum.
8
2300 Erbvertrag s. Testament 2263.
1018 Grunddienstbarkeit s. Grund-
dienstbarkel#t — Grunddienstbarkeit.
Handlung.
Unerlaubte Handlungen s. Handlung.
Testament.
2171 Verstoß eines Vermächtnisses gegen
ein g. V. s. Erblasser — Testament.
Eine Anordnung des Erblassers, durch
die er verbietet, das Testament als-
bald nach seinem Tode zu eröffnen,
ist nichtig.
Verein.
Die Verwaltungsbehörde kann gegen
die Eintragung eines Vereins Ein-
spruch erheben, wenn der Verein nach
dem öffentlichen Vereinsrecht un-
erlaubt ist oder verboten werden kann
oder wenn er einen politischen, sozial-
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